Abschlussfeiern und Veranstaltungen zur Verabschiedung aus der Schule (Stand Juli 2021)
Das näher rückende Ende des Schuljahres bedeutet für viele Schülerinnen und Schüler, einen wichtigen Abschnitt ihrer Schullaufbahn abzuschließen. In welchem Rahmen Abschlussfeiern in diesem Jahr möglich sind, dazu gibt es hier alle wichtigen Infos.
Die aktuellen Regelungen in der Coronaschutzverordnung sowie der Coronabetreuungsverordnung schaffen grundsätzlich die Möglichkeit, den Abschied aus der Schule im Rahmen einer kleinen Feier zu begehen. Auch können bereits jetzt Einschulungsfeiern zum kommenden Schuljahr geplant werden.
Veranstaltungen zur Zeugnisübergabe für Abschlussjahrgänge, Abschiedsfeiern und -veranstaltungen von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler mit Begleitpersonen, aber auch die Verabschiedung von Lehrkräften bei einem Schulwechsel oder anlässlich des Eintritts in den Ruhestand sind nach den Maßgaben für Kulturveranstaltungen nach § 1 Absatz 6 der Coronabetreuungsverordnung in Verbindung mit § 13 der Coronaschutzverordnung zulässig.
Dabei dürfen Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung verfügen, zusätzlich zur jeweils höchstens zulässigen Personenzahl an der Veranstaltung teilnehmen. Gleiches gilt für Einschulungsfeiern zu Beginn des kommenden Schuljahres.
Es versteht sich von selbst, dass bei diesen Veranstaltungen grundsätzlich die bekannten Hygienemaßnahmen weiterhin einzuhalten sind:
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das Tragen von Masken,
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die Einhaltung von Mindestabständen und
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die Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses.
Darüber hinaus richten sich die im Einzelnen geltenden Rahmenbedingungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen zunächst nach der Sieben-Tage-Inzidenz im Kreisgebiet oder im Gebiet der kreisfreien Stadt, weshalb ein gewisses Maß an Komplexität bei den zu beachtenden Regelungen nicht zu vermeiden ist. Es gelten drei Inzidenzstufen, nämlich unter 35, zwischen 35 und 50 sowie über 50. Außerdem ist wichtig, wie groß die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer sein wird, und ob die Veranstaltung im Freien oder in geschlossenen Räumen durchgeführt werden soll.
Soll zum Beispiel eine Veranstaltung in der Aula der Schule stattfinden, so sind Sitzplätze im „Schachbrettmuster“ zu besetzen, was die Zahl der belegbaren Sitzplätze halbiert. Sollte hierdurch nicht der gesamte Abschlussjahrgang in einer Veranstaltung verabschiedet werden können, muss die Zeugnisausgabe in mehreren Gruppen erfolgen.
Ein geselliger Teil (Umtrunk, kleine Speisen) nach der Zeugnisausgabe oder der Einschulungsveranstaltung ist wieder zulässig, sollte allerdings wegen der „Gruppenbildung“ ausschließlich im Außenbereich (z.B. Pausenhof) ermöglicht werden. Hierbei sind die Regelungen des § 19 Coronaschutzverordnung zu beachten.
Auch für den geselligen Teil von Verabschiedungs- oder Einschulungsfeiern gelten weiterhin die Höchstteilnehmerzahl und die bekannten Hygienemaßnahmen.
Zu beachten ist, dass bei der Durchführung von selbst organisierten, nicht von der Schule verantworteten Feiern und Festen von Schulabgangsklassen und -kursen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden die besonderen Regelungen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 Satz 2 der Coronaschutzverordnung gelten.
Eine tabellarische Übersicht der geltenden Regelungen gibt es rechts unter „Mehr zum Thema“.
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