[12.03.2025] Gewinnung von Lehrkräften für den Schuldienst
>>>>>>>>>> Beginn der Nachricht des MSB NRW >>>>>>>>>
Gewinnung von Lehrkräften für den Schuldienst
- Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus
- Wiederbeschäftigung von Lehrkräften in Ruhestand oder Rente
Sehr geehrte Schulleiterin,
sehr geehrter Schulleiter,
der Landesregierung ist es ein großes Anliegen, qualifizierte Lehrkräfte auch nach Erreichen der Altersgrenze weiterhin für den Schulunterricht zu gewinnen. Darin liegt in Zeiten von Fachkräftemangel ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Unterrichtsversorgung.
Eine Ansprache von Lehrkräften, bei denen sich der Ruhestand oder die Rente abzeichnen oder die sich bereits in dieser Lebensphase befinden, erfolgt durch das Ministerium für Schule und Bildung bereits in allgemeiner Form über die im Bildungsportal hinterlegten Informationen.
Beschäftigung lebensälterer Lehrkräfte | Bildungsportal NRW
Diese Informationen können allerdings die direkte Ansprache von geeigneten Lehrerinnen und Lehrern durch Sie als Schulleiterin oder Schulleiter nicht ersetzen. Eine solche Ansprache hat sich als Maßnahme bereits in der Vergangenheit bewährt und sie beinhaltet zugleich eine Wertschätzung der Lehrkräfte, die sich auch über ihren Ruhestand oder ihre Rente hinaus weiterhin für die Schülerinnen und Schüler „ihrer“ oder auch einer anderen Schule einsetzen.
Mit dieser Mail möchte ich Sie erneut über die Möglichkeiten des Hinausschiebens des Ruhestandes bzw. der Rente oder der Wiederbeschäftigung von Lehrkräften, die bereits in den Ruhestand oder die Rente getreten sind, informieren. Diese Möglichkeiten sind den Lehrkräften nicht immer im Detail bekannt und ich bitte Sie, diese interessierten Lehrkräften in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Hinausschieben des Ruhestands oder der Rente
Verbeamtete Lehrkräfte können nach § 32 Abs. 1 Landesbeamtengesetz einen Antrag stellen, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, der im Einzelfall geprüft wird und genehmigt werden kann, wenn ein dienstliches Interesse vorliegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Die Frist von sechs Monaten dient dem Zweck, der dienstvorgesetzten Stelle ausreichend Vorlaufzeit für die erforderliche Antragsprüfung und etwaige personelle Dispositionen einzuräumen. Wenn ein dienstliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung besteht und ausreichend Bearbeitungszeit bleibt, können auch verspätet eingehende Anträge noch positiv beschieden werden.
Verbeamtete Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze bereits den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erarbeitet haben, erhalten ab diesem Zeitpunkt einen nicht ruhegehaltfähigen Besoldungszuschlag in Höhe von zehn Prozent des Grundgehalts (§ 71a Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW). Lehrkräfte, die den Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht haben, erhöhen durch die Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Beamtenverhältnis ihre Versorgungsansprüche um jährlich knapp 1,8 Prozent (§ 16 Absatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW). Der längere Verbleib im aktiven Schuldienst wird sich somit entweder direkt durch den Besoldungszuschlag oder perspektivisch durch erhöhte Versorgungsbezüge auszahlen.
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte besteht nach § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI die Möglichkeit, durch vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitraum über das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze ggf. auch mehrfach hinauszuschieben. Sie würden somit später in die Rente eintreten und ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen. Dies würde sich positiv auf ihre Rente auswirken. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr entrichtet werden.
Wiedereinstellung nach Eintritt in den Ruhestand oder die Rente
Ehemalige verbeamtete oder tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die sich bereits im Ruhestand oder in der Rente befinden, können befristet wieder in den Schuldienst eingestellt werden. Die Beschäftigung erfolgt unabhängig von den im aktiven Dienst erreichten Beförderungs- und Funktionsämtern in der Funktion als Lehrerin oder Lehrer in einem befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis. Die Eingruppierung erfolgt in der Funktion als Lehrkraft nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Für ehemalige verbeamtete Lehrkräfte, die nach Eintritt in den Ruhestand wieder im Schuldienst tätig sind, wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2024 die Sonderregelung zur Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze um weitere fünf Jahre bis zum Ablauf des Jahres 2029 verlängert. Damit ist es für pensionierte Lehrkräfte ab Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin finanziell attraktiv, vorübergehend auch in einem größeren Stundenumfang wieder zu unterrichten. Sie müssen nicht mit Abzügen von ihrem Ruhegehalt rechnen.
Für ehemalige verbeamtete Lehrkräfte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen. Betroffene Lehrkräfte sollten sich hierzu im Bedarfsfall vom Landesamt für Besoldung und Versorgung beraten lassen.
Ehemalige tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die nach Eintritt in die Rente wieder im Schuldienst tätig sind, können ab Erreichen der Regelaltersgrenze in der Regel unbegrenzt hinzuverdienen. Bei lebensjüngeren Rentnerinnen und Rentnern gibt es differenzierte Hinzuverdienstregelungen. Betroffene Lehrkräfte sollten sich hierzu von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Informationen für Lehrkräfte in Ruhestand oder Rente, die befristet wieder in den Schuldienst eingestellt werden möchten, sind unter dem oben genannten Link im Bildungsportal einzusehen. Beschäftigungsmöglichkeiten sind unter www.verena.nrw.de zu finden.
Ich möchte Sie bitten, von Ihnen für geeignet gehaltene Lehrkräfte „Ihrer“ Schule anzusprechen und sie über die oben beschriebenen Möglichkeiten zu informieren sowie dafür zu werben, entweder später in den Ruhestand oder die Rente einzutreten oder für eine befristete Tätigkeit zurückzukehren. Die Schulaufsichtsbehörden werden sich im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden rechtlichen und haushalterischen Möglichkeiten dafür einsetzen, die nötigen personellen Maßnahmen möglichst zeitnah umzusetzen. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, sich weiterhin mit den Schulaufsichtsbehörden regelmäßig über bevorstehende Pensionierungen auszutauschen.
Herzlichen Dank für Ihr Engagement! Bitte richten Sie meinen Dank insbesondere an die Lehrkräfte aus, die Sie für einen weiteren Einsatz im Schuldienst motivieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Urban Mauer
<<<<<<<<<< Ende der Nachricht des MSB NRW <<<<<<<<<<
Diese Nachricht wurde Ihnen im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) übermittelt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an FP-Referat213[at]msb.nrw.de
Social Media Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Facebook, X/Twitter, Youtube, Pinterest, Instagram, Flickr, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: