Beurlaubung
Grundlage: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG)
Ein Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen setzt im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation einen außergewöhnlichen Bewerberüberhang voraus. Der Urlaub kann von der Bezirksregierung bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren genehmigt werden und darf mit einem Urlaub aus familiären Gründen insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Freistellungen wegen Elternzeit, Pflegezeit und Familienzeit werden nicht mitgezählt; es empfiehlt sich, den Urlaub für die Dauer dieser Zeiten zu unterbrechen.
Während des Bewilligungszeitraums ist die Ausübung vergüteter genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten ausgeschlossen. Die Genehmigung des Urlaubs steht unter dem Vorbehalt, dass keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Ein Anspruch auf Beihilfeleistungen besteht während des gesamten Zeitraums nicht.
Eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, die sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Diese Beurlaubung darf jedoch 15 Jahre nicht überschreiten.
Urlaub aus familiären Gründen (§ 64 LBG)
Wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben Beamtinnen oder Beamte Anspruch auf Urlaub ohne Besoldung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines minderjährigen Kindes oder einer / eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Urlaub darf auch in Verbindung mit einem Urlaub nach § 70 LBG (Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum kann im Schuldienst bis zum Ende des laufenden Schuljahres ausgedehnt werden. Während einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen kann eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gewährt werden (siehe oben: Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (§ 64 LBG).
Für das Ende eines Urlaubs aus familiären Gründen ist im Schulbereich ist Termin in der Regel der 31. Januar oder der 31. Juli festzulegen. Eine Verlängerung des Urlaubs oder eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, ist in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Beurlaubung wegen einer finanziellen oder familiären Veränderung der Lebenssituation, die bei Antragstellung nicht absehbar war, nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Es werden keine Dienstbezüge gezahlt. Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gelten die für Vollzeitbeschäftigte getroffenen Regelungen. Während der Zeit der Beurlaubung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
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