Allgemeines Beamtenrecht, Laufbahnrecht Leitlinien für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen PDF, 36,21 KB Verfahrensabsprachen mit den Bezirksregierungen zu den Leitlinien PDF, 23,9 KB Richtlinien zur Stellenausschreibung PDF, 76,61 KB Handreichung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ PDF, 86,41 KB Inhaltsseite Beurteilungsrichtlinien Verwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung Inhaltsseite Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte sowie für Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Inhaltsseite Teilnahme an Schülerstreiks und Demonstrationen Inhaltsseite Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Alex Büttner Inhaltsseite Teilzeitbeschäftigung Grundlage: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) ridofranz/istock.com Inhaltsseite Beurlaubung Grundlage: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) iStock.com/dusanpetkovic Inhaltsseite Elternzeit Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Inhaltsseite Erlasse - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Qualifizierung und Eignungsfeststellung für künftige Schulleiterinnen und Schulleiter iStock.com/Johnny Greig Inhaltsseite Schulleitung Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben, werden für diese Aufgabe qualifiziert. Im Eignungsfeststellungsverfahren wird die Eignung in Bezug auf Leitungskompetenzen überprüft. Weitere Informationen imago/Westend61 Inhaltsseite Dienstrecht Sie suchen Informationen zum Dienst- und Personalrecht? Hier finden Sie eine umfangreiche Übersicht.
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Inhaltsseite Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte sowie für Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Alex Büttner Inhaltsseite Teilzeitbeschäftigung Grundlage: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
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iStock.com/dusanpetkovic Inhaltsseite Elternzeit Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
iStock.com/Johnny Greig Inhaltsseite Schulleitung Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben, werden für diese Aufgabe qualifiziert. Im Eignungsfeststellungsverfahren wird die Eignung in Bezug auf Leitungskompetenzen überprüft.
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