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Fragen und Antworten zum Erlass „Projekt Alltagshelferinnen und Alltagshelfer an Grundschulen und Förderschulen“

Lehrerin läuft mit Grundschülern an der Hand einen Flur entlang

Fragen und Antworten zum Erlass „Projekt Alltagshelferinnen und Alltagshelfer an Grundschulen und Förderschulen“

Allgemeine Fragen

Mit dem Projekt „Alltagshelferinnen und Alltagshelfer an Grundschulen und Förderschulen“ wurde für Schulen insbesondere in personell herausfordernden Lagen die Möglichkeit geschaffen, kurzfristig und zeitlich befristet Personal auf nicht besetzten Lehrerstellen einzustellen und durch Zuweisung nichtpädagogischer Aufgaben eine Entlastung für die Lehrkräfte an diesen Schulen zu schaffen.

Der Bedarf an einer solchen Unterstützung bzw. Entlastung an der konkreten Schule vor Ort ist maßgeblich. Die Schulen prüfen hier eigenverantwortlich den konkreten Bedarf und die zuständige Schulaufsichtsbehörde steuert ggf. die konkreten Einstellungsmöglichkeiten. Die einzelne Schule nutzt für die befristete Einstellung von Alltagshelferinnen und Alltagshelfern nicht besetzte Lehrerstellen. Dabei ist die Besetzungssituation einer einzelnen Schule entscheidend. Bei einer auskömmlich besetzten Schule wird es sich nicht anbieten, eine Alltaghelferin oder einen Alltagshelfer einzustellen.

Bei einer Besetzungsmöglichkeit einer Lehrerstelle mit einer ausgebildeten Lehrkraft muss einer eingestellten Alltagshelferin oder einem eingestellten Alltagshelfer nicht gekündigt werden. Dies kann entweder an der Schule selbst oder im Schulamtsbezirk oder Regierungsbezirk ausgeglichen werden. Die zuständige Schulaufsicht nimmt hier die Personalsteuerung wahr.

Sofern ein Einsatz an mehreren Schulen erfolgt, wird die Stammschule im Arbeitsvertrag festgelegt.

Der Erfolg des Projekts Alltagshelferinnen und Alltagshelfer an Grundschulen und Förderschulen wird durch das Ministerium für Schule und Bildung bewertet und eine mögliche Fortsetzung erörtert und geprüft werden.

 

  1.  

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen kann kein Einsatz im Ganztag erfolgen. Schwerpunkt der Aufgaben von Alltagshelferinnen und Alltagshelfern an Grundschulen und Förderschulen ist die Unterstützung der Lehrkräfte bei Alltagsroutinen und Alltagsaufgaben im Unterricht. Personen, die als Alltagshelferinnen und Alltagshelfer im Kontext Schule und Unterricht zur Bewältigung von Alltagsroutinen unterstützend mitwirken, können jedoch im Rahmen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Träger auch im Ganztag eingesetzt werden. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem anderen Träger ist der personalverwaltenden Stelle vorher schriftlich anzuzeigen (§ 3 Absatz 4 TV-L).

Ja, sie können unter Einhaltung der im Erlass geregelten Vorgaben (insbesondere der in Nr. 3 aufgeführten arbeitsrechtlichen Hinweise) auch an Ersatzschulen eingesetzt werden. Anders als an öffentlichen Schulen erfolgt hier die Anstellung durch die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ersatzschulträger, der auch das Ausschreibungsverfahren eigenverantwortlich durchführt.

Ausschreibung, Bewerbung und Einstellung

Die Schulen schreiben nach Prüfung des Bedarfs die Einstellungsmöglichkeiten für Alltagshelferinnen und Alltagshelfer aus. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde steuert ggf. die konkreten Einstellungsmöglichkeiten.

 

  1.  

Die Ausschreibung bleibt der Schule vorbehalten, die ggf. im Ausschreibungstext spezifische Hinweise aus eigener Perspektive mit einbringt.

Die Stellen sind im Onlineportal VERENA ausgeschrieben.

Ziel ist es, Stellen für Lehrkräfte auch mit ausgebildeten Lehrkräften zu besetzen. Deshalb ist in einem solchen Fall schulaufsichtliches Handeln gefragt. – siehe auch Frage 3 der allgemeinen Fragen.

Eine nicht besetzte Lehrerstelle kann jederzeit für Alltagshelferinnen und Alltagshelfer ausgeschrieben werden, unabhängig von den Ausschreibungsverfahren für Lehrkräfte.

Das entscheidet die Einstellungsbehörde in eigener Zuständigkeit. Der Nachweis eines Masernimpf- bzw. Immunschutzes und ein erweitertes Führungszeugnis sind dabei aber obligatorisch.

Die Modalitäten des Arbeitsvertrags werden durch die personalverwaltende Stelle abgewickelt.

Die Auswahlentscheidung liegt - wie sonst auch - bei der Auswahlkommission der Schule (Entscheidung im Rahmen der Bestenauslese, in der Regel durch die Schulleitung).

Es gelten die Regelungen aus den Einstellungsverfahren für befristete Beschäftigungsverhältnisse.

Der Bedarf an einer solchen Unterstützung bzw. Entlastung an der konkreten Schule vor Ort ist maßgeblich. Die Schulen prüfen hier eigenverantwortlich den konkreten Bedarf und die zuständige Schulaufsichtsbehörde steuert ggf. die konkreten Einstellungsmöglichkeiten. Gemäß Erlass vom 29. März 2023 ist – im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Einstellungsverfahrens – umgehend, aber auch zu jeder nachfolgenden Zeit innerhalb der Projektbefristung eine Einstellung möglich.

Der Erlass zu den Alltagshelferinnen und Alltagshelfern an Grundschulen und Förderschulen ist bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 befristet. Nach dem Runderlass können innerhalb der Projektlaufzeit schulorganisatorisch sinnvolle Beschäftigungszeiträume - längstens bis zum 31. Juli 2025 - gewählt werden.

Auch in diesem Fall gilt grundsätzlich, dass eine nicht besetzte Lehrerstelle jederzeit für Alltagshelferinnen und Alltagshelfer ausgeschrieben werden kann, unabhängig von den Ausschreibungsverfahren für Lehrkräfte.

Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Schulaufsicht.

Voraussetzungen und Eingruppierung

Alltagshelferinnen und Alltagshelfer müssen keine formelle Qualifikation nachweisen. Entscheidend ist vor allem die Eignung für diese Form von Unterstützung. Es können also Personen mit allen denkbaren Qualifikationen, aber auch ohne formelle Qualifikation eingestellt werden. Eine Kommunikation in deutscher Sprache muss sichergestellt sein.

Die Einstellungsentscheidung trifft die Schulleitung.

Die Eingruppierung erfolgt gemäß Teil II Abschnitt 20.6 der Anlage A zum TV-L abhängig von der individuellen Qualifikation in Entgeltgruppe S 2 oder S 3. Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalverwaltenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Unterlagen und Nachweise.

Rechte und Pflichten von Alltagshelferinnen und Alltagshelfern

Eine Teilnahme an Konferenzen ist möglich. Die Teilnahme zählt zur Arbeitszeit der Alltagshelferinnen und Alltagshelfer.

 

Bei den genannten 30 Stunden handelt es sich um Zeitstunden.

Die Schulleitungen nehmen die Personalverantwortung wahr und sind allen an der Schule tätigen Personen gegenüber in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt (§§ 59 Abs. 2 SchulG, 21 Abs. 1 ADO). Sie sind für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule verantwortlich und haben für die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan zu sorgen und dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der in der Schule tätigen Personen sicherzustellen (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 ADO). Mit der im Erlass genannten Aufgabenbeschreibung ist ein hilfreicher Rahmen für die den Alltagshelferinnen und Alltagshelfern zu überantwortenden Aufgabenbereiche gegeben.

 

Die Trennung von Alltagsroutinen zu pädagogischen Tätigkeiten ist hier zu Grunde zu legen. Die Alltagshelferinnen und Alltagshelfer erfüllen ihre Tätigkeit auf Weisung der Lehrkraft.

 

  1.  

Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs zu. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend (§ 26 TV-L). Der Urlaubsanspruch wird von der personalverwaltenden Stelle berechnet und der Schulleitung mitgeteilt. Hinsichtlich der für die Berechnung erforderlichen Informationen, insbesondere der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage, tauschen sich die Schulleitung und die personalverwaltende Stelle aus.

 

  1.  

Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Unterstützung bei schulischen Aufgaben in den Ferienzeiten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um organisatorische Tätigkeiten, die in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigen sind. Die Entscheidung über die in diesem Rahmen konkret wahrzunehmenden Aufgaben trifft die Schulleitung.

Alltagshelferinnen und Alltagshelfer sind Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen und als solche nicht verpflichtet, Aufgaben zu übernehmen, die in die Zuständigkeit des Schulträgers fallen. Dies gilt sowohl für die Unterrichtszeit als auch für Tätigkeiten in den Ferien.

Alltagshelferinnen und Alltagshelfer können an eintägigen Schulwanderungen bzw. Klassenausflü­gen teilnehmen.

Die Arbeitszeit richtet sich nach §§ 6-10 TV-L. Eine Altersermäßigung ist tarifrechtlich nicht vorgesehen. Bei Beschäftigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 ist (bei Vollzeitbeschäftigung) eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde zu legen (Erlass des Finanzministeriums vom 31. Oktober 2006).

Alltagshelferinnen und Alltagshelfern sollen bei der Bewältigung von Alltagsroutinen im Kontext Schule und Unterricht zur Entlastung der Lehrkräfte beitragen. Dies umfasst nicht die OGS. Im Rahmen eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses mit dem OGS-Träger ist ein Einsatz dort denkbar, dann aber nicht in der Rolle als Alltagshelferin oder Alltagshelfer.

Nebentätigkeiten dürfen unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 TV-L ausgeübt werden.