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Gewährung von Nachteilsausgleichen

Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten – Arbeitshilfen für Schulen

Bei Gewährung oder Ablehnung eines Nachteilsausgleichs durch die Schulleitung bedarf es einer Rechtsbehelfsbelehrung, da Entscheidungen über Nachteilsausgleiche Verwaltungsakte i.S.d. § 35 S.1 VwVfG NRW sind. Dementsprechend finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung, so dass der Entscheidung auch eine Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 37 Absatz 6 VwVfG NRW beigefügt werden muss. Das Ministerium für Schule und Bildung gibt untenstehende Formulierung zur Nutzung vor:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Schule einzulegen. Die Postanschrift lautet: (bitte ergänzen; und Öffnungszeiten für die Niederschrift aufnehmen).