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Hinweisgeberschutzgesetz, interne und externe Meldestellen

Nahaufnahme der Hände zweier Personen, die auf einem Tisch ruhen, bzw. Notizen auf Unterlagen machen; im Vordergrund ein Richterhammer sowie eine Messingwaage.

Hinweisgeberschutzgesetz

Nach dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen. Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Dazu gehört auch der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

Interne Meldestellen

Für die Beschäftigten an den öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie in den Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung, im Haus Kronenburg und in den unteren Schulaufsichtsbehörden (Schulämtern) sind folgende Meldestellen und Meldekanäle eingerichtet:

 

Interne Meldestelle für die Beschäftigten an den öffentlichen Schulen sowie die Beschäftigten in den Zentren für schulfachliche Lehrerausbildung, im Haus Kronenburg und in den unteren Schulaufsichtsbehörden (Schulämtern)

https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulrecht-schulorganisation/interne-stelle-nach-hinweisgeberschutzgesetz

 

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für die im Folgenden genannten Personengruppen, ist eine weitere interne Meldestelle eingerichtet worden:

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern sowie Unterauftragnehmerinnen und Unterauftragnehmern, die vom Ministerium beauftragt wurden.
  • Personen, die für das Ministerium als Dienststelle tätig sind und in einem beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben. 
  • Personen, die in einer arbeitsvertraglichen oder einem Arbeitsvertrag vergleichbaren Beziehung zum Ministerium stehen.

Personen mit bereits beendetem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses.

https://www.schulministerium.nrw/interne-meldestelle-msb 

Externe Meldestellen