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Interne Meldestelle (MSB)

Interne Meldestelle (MSB)

Meldestelle

Für das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen übernimmt die Projektstelle Korruptionsprävention, Innenrevision, interne Meldestelle die Aufgaben einer Internen Meldestelle gem. § 13 HinSchG.

Die Meldestelle nimmt Meldungen über Verstöße im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person entgegen, wobei vollständige Anonymität gewährleistet wird. Auf Wunsch werden auch Informationen über weitere, externe Meldestellen zur Verfügung gestellt oder Beratungen durchgeführt.  

Kreis der Meldeberechtigten 

Meldeberechtigt sind alle Beschäftigten des MSB. Dazu gehören auch Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Referendarinnen und Referendare, Volontärinnen und Volontäre und Praktikanten sowie Personen, die in einer arbeitsvertraglichen oder einem Arbeitsvertrag vergleichbaren Beziehung zum MSB stehen. Freiwillig helfende Personen (z.B. bei Großveranstaltungen) sind diesem Personenkreis gleichgestellt. Gleiches gilt für Personen mit bereits beendetem Dienst- und Arbeitsverhältnis und Personen vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses sowie Personen, die bei im Auftrag des MSB tätigen Organisationen oder Unternehmen beschäftigt sind. 

Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung

Die Interne Meldestelle des MSB nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen. 

Der angezeigte Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgt sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen (§ 9 Abs. 1 HinSchG) sind nicht geschützt. 

Kontaktaufnahme mit der Meldestelle

Der zentrale Weg der Kontaktaufnahme erfolgt über die Nutzung des Meldesystems, das mit Hilfe des folgenden Buttons „Meldung / Anfrage“ oder über den QR-Code aufgerufen werden kann: 

Klickbarer Knopf mit der Aufschrift "Meldung/ Anfrage"
QR-Code interne Meldestelle

Anonyme Meldungen 

Bei Mitteilungen über das fachspezifische Meldesystem ist die Wahrung der Anonymität in besonderer Weise gewährleistet. Auch wenn lediglich Beratungsbedarf besteht, ist eine Kontaktaufnahme auf diesem Weg möglich, ohne dass dabei die Identität der hinweisgebenden Person offengelegt werden muss. Das System leitet Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber hinsichtlich einer möglichen Einhaltung der Anonymität an.

Im Falle einer telefonischen Kontaktaufnahme sollte auf die Unterdrückung der Rufnummer geachtet werden.

In beiden Fällen sollte auf die Nutzung dienstlicher Geräte verzichtet werden.

Dienstweg 

Die Einhaltung des Dienstweges i.S.d. § 103 Abs. 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ist für Meldungen nach dem HinSchG bis zur beabsichtigten Ergänzung des § 103 Abs. 2 LBG NRW um einen klarstellenden Satz 4 für verbeamtete Personen nicht erforderlich.