Interne Meldestelle (MSB)
Meldestelle
Für das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen übernimmt die Projektstelle Korruptionsprävention, Innenrevision, interne Meldestelle die Aufgaben einer internen Meldestelle gem. § 13 HinSchG.
Die Meldestelle nimmt Meldungen über Verstöße im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der hinweisgebenden Person entgegen. Auf Wunsch werden auch Informationen über weitere, externe Meldestellen zur Verfügung gestellt.
Kreis der Meldeberechtigten
Meldeberechtigt sind alle Beschäftigten des MSB. Dazu gehören auch Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Referendarinnen und Referendare, Volontäre und Volontäre und Praktikanten sowie Personen, die in einer arbeitsvertraglichen oder einem Arbeitsvertrag vergleichbaren Beziehung zum MSB stehen. Freiwillig helfende Personen (z.B. bei Großveranstaltungen) sind diesem Personenkreis gleichgestellt. Gleiches gilt für Personen mit bereits beendetem Dienst- und Arbeitsverhältnis und Personen vor Beginn ihres Arbeitsverhältnisses sowie Personen, die in im Auftrag des MSB tätigen Organisationen oder Unternehmen beschäftigt sind.
Voraussetzungen für die Abgabe einer Meldung
Die interne Meldestelle nimmt Meldungen entgegen, die Verstöße im Sinne des § 2 HinSchG darstellen.
Der angezeigte Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgt sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder unbegründete Spekulationen oder Gerüchte wie auch falsche Verdächtigungen (§ 9 Abs. 1 HinSchG) sind nicht geschützt.
Kontaktaufnahme mit der Meldestelle
Eine Meldung kann auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Alle Eingänge werden vertraulich behandelt. Meldungen auf dem Postweg werden – am besten mit dem Zusatz „persönlich“ – an die Projektstelle Innenrevision, Korruptionsprävention, interne Meldestelle gerichtet.
Eingänge per E-Mail erfolgen über das Funktionspostfach
interne-meldestelle-HinSchG[at]msb.nrw.de (interne-meldestelle-HinSchG[at]msb[dot]nrw[dot]de).
Sofern möglich, sollte von der hinweisgebenden Person auch die der Meldung zugrundliegende Rechtsnorm (Name der Rechtsnorm, Artikel/Paragraph/genaue Fundstelle), die im vorliegenden Fall berührt sein soll, genannt werden.
Anonyme Meldungen
Anonyme Meldungen sind ebenfalls möglich. Soweit die hinweisgebende Person über Folgemaßnahmen informiert werden möchte, hat sie eine Möglichkeit zu einer (anonymisierten) Kontaktaufnahme zu benennen, die die Meldestelle mit zumutbarem personellen und/oder finanziellen Aufwand nutzen kann. Die Einrichtung einer digitalen Meldeplattform zur Erleichterung anonymer Meldungen wird aktuell geprüft.
Dienstweg
Die Einhaltung des Dienstweges i.S.d. § 103 Abs. 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ist für Meldungen nach dem HinSchG bis zur beabsichtigten Ergänzung des § 103 Abs. 2 LBG NRW um einen klarstellenden Satz 4 für verbeamtete Personen nicht erforderlich.
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