Im Blickpunkt: Schulleitungen
Extreme Witterung; Überparteilichkeit & Religionsfreiheit; Lehrerversorgung der einzelnen Schule; Warenverkauf; Werbung; Sponsoring.
Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen können für viele Lehrkräfte an den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen Anlass sein, die Bedeutung und die Aufgaben der Politik für das Zusammenleben der Menschen im Staat und in der Gesellschaft mit den Schülerinnen und Schülern zu diskutieren.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Unparteilichkeit der Schule nicht beeinträchtigt wird.
- Die gebotene politische Neutralität der Schule gemäß verbietet es den Schulleiterinnen und Schulleitern, Werbematerial politischer Parteien oder Einladungen zu parteipolitischen Veranstaltungen an das Lehrerkollegium, die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern weiterzuleiten. Schule darf nicht als Postverteilstelle für parteipolitische Werbung missbraucht werden (vgl. § 56 SchulG).
- Von der Einladung zu parteipolitischen Veranstaltungen über die Schule zu trennen ist das selbstverständliche Recht von Abgeordneten und Parteien, politische Veranstaltungen durchzuführen und dazu beispielsweise über die Medien oder über Plakate auch Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler einzuladen.
- Abgeordnete haben auch das Recht, sich vor Ort über die schulische Situation zu informieren und Gespräche mit Schulleiterinnen und Schulleitern zu führen, da diese die Schule nach außen vertreten und beispielsweise auch Auskünfte an die Presse geben können, gegebenenfalls in Abstimmung mit Schulaufsicht und Schulträger (§ 25 ADO).
- Schulen können auch zu Podiumsdiskussionen einladen, um einer interessierten Schülerschaft die Argumente verschiedener Parteienvertreter zu bestimmten politischen Themen vorzustellen. Es dürfen allerdings nicht nur Vertreter einer Partei oder der beiden großen Parteien eingeladen werden. Die Veranstaltung sollte einen gewissen zeitlichen Abstand vor der Wahl einhalten und sich thematisch auf Politikbereiche beziehen, die einen sachlichen Bezug zur Schülerschaft haben.
Eine Schülerin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, genießt den Schutz des Artikels 4 Grundgesetz.
Unter Stellenbedarf versteht man den pauschalisierten, rechnerischen Bedarf einer Schule an Lehrerstellen. Beim Stellenbedarf in diesem Sinne handelt es sich um reine Berechnungswerte, die der Schulaufsicht eine Grundlage für die Aufteilung der durch den Haushalt zugewiesenen Stellen auf die Schulen bietet, und nicht um Ansprüche, die die Schulen in jedem Fall erheben könnten.
Er setzt sich zusammen aus
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dem Grundbedarf,
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eventuellem Ausgleichsbedarf,
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reduziert um einen pauschalisierten Wert für den bedarfsdeckenden Unterricht der Lehramtsanwärter.
Die Basis für die Berechnung des Stellenbedarfs sind verschiedene Parameter, die entsprechend den Haushaltsbeschlüssen des Landtags jährlich neu in der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO § 93 Abs. 2 SchulG) und den dazu gehörigen Verwaltungsvorschriften (AVO-RL) festgelegt werden. Der so errechnete Stellenbedarf wird deshalb landläufig auch als "AVO-Bedarf" bezeichnet.
Dieser Begriff Stellenbedarf darf nicht verwechselt werden mit dem Begriff "Stellen-Unterhang".
Der Stellen-Grundbedarf einer Schule wird errechnet, indem man die Zahl der Schülerinnen und Schüler dieser Schule durch eine schulformspezifisch festgelegte Zahl (siehe § 8 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) dividiert und dann auf halbe bzw. ganze Stellen nach Nr. 7.3.1 AVO-RL rundet.
Der Grundbedarf wird zum Stichtag 15.10. des jeweiligen Schuljahrs im Rahmen der Erhebung der Amtlichen Schuldaten ("Oktober-Statistik") ermittelt.
Die Stellenbesetzung einer Schule ist die Zahl der Lehrenden, die der Schule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgedrückt in Stellen und Stellenbruchteilen. Dabei wird für jede Lehrperson der Stellenanteil berücksichtigt, mit dem sie an der Schule tatsächlich tätig ist, also reduziert um Teilzeit, Freistellungen, Abordnungen etc.
Unterrichtsmehrbedarf wird für bestimmte Tatbestände mit einem Zuschlagsfaktor angerechnet, insbesondere für
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Ganztagschulen (30% [die meisten Förderschulen] bzw. 20% [Grundschulen, Schulen der Sekundarstufe I, Förderschule für Lernbehinderte] Aufschlag auf den Grundbedarf) - diese Zuschläge werden, im Rahmen der Vorgaben des Haushalts den Schulen automatisch zugerechnet.
Für andere Tatbestände werden im Haushalt konkrete Stellen oder Mittel bereitgestellt, insbesondere für
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besondere Unterrichtsangebote,
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Schulversuche, Modellvorhaben und Entwicklungsvorhaben,
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Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,
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Gemeinsamer Unterricht und für Integrative Lerngruppen,
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für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen
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für Ganztagsförderung in Ganztagshaupt- und -förderschulen in der Sekundarstufe I.
Für diese Tatbestände kann die zuständige Schulaufsicht Stellenanteile zuweisen, allerdings auch hier nur in dem Rahmen, den der Haushalt dafür zugelassen hat.
Ausgleichsbedarf entsteht dadurch, dass Lehrerinnen und Lehrer außerunterrichtliche Tätigkeiten verrichten, insbesondere als
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Fachleiterinnen und Fachleiter,
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Mitglieder der Personal- und Schwerbehindertenvertretung,
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Tätigkeiten in Bereichen wie
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Lehrerfort- und -weiterbildung,
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Curriculumentwicklung,
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Schulversuche,
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Beratung auf den Ebenen der Schulen und der Schulaufsicht,
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Schulbuchgenehmigung etc.
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Als Ausgleich für diese Tätigkeiten der Lehrenden werden den Schulen (im Rahmen der Haushaltsmittel) Stellen(anteile) zugewiesen.
Unter Ausgleichsbedarf fallen rechtlich auch
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die für Vertretungsunterricht zur Verfügung gestellten Mittel und
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die Stellen des Zeitbudgets und zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen.
Ja. Der Stellenbedarf einer Schule wird anteilig um die durch den eigenverantwortlich erteilten Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter (LAA) ("bedarfsdeckender Unterricht" - BDU) gewonnenen Unterrichtsstunden reduziert.
Auf der Ebene einer Schulform wird der Stellenbedarf bei allen Schulen um einen identischen, pauschalisierten Abzug reduziert. Landesweit werden die durch den bedarfsdeckenden Unterricht schulformspezifisch zu erwirtschaftenden Stellen in Relation gesetzt zur landesweiten Grundstellenzahl der jeweiligen Schulform. Der sich so ergebende Faktor wird auf den Grundstellenbedarf der Einzelschule angerechnet, unabhängig davon, ob und wieviele LAA an der Einzelschule unterrichten.
Gar nicht. Erkrankte, auch Dauererkrankte, werden bei der Besetzung der Schulen voll angerechnet.
Allerdings kann die zuständige Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit in besonderen Einzelfällen Personalmaßnahmen (Einstellung aus "Flexible Mittel für Vertretungsunterricht", Versetzung, Abordnung an die betroffene Schule) durchführen, um den dadurch entstehenden Problemen zu begegnen.
Ein Anspruch der Schulen besteht auch hier nicht.
Von Stellenunterhang an einer Schule spricht man, wenn die Stellenbesetzung niedriger ist als der Stellenbedarf (nach VO zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Für den Abbau dieses Unterhangs kommen Neueinstellungen an der betreffenden Schule oder Versetzungen und/oder Abordnungen von anderen Schulen (mit Stellenüberhang) in Frage.
Ein Stellenüberhang liegt vor, wenn die Stellenbesetzung an der jeweiligen Schule über dem Stellenbedarf nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) liegt.
Im Interesse einer gleichmäßigen Lehrerversorgung aller Schulen wird eine Schule, die einen Stellenüberhang aufweist, in der Regel damit rechnen müssen, dass die Schulaufsicht Versetzungen oder (Teil-)Abordnungen von Lehrenden dieser Schule an Schulen im Stellenunterhang vornimmt oder dass frei werdende Stellen an dieser Schule nicht nachbesetzt werden.
Die Stellendatei (STD) spiegelt die haushaltsrechtliche Sicht der Stellenbesetzung einer Schule wider: Sie beschreibt, wieviele Stellen an einer Schule geführt werden, um so nachhalten zu können, dass insgesamt nicht mehr als die haushaltsrechtlich zulässigen Stellen besetzt sind und wo diese konkret angesiedelt sind.
Die STD berücksichtigt nicht die Frage, ob und an welcher Schule eine Lehrperson Dienst leistet.
Dieser Aspekt wird auf der Ebene des Schulkontos abgebildet.
Um auf die oft gestellte Frage nach Unterrichtsausfall trotz 100%iger Besetzung eine korrekte Antwort zu finden, ist Folgendes zu bedenken:
Die Berechnung des Stellenbedarfs erfolgt pauschal. Wie viele Unterrichtsstunden von einer Lehrkraft, die eine volle Stelle besetzt, gegeben werden, ist unterschiedlich. Sie ist neben der allgemeinen wöchentlichen Pflichtstundenzahl abhängig von ggfls. zu gewährenden Alters- bzw. Schwerbehindertenermäßigungen und evtl. Entlastungsstunden für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen. Zudem kann in die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden auch aus schulorganisatorischen Gründen vorübergehend über- bzw. unterschritten werden. In den Schüler/Lehrer Relationen (siehe § 8 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) sind diese Faktoren pauschalisiert einbezogen. Daher kann es vorkommen, dass Schulen bei gleichem Stellenbedarf und gleicher Stellenbesetzung unterschiedliche Lehrerwochenstundenzahlen für den Unterricht zur Verfügung haben. Denn die Zahl der Lehrerwochenstunden, die eine Schule benötigt, damit für alle Schülerinnen und Schüler der volle Unterricht nach der Stundentafel erteilt werden kann, wird pauschal mit einem Durchschnittswert bei der Berechnung der Schüler-Lehrer-Relationen angesetzt. Schulen mit besonders ungünstigen (hier: = zu kleinen) Klassen oder Lerngruppen in Folge von erhöhtem Differenzierungsbedarf (z.B. wegen Wahlverhalten, ungünstiger Verteilung der Konfessionen im Religionsunterricht u.ä.) benötigen überdurchschnittlich viele Lehrerwochenstunden. Schulen mit relativ großen Lerngruppen können alle in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden mit weniger Lehrerwochenstunden erteilen.
Die Schüler/Lehrer Relationen (siehe § 8 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchuG) für die verschiedenen Schulformen und Stufen sind so berechnet, dass Schulen mit durchschnittlichen Bedingungen den Unterricht im Regelfall voll erteilen können. Während die eine Schule - unter besonders günstigen Bedingungen - noch ein kleines Polster für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen hat, kann eine Schule mit ungünstigen Bedingungen im Einzelfall nicht alle Unterrichtsstunden nach der Stundentafel erteilen.
Fazit:
Eine 100% Besetzung aller Lehrerstellen einer Schule garantiert nicht in jedem Fall, dass der Unterricht in allen Klassen mit den in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtsstunden erteilt werden kann. Gewährleistet ist aber auch in ungünstigen Fällen, dass die untere Grenze der Bandbreite eingehalten werden kann.
Für die einzelne Schule empfiehlt es sich daher, bereits in der Planungsphase eines neuen Schuljahres die Möglichkeiten - ggf. auch die Kürzungsnotwendigkeiten - der Unterrichtsverteilung transparent zu machen, damit die Schulkonferenz Prioritäten setzen kann.
Nein. Ein gesetzlicher Anspruch einer einzelnen Schule auf "ihre" Stellen besteht nicht. Die Vorschriften der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (AVO-RL) sind Berechnungsgrundlagen für die Entscheidungen der Schulaufsicht. Diese sind auch durch die Vorgaben des Landeshaushalts begrenzt, die eine absolute Obergrenze setzen. Da der Landeshaushalt zu einem Zeitpunkt aufgestellt wird, zu dem die Schülerzahlen nur prognostiziert sind, können die wirklichen Schülerzahlen über den prognostizierten liegen, was dann dazu führt, dass auch die Stellengrundbedarfe und der Ausgleichsbedarf für Ganztagsschulen proportional gekürzt werden müssen.
Die Schulaufsicht hat bei der Stellenzuweisung die Aufgabe, die durch den Haushalt zur Verfügung gestellten Stellen nicht schematisch an die Schulen weiterzugeben, sondern die besondere Situation des Einzelfalls, auch im Vergleich mit anderen, zu berücksichtigen. Aus dem pauschalisierenden Verfahren der Berechnung der Stellen ergeben sich zwei Konsequenzen:
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Das Ausmaß der oben genannten stellenrelevanten Tatbestände ist von Schule zu Schule und von Schuljahr zu Schuljahr verschieden, daher ist die Zahl der verfügbaren Lehrerwochenstunden auch bei identischer Schülerzahl unterschiedlich.
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Schulen, bei denen überdurchschnittlich viele Lehrkräfte mit personenbezogenen Entlastungen (z.B. wegen Schwerbehinderung oder Altersermäßigung) unterrichten, haben nach diesem Berechnungssystem ein geringeres Volumen für den Unterricht, während bei anderen Schulen ein überdurchschnittliches Stundenpotential entsteht.
Jede Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, ist in der Schule unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das MSW (§ 99 Abs. 2 SchulG). Durch § 99 Abs. 1 SchulG ist Sponsoring an Schulen zugelassen worden (siehe dazu die nächsten beiden Fragen).
Das Werbeverbot soll verhindern, dass die Schule für Interessen genutzt wird, die nur außerschulischer Natur sind. Sinn des Verbotes ist es, einen störungsfreien Unterricht im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule zu gewährleisten, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Schulen und eine pädagogisch nicht vertretbare Ablenkung der Schülerinnen und Schüler auszuschließen. Die Schulleitung kann aber Hinweise auf kulturelle, religiöse, sportliche und caritative Einrichtungen geben oder zulassen, sofern eine Beziehung zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag besteht.
Über den Abschluss einer Sponsoringvereinbarung entscheidet die Schulleitung mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers (§ 99 Abs. 1 SchulG).
Es wird empfohlen, sich an die Schulleiterin oder den Schulleiter direkt zu wenden.
Sponsoring an Schulen ist eingebunden in den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Deshalb müssen die Sponsoringmaßnahmen und der damit verbundene Werbezweck mit dem Schulauftrag vereinbar sein.
Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf die Leistungen des Sponsors in geeigneter Weise hinweisen. Der Werbeeffekt solcher Hinweise soll dabei deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktreten.
vgl.: § 99 Abs. 1 SchulG
Das MSW hat dazu einen Leitfaden "Schulsponsoring heute" (2010) herausgegeben.
Der Vertrieb von Waren aller Art sowie die wirtschaftliche Betätigung in der Schule ist unzulässig. Speisen und Getränke, die zum Verzehr in den Pausen und Freistunden bestimmt sind, dürfen dagegen in einem Schulkiosk angeboten werden. Art und Umfang des Angebots legt die Schule unter Beteiligung der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit dem Schulträger fest (§ 55 Abs. 1 SchulG).
Sammelbestellungen sind immer dann zulässig, wenn sie aus schulischen Gründen erforderlich oder zweckmäßig sind und können sowohl von den Lehrerinnen und Lehrern, den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern initiiert werden. Sie dienen in aller Regel der rechtzeitigen, gemeinsamen und vereinfachten Beschaffung einheitlicher Klassenarbeitshefte oder Arbeitsmaterialien. Insbesondere Sammelbestellungen von Recyclingpapier zur Förderung des Umweltschutzes sind zulässig. Da die Eltern grundsätzlich selbst für die angemessene und erforderliche Ausstattung ihrer Kinder verantwortlich sind, darf es auch keinen Zwang zur Beteiligung an einer Sammelbestellung geben.
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