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Detailaufnahme von Reifenspuren auf einer eisigen, verschneiten Straße.

Extreme Witterung

Wer entscheidet, ob die Kinder und Jugendlichen zur Schule müssen oder nicht? Und wer entscheidet über Distanzunterricht oder andere Maßnahmen bei Unwettern? Antworten auf diese Fragen zum Umgang von Schulen mit extremen Witterungsverhältnissen bietet der Unwetter-Erlass.

Grundsätzliche Regelung

Bei einem plötzlichen Eintritt extremer Witterungsverhältnisse ohne Anordnung des Ruhens des Unterrichts in Präsenz entscheiden die Eltern im Einzelfall selbst, ob der Weg zur Schule für ihr Kind jeweils zumutbar ist. In diesen Fällen handelt es sich bei dem Schulversäumnis um entschuldigte Fehlzeiten. 

Als flankierende Maßnahme kann die Schule über an der Schule genutzte Arbeits- und Kommunikationsplattformen Aufgaben in digitaler Form bereitstellen. Dabei handelt es sich nicht um Distanzunterricht im Sinne der BASS 2023/2024 - 12-05 Nr. 10 Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht, sondern eine Maßnahme, die die Schule im Einzelfall für Schülerinnen und Schüler individuell zusätzlich eröffnen kann. 

Ruhen des Präsenzunterrichts

Auf Grundlage der Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erhalten die Bezirksregierungen und das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) unmittelbar Meldungen, ob extreme Witterungsverhältnisse (Unwetter) vorliegen. Zu den Unwetterereignissen zählen:

  • (extrem) heftiger Starkregen,
  • schwere Sturmböen bis hin zu extremen Orkanböen,
  • schwere bis extreme Gewitter evtl., mit extremen Orkanböen/Starkregen,
  • (extrem) starker Schneefall evtl., mit Verwehungen,
  • Glatteis.

In diesen Fällen entscheidet, basierend auf den Meldungen und Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes, das Krisenmanagement der einzelnen Bezirksregierungen nach Rücksprache mit dem Schulischen Krisenbeauftragten des MSB, ob das Ruhen des Unterrichts in Präsenz angekündigt werden soll. Betrifft das Unwetter das gesamte Bundesland Nordrhein-Westfalen kann das Ministerium für Schule und Bildung über ein landesweites Ruhen des Unterrichts in Präsenz entscheiden. Schülerinnen und Schüler verbleiben bei einem angeordneten Ruhen des Präsenzbetriebes zu ihrem eigenen Schutz zu Hause und nehmen am Distanzunterricht teil oder erledigen ersatzweise Aufgaben.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Mitteilung über das Ruhen des Präsenzbetriebs nicht mehr rechtzeitig erreicht hat und die deshalb im Schulgebäude eintreffen, ist eine angemessene Beaufsichtigung durch die Schulen zu gewährleisten. Alle Lehrkräfte haben, soweit es die Witterungsverhältnisse zulassen, ihren Dienst anzutreten (§ 15 ADO).

Ersatzschulen und Ergänzungsschulen wird empfohlen, sich entsprechend dem für öffentliche Schulen festgelegten Ausfall des Unterrichts in Präsenz zu verhalten.

Über die schulischen Maßnahmen sind die offenen Ganztagsschulen (OGS) durch die betroffenen Schulen zu informieren.