Infrastrukturausbau im Ganztag
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter setzt einen zentralen Impuls zum weiteren Ausbau der Ganztagsinfrastruktur in den Kommunen und schafft Planungssicherheit. Bei einer Förderquote von 70 Prozent (Bund) zu 30 Prozent (Länder und Kommunen) belaufen sich die Fördermittel einschließlich der Eigenanteile von Land und Kommunen auf rund 892 Millionen Euro. Die Mittel werden als Schulträgerbudgets ausgebracht und ermöglichen zum Beispiel Investitionen in den Neubau, Umbau, die Sanierung oder die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Eine Antragstellung ist ab sofort möglich. Mit den Investitionsmitteln können Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden.
+++ Hinweis: Die Budgetbindungsfrist endet am 31. Dezember 2024. Bis dahin können Anträge innerhalb des jeweiligen Schulträgerbudgets gestellt werden. Die Förderbudgets je Schulträger sind in der Anlage 5 zur Förderrichtlinie Ganztagsausbau aufgeführt.
Nicht abgerufene Mittel und Restmittel werden für ab dem 1. Januar 2025 eingereichte Anträge in einem gesonderten Verfahren ohne Budgetbindung ausgebracht. Das Verfahren wird in dem Abschnitt "Information zur Ausbringung etwaiger Restmittel aus nicht ausgeschöpften Schulträgerbudgets im Rahmen des Infrastrukturprogramms Ganztagsausbau ab dem 1. Januar 2025" weiter unten auf dieser Seite erläutert. +++
Fragen und Antworten zur „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ Stand: 31. Oktober 2024
Anmerkung: Die nachfolgenden Aussagen dienen der Orientierung. Der jeweilige Einzelfall ist zu prüfen. Diese FAQ werden fortlaufend erweitert.
Der Umsetzung des Investitionsprogramms Ganztagsaubau liegt die „Förderrichtlinie Ganztagsausbau“ zugrunde. Das Verfahren beruht auf der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau), kurz VV II. Im Folgenden finden Sie Antworten auf grundsätzliche Fragen.
Maßnahmen sind förderfähig, wenn Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote geschaffen/erhalten werden und/oder von der Schaffung/dem Erhalt räumlicher Kapazitäten unmittelbar profitieren.
Gefördert werden in diesem Sinne Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter. Dazu zählen der Neubau, der Umbau und die Erweiterung von Gebäuden, einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken sowie die Sanierung (auch die energetische Sanierung). Möglich sind auch Investitionen in die Ausstattung der Angebote. Sofern Maßnahmen zur Schaffung einer Infrastruktur durchgeführt werden, die weitere Bildungs- und Betreuungsangebote ermöglichen oder von denen bestehende Angebote profitieren, können beispielsweise auch Büroräume oder sanitäre Einrichtungen für Personal in der OGS förderfähig sein.
Sanierungsaufwendungen, auch energetische Sanierungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel der Schaffung oder des Erhalts von Plätzen dienen, sind nicht förderfähig.
Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts, also der Erfüllung der Stundentafel dienen, sind ebenfalls nicht förderfähig.
Allgemeine Planungs- und Folgekosten ohne Bezug zu konkreten (auch später folgenden) Investitionsmaßnahmen, ausschließlich dem Zweck der schulischen Verwaltung dienende Verwaltungsräume sowie sonstige mit dem Programm einhergehende Verwaltungskosten sind nicht förderfähig.
Darunter fallen zum Beispiel Mobiliar, Spiel- und Sportgeräte. Auch Investitionen in die Ausstattung des Außengeländes sind möglich. Alle Ausstattungsinvestitionen müssen im Rahmen der Ganztagsangebote genutzt werden können. Selbstverständlich ist auch eine Nutzung im Vormittagsbereich während der Unterrichtszeit nach Stundentafel möglich, soweit die Investition nicht ausschließlich dem Zweck des Schulunterrichts dient.
Zu den förderfähigen Begleitmaßnahmen vor Baubeginn zählen z.B.:
- die Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung),
- die Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen für zum Beispiel Strom, Gas, Wasser, Fernwärme,
- der Ankauf von Grundstücken.
Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn sie in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit dem quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen.
Sofern Planungskosten anfallen, die in einem direkten, vorbereitenden und zwingenden Zusammenhang mit der Maßnahme zur Schaffung oder zum Erhalt und von OGS-Plätzen stehen, sind diese Kosten entsprechend förderfähig. Entscheidend für eine Förderung ist der Zusammenhang mit eine (später folgenden), tatsächlich auch realisierten Investition. Es kann sich dabei beispielsweise um zwingend anfallende Entsorgungskosten vor dem Einrichten von Räumlichkeiten, bauplanerische Maßnahmen, Architektenleistungen, die Erstellung einer Statistik oder die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes handeln.
Bei Baumaßnahmen gelten im Sinne der VV zu § 44 BHO Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Investive Begleit- und Folgemaßnahmen müssen in einem unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen. Entscheidend für die Förderfähigkeit investiver Begleit- und Folgemaßnahmen ist ein unmittelbarer Sachzusammenhang der Maßnahme mit der Sachinvestition. Die investiven Begleitmaßnahmen müssen unmittelbar und unselbstständig mit der Sachinvestition verknüpft sein (z.B. Architektenleistungen, die Erstellung von Statik).
Die Planungsmaßnahmen dürfen zudem nicht vor Inkrafttreten des GaFinHG beauftragt worden sein, vergleiche Nr. 7 dieser FAQ zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.
Sofern eine externe (Prozess-)Beratung und Begleitung in direktem Zusammenhang mit einer Investitionsmaßnahme steht, könnte die Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden.
Die Leistungen einer externen Beratung können im unmittelbaren Zusammenhang mit der Investition als förderfähig betrachtet werden.
Allgemeine, konzeptionelle Planungen den Ganztag betreffend, die nicht unmittelbar mit einer Investitionsmaßnahme verbunden sind, sind nicht förderfähig (siehe Ziffer 2).
Die Angebote der OGS können gemäß Grundlagenerlass 12-63 Nr.2 auch außerhalb des Schulgeländes stattfinden. Daher sind im Bedarfsfall auch Investitionen in Gebäude und Ausstattungen möglich, die außerhalb des Schulgeländes liegen, aber regelmäßig für die Ganztagsangebote genutzt werden. Die Regelungen gemäß Punkt 6 der Förderrichtlinie gelten entsprechend.
Angebote, die sich an den Zielen und Merkmalen der Ganztags- und Betreuungsangebote gemäß Grundlagenerlass 12-63 Nr. 2 orientieren und auf das Ziel einzahlen, die Betreuungsumgebung zu erhalten und zu verbessern. Konkrete Vorgaben zur Raumgröße gibt es nicht. Die Maßnahmen orientieren sich an den Bedarfen und Möglichkeiten vor Ort.
Gemäß § 2 GaFinHG sind nur ab dem Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 begonnene Maßnahmen förderfähig. Maßnahmen sind auch selbstständige Abschnitte eines Vorhabens. Für abgrenzbare Teilabschnitte bereits begonnener, aber noch nicht abgeschlossener Gesamtvorhaben, ist eine Förderung im Sinne von § 2 GaFinHG möglich, soweit es sich um selbstständige, zu Beginn des Förderzeitraumes am 12. Oktober 2021 noch nicht begonnene Abschnitte des Gesamtvorhabens handelt. Dabei kommt es u.a. darauf an, dass gerade jene Teilleistung auch erst dann verbindlich durch einen (Teil-)Vertragsschluss vereinbart wird.
Im Antrag muss hierzu erklärt werden, dass es sich dabei um selbstständige, zu Beginn des Förderzeitraums (12. Oktober 2021) noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt. Folglich können auch (Teil-)Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen haben, gefördert werden, sofern das Gesamtvorhaben am 12. Oktober 2021 noch nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen war und die (Teil-)Maßnahme nicht vor dem 12.10.2021 begonnen wurde.
Entscheidend für den Maßnahmebeginn ist damit der Abschluss des ersten Leistungs- und Lieferungsvertrags, welcher der Maßnahme dient. Auch Planungsleistungen dürfen nicht vor Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 beauftragt worden sein.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Die Zusätzlichkeit der Bundesmittel ist für alle Maßnahmen zu bestätigen. Dies gilt auch für Vorhaben, die vor Inkrafttreten des GaFinHG am 12. Oktober 2021 geplant und/oder bewilligt wurden und den Förderzeitraum nach § 2 GaFinHG betreffen.
In Bezug auf die Abnahme der Leistung ist die rechtsgeschäftliche Abnahme im Sinne des § 640 BGB / § 12 VOB maßgeblich.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttreten des GaFinHG (12. Oktober 2021) begonnen und bis zum 31. Dezember 2027 abgeschlossen werden. Alle geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028 gegenüber dem Bund abzurechnen.
Antragsberechtigt sind die Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Träger von genehmigten Ersatzschulen. Die Mittel können gem. Nr. 6.7 der Förderrichtlinie an Dritte weitergeleitet werden, die mit der Maßnahme betraut sind. Hier ist insbesondere die öffentliche Jugendhilfe gemeint.
Ganztagsschulen sind Gegenstand der Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung § 80 SchulG, § 80 SGB VIII.
Im Antrag ist zu versichern, dass ein Abstimmungsprozess über die geplanten Maßnahmen stattgefunden hat. Über die geplanten Maßnahmen ist ein Benehmen herzustellen.
Die Schulträgerbudgets setzen sich zu 90 Prozent nach Schülerzahlen der Klasse 1-4 (Amtliche Schuldaten 2022/2023) und zu 10 Prozent nach dem Anteil der erhaltenen Schlüsselzuweisungen der jeweiligen Kommune an der Gesamtzahl der Schlüsselzuweisungen für die Kommunen (Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2023) zusammen.
Die Schulträgerbudgets beziehen sich gemäß Nummer 5.4.2 der Förderrichtlinie auf maximal 85 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der kommunale Anteil von mindestens 15 Prozent kommt dem hinzu.
Das Gesamtvolumen der Investitionsmittel beträgt rund 892 Mio. EUR. Davon entfallen Bundesmittel in Höhe von ca. 624,3 Mio. Euro und ein Landesanteil von ca. 133,8 Mio. Euro, insgesamt eine Höhe von rund 758,1 Mio. Euro als ausgewiesene Schulträgerbudgets. Dem hinzu kommt der kommunale Anteil in Höhe von ca. 133,8 Mio. Euro.
Die maximale Fördersumme beträgt 85 Prozent am Gesamtvorhaben. Der kommunale Anteil muss mindestens 15 Prozent betragen. Es steht dem Schulträger frei, darüberhinausgehende Kosten zu tragen. Eine Förderung kann in Höhe von höchstens 85 v.H. als Höchstbetrag zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (maximal in Höhe des zur Verfügung stehenden Schulträgerbudgets) erfolgen. Wenn das Schulträgerbudget verbraucht ist, kann keine weitere Förderung erfolgen. Schulträger können eigenständig entscheiden, für welche Maßnahmen sie einen Antrag stellen und welche Maßnahmen sie unabhängig vom Investitionsprogramm finanzieren. Im Jahr 2024 einen Antrag für alle geplanten Maßnahmen zu stellen, auch wenn das Schulträgerbudget hierfür nicht ausreicht, führt nicht dazu, dass der Schulträger ab 2025 im Wege der Restmittelvergabe automatisch mehr Mittel zur Verfügung gestellt bekommt.
Grundschulkinder im Sinne der Verwaltungsvereinbarung sind Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Ende der vierten Klasse einschließlich der Sommerferien, unabhängig davon, welche Schulform sie besuchen. Daher werden nur die Schülerzahlen Klasse 1-4 aller Schulformen zur Berechnung herangezogen.
Die Budgetbindungsfrist endet am 31.12.2024. Bis dahin können Anträge innerhalb des Schulträgerbudgets gestellt werden. Nicht beantragte Budgetmittel und Restmittel aus den Mitteln zum beschleunigten Infrastrukturausbau werden ab dem 1. Januar 2025 auf Antrag im Rahmen eines kriteriengeleiteten Windhundverfahrens gewährt. Das Verfahren wird in dem Abschnitt "Information zur Ausbringung etwaiger Restmittel aus nicht ausgeschöpften Schulträgerbudgets im Rahmen des Infrastrukturprogramms Ganztagsausbau ab dem 1. Januar 2025" weiter unten auf dieser Seite erläutert.
Für Anträge, die ab dem 01.10.2024 eingehen, können keine Mittel mehr für das Jahr 2024 bewilligt werden (nur noch für die Jahre 2025 bis 2027).
Im Jahr 2024 kann letztmalig am 28.10.2024 ein Mittelabruf für bereits bewilligte Anträge eingereicht werden.
In diesen Fällen ist über Förderplan.web ein Änderungsantrag mit aktualisiertem Finanzierungsplan einzureichen.
In Nordrhein-Westfalen ist dies die Bezirksregierung Detmold.
Zuständig ist die Bezirksregierung, in der die Maßnahme durchgeführt wird. Daher müssen Antragsstellende, die für Schulen in mehreren Regierungsbezirken verantwortlich sind, ggf. mehrere Anträge stellen.
Die Beantragung erfolgt über die Standard-Plattform des Landes, die vielen Antragsstellenden bereits aus anderen Förderverfahren der Landesregierung bekannt sein dürfte. Antragstellende, die zum ersten Mal einen Antrag über die Plattform stellen, müssen sich zunächst registrieren und ein Konto anlegen. Dann haben sie die Möglichkeit, das Förderverfahren „Ganztagsinvestitionsprogramm“ aufzurufen und den Antrag online auszufüllen. Nach Abschluss und „Online-Freigabe“ ist der Antrag gestellt und für die weitere Bearbeitung durch die Bewilligungsbehörde freigegeben. Ein Schriftformerfordernis besteht nicht; die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital.
Eine Klickanleitung ist im Fördernehmer-Cockpit im Antragsformular hinterlegt.
www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de
Sobald die Bezirksregierung den Bewilligungsbescheid erlassen hat, erscheint in Ihrem Konto eine neue Option „Mittelabruf“. Falls der Bewilligungsbescheid noch nicht bestandskräftig sein sollte, wird gleichzeitig ein Rechtsmittelverzicht angeboten. Es ist in dem Formular weiterhin listenmäßig anzugeben, welche Rechnungen vorliegen, für die die Fördermittel angefordert werden sollen.
www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de
Sobald die Bezirksregierung Mittel an Sie ausgezahlt hat, erscheint in Ihrem Konto eine neue Option „Verwendungsnachweis“. Nach Abschluss und „Online-Freigabe“ wird ein pdf-Dokument erzeugt, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss sowie an die zuständige Bezirksregierung zu senden ist. Diese kann die Daten nach Eingang automatisch weiterverarbeiten.
Zur Umsetzung der Maßnahmen dürfen Mittel im Rahmen dieser Förderrichtlinie an Dritte (Letztempfänger), die mit den Maßnahmen betraut sind, weitergeleitet werden.
Nummer 12 der VV / VVG zu § 44 LHO NRW regelt die Voraussetzungen der Weiterleitung der Mittel. Der Zuwendungsbescheid enthält insbesondere die Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Mittel weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihr oder ihm gegenüber nachzuweisen ist.
Der antragstellende Schulträger muss die Weiterleitung der Mittel an den Letztempfänger der Zuwendung (Dritte) selbständig ausführen. Der Erstempfänger kann mit dem Letztempfänger zur Weiterleitung der Zuwendung entweder einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Weiterleitungsvertrag schließen oder im Falle eines hoheitlichen Erstempfängers dies mittels Weiterleitungsbescheid regeln.
Der Erstempfänger hat diejenigen Zuwendungsbestimmungen des Zuwendungsbescheides dem Letztempfänger aufzuerlegen, die für das Vorhaben maßgeblich und zutreffend sind. Hierbei ist insbesondere auf die Vorgaben der Nebenbestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW (Mittelabruf, Verwendungsnachweis, Prüfungsrecht des LRH, etc.) sowie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau) zu achten.
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel muss durch den Letztempfänger gewährleistet sein und durch den Erstempfänger sichergestellt und bestätigt werden.
Das Haftungs- und Ausfallrisiko für den Fall einer Rückforderung (z. B. im Falle einer nicht zweckentsprechenden Verwendung der Mittel) trägt in der Regel zunächst der Erstempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber. Im Innenverhältnis zwischen Erst- und Letztempfänger kann die Weitergabe dieser Risiken vereinbart werden.
- Die Antragstellung erfolgt durch den Schulträger über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de.
- Die Bewilligungsbehörden stellen einen Zuwendungsbescheid auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO und der ANBest-P/G aus. Der Zuwendungsbescheid enthält Vorgaben zur Weiterleitung der Mittel an Dritte.
- Die Schulträger leiten über einen Weiterleitungsbescheid oder Weiterleitungsvertrag die Mittel an Dritte weiter. Der Weiterleitungsbescheid stützt sich auf die LHO, die Rahmenbedingungen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Förderrichtlinie Ganztagsausbau) sowie auf die Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides an die Erstempfänger.
- Der Schulträger ruft die Mittel auf der Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de ab. Nach Erhalt der Mittel leitet der Erstempfänger die Mittel an den Letztempfänger weiter.
- Der Verwendungsnachweis ist durch den Erstempfänger über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de einzureichen. Der Erstempfänger stellt sicher, dass der Letztempfänger die Mittel zweckentsprechen verwendet hat.
Um den administrativen Aufwand zu verringern und eine größtmögliche Flexibilität unter den Förderbereichen zu gewährleisten, wird empfohlen für mehrere Einzelmaßnahmen an verschiedenen Schulstandorten einen gebündelten Förderantrag zu stellen. Soweit die Antragsstellung zu mehreren Förderbereichen erfolgt, ist bei einer späteren Verschiebung zwischen diesen Bereichen kein Änderungsantrag erforderlich.
Die Fördermittel werden trägerneutral gewährt, sodass auch Ersatzschulträger eine Zuwendung in Höhe von 85% (70% Bundesmittel, 15% Landesmittel) erhalten können. Ein mindestens 15-prozentiger Eigenanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme ist zu erbringen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote geschaffen werden, von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren, erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssen die Investitionen in entsprechende Maßnahmen einen Beitrag leisten, den aufwachsenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026 zu gewährleisten. Sofern Container-Lösungen eine Betreuung ermöglichen, die einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruchs leistet, ggfs. auch als Übergangslösung, ist auch die Förderung von Container-Lösungen möglich.
Zu unterscheiden ist zwischen der dauerhaften Nutzung von Container-Lösungen und der übergangsweisen Nutzung von Container-Lösungen. In beiden Fällen kann die Anschaffung von Containern förderfähig sein. Werden Container für eine dauerhafte Nutzung gekauft oder gemietet, sind die Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 6.1 der Förderrichtlinie zu beachten. Werden Container gekauft oder gemietet, um als reine Übergangslösung bis zur Inbetriebnahme der finalen Lösung (z.B. eines Neubaus) genutzt zu werden, gelten die Zweckbindungsfristen nicht. Die Zweckbindung gilt nur für die finale Lösung. Es bestehen dabei keine pauschalen Vorgaben, wie lange die Übergangslösung genutzt werden muss, um förderfähig zu sein. Relevant ist, dass die Container temporär bis zur Inbetriebnahme der finalen Lösung verwendet werden. Entsprechendes gilt bei der Anmietung von Räumlichkeiten als Zwischenlösung.
Die temporäre Anmietung von Containern oder anderen Räumlichkeiten als Übergangslösung ist als investive Begleit- und Folgemaßnahmen zu werten.
Entscheidend für eine Förderung der Investitionen in eine Container-Lösung ist, dass diese einen Beitrag leistet, den aufwachsenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026 zu gewährleisten. Die Container-Lösungen müssen im Rahmen der Ganztagsangebote für die Dauer der Zweckbindungsfrist genutzt werden können und dürfen nicht ausschließlich dem Zweck des Schulunterrichts dienen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Verlagerung der Container standortübergreifend möglich.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme. Die Zweckbindungsfristen beginnen damit mit erstmaliger Nutzung des Gebäudes oder des beweglichen Gegentandes (VVG zu §44 LHO Ziff. 1.3.3). Im Rahmen der Zweckbindung ist dies das Datum, welches im Verwendungsnachweis angegeben wurde.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass Plätze ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote geschaffen werden, die von der Schaffung räumlicher Kapazitäten profitieren, erhalten werden oder vom Erhalt räumlicher Kapazitäten profitieren. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, müssen die Investitionen in entsprechende Maßnahmen einen Beitrag leisten, den aufwachsenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Grundschulalter ab dem 1. August 2026 zu gewährleisten. Sofern Angebote im urbanen Raum eine Betreuung ermöglichen, die einen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruchs leistet, ist auch die Förderung solcher Konzeptionen möglich. Dies muss bei Antragstellung entsprechend bestätigt werden.
Alle öffentlichen Auftraggeber sind nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei Dienstleistungs-, Lieferleistungs-, Bauaufträgen usw. – soweit es sich nicht um sogenannte Inhouse-Aufträge handelt – an das Vergaberecht gebunden. Ob und welche vergaberechtlichen Vorschriften Anwendung finden, muss jeder öffentliche Auftraggeber im Einzelfall und in eigener Verantwortung prüfen und entscheiden. Für den gemeindlichen Bereich sind die ANBest-G Nr. 3.1 bis 3.3 und für den außergemeindlichen Bereich die ANBest-P Nrn. 3.1 bis 3.3 sowie die NBest-Bau anzuwenden.
Grundsätzlich sind bei Vergaben öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen, sodass Leistungen aufgeteilt in Teillose oder Fachlose zu vergeben sind. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nur zusammen (an Total- oder Generalunternehmer) vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 GWB, § 5 Abs. 2 VOB/A).
Bei der Frage, ob die Kosten für Total- und Generalunternehmer förderfähig sind, ist also darauf abzustellen, ob die vergaberechtlichen Grundsätze bei der Vergabe der Leistung eingehalten wurden. Ist dies der Fall, sind auch die Kosten für Total- und Generaluntenehmer förderfähig.
Das ist grundsätzlich möglich. Es wird jedoch dringend empfohlen, gebündelte Anträge zu stellen, um den administrativen Aufwand zu verringern. Eine Bündelung von mehreren Einzelmaßnahmen an verschiedenen Schulstandorten in einem Förderantrag ist möglich. Es wird empfohlen, für mehrere Einzelmaßnahmen einen gebündelten Förderantrag zu stellen, um eine größtmögliche Flexibilität unter den Förderbereichen zu gewährleisten. So ist bei einer späteren Verschiebung zwischen den verschiedenen Maßnahmen kein Änderungsantrag erforderlich.
Nein, über die Verteilung des verfügbaren Gesamtbudgets auf die geplanten Maßnahmen wird vor Ort entschieden.
Gem. Nr. 6.1 VV/VVG zu § 44 LHO ist für Baumaßnahmen ab einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 500.000 Euro vor Antragstellung eine baufachliche Prüfung (i.d.R. durch die Bezirksregierungen) durchzuführen. Von der der baufachlichen Prüfung ist gem. Nr. 6.2 VV/VVG zu § 44 LHO abzusehen, wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigt.
Bei Zuwendungen an Gemeinden soll die baufachliche Prüfung vorzugsweise durch die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV) erfolgen. Sofern diese die Bauunterlagen geprüft haben, soll gemäß Nr. 6.3 VVG zu § 44 LHO von einer baufachlichen Prüfung durch die Bezirksregierungen abgesehen werden. In einem solchen Fall reicht es aus, bei Antragstellung eine Bestätigung über die erfolgte baufachliche Prüfung einzureichen. Dies kann bei der Online-Antragstellung über das Feld „Dokumenten-Upload“ erfolgen.
Grundsätzlich gilt ein Doppelförderungsverbot. Mit dem Verbot der Doppelförderung soll grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass dieselbe Maßnahme aus zwei Fördertöpfen im Sinne des § 7 GaFinHG finanziert wird.
Keine Doppelförderung liegt vor, wenn verschiedene und in sich abgeschlossene Abschnitte einer Maßnahme aus zwei Fördertöpfen finanziert werden, d.h. solange und soweit jeder Förder-mittelgeber einen abgeschlossenen Teil der Gesamtförderung nachweislich allein vornimmt, ohne dass es zu Überlappungen kommt.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn nach den Förderbedingungen eines Fördertopfes bestimmte Teile einer geplanten Maßnahme nicht finanziert werden und diese Teile dann aber über ein anderes Förderprogramm finanziert werden. Allgemein gilt zudem: Eine Mehrfachförderung darf nicht dazu führen, dass die Fördermittel kumuliert 100 % der Ausgaben übersteigen.
Die Mittel müssen zudem immer dem Grundsatz der Zusätzlichkeit Genüge leisten.
Es liegt grundsätzlich keine Doppelförderung vor, wenn:
- die geförderten Maßnahmen sich wesensmäßig voneinander unterscheiden (Entscheidend ist insoweit der Grad der Abgrenzbarkeit der Investitionen im Rahmen derselben Maßnahme. Regelmäßig ist die erforderliche Abgrenzbarkeit gegeben, wenn die Teilinvestition auch ohne die restlichen Investitionen durchgeführt werden könnte);
- es sich bei den aus verschiedenen Quellen zu finanzierenden Maßnahmen um getrennte Maßnahmenabschnitte handelt, die eine sachliche Differenzierung und entsprechende Kostenabgrenzung ermöglichen.
Nein, die aus dem Ganztagsinvestitionsprogramm zur Verfügung gestellten Mittel einschließlich des zu erbringenden Eigenanteils dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden.
Doppelförderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sofern jedoch die in den entsprechenden Richtlinien benannten Förderbestimmungen nicht verletzt werden, ist eine Förderung möglich. Dabei ist festzuhalten, dass hierbei nicht die Investitionskredite aus der Kommunalfinanzierung der kfw oder der NRW.Bank (z.B. NRW.Bank.Moderne Schule, NRW.Bank.Gute Schule 2020, NRW.Bank.KommunalInvest) gemeint sind, sondern andere Förderkredite, die erhebliche Förderleistungen in der Form von Tilgungszuschüssen oder -nachlässen enthalten. Die Summe aus Eigenanteilen, Förderkrediten, Zuschüssen und Zulagen darf allerdings die jeweils förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Eine Förderung voneinander unabhängiger Anliegen kann damit als förderunschädlich gelten. So können besondere Fördervoraussetzungen eine Verknüpfung mit anderen Fördermitteln wie beispielsweise Förderkrediten oder Zulagen/Zuschüssen zulassen. Wesentlich hierfür ist jedoch, dass die Förderprogramme voneinander unabhängige Anliegen fördern. Normale Investitionskredite mit u.U. verringerten Zinsen aus der Kommunalfinanzierung – auch Kredite der NRW Bank – sollen als legitime Finanzierungsform des kommunalen Eigenanteils kein Hindernis darstellen. Hier kommt es im Einzelnen auf die Konditionen des jeweiligen Förderkredites an.
Doppelförderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sofern jedoch die in beiden Richtlinien benannten Förderbestimmungen nicht verletzt werden, ist eine Förderung möglich. So lassen die besonderen Fördervoraussetzungen des KfW-Programms eine Verknüpfung mit anderen Fördermitteln wie beispielsweise Kredite oder Zulagen/Zuschüssen grundsätzlich zu. Die Summe aus Eigenanteilen, Krediten, Zuschüssen und Zulagen darf allerdings die jeweils förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Durch beide Förderprogramme werden voneinander unabhängige Anliegen gefördert. So soll das Programm „klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude“ der KfW-Bank Anreize schaffen, Nichtwohngebäude (beispielsweise Schulen) im Kontext der Klimafreundlichkeit besonders effizient zu bauen, das Programm zum Ganztagsausbau hat den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter zum Ziel.
In diesem Sinne ist eine Förderung durch beide Programme in Ergänzung zueinander möglich.
Auf die Förderung durch den Bund aus den Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ist mit dem Logo des BMFSJ und BMBF hinzuweisen. Abrufbar ist das Doppellogo hier.
Um die Beachtung der formalen Regelungen wie beispielsweise Größe des Logos und der Farben wird gebeten. Informationen erhalten sie hier.
Aufgrund von Bauzeitverzögerungen oder sonstigen Verzögerungen können sich die jährlichen Zahlen im Vergleich zu den Angaben im Antrag verändern. Da dieser Umstand keine faktische Übertragbarkeit von Mitteln in Folgejahre nach sich zieht, ist ein Änderungsantrag erforderlich, der die entsprechenden zeitlichen Veränderungen der Zahlungsabflüsse berücksichtigt.
Die vollständige Förderfähigkeit eines Gesamtneubaus kann gegeben sein, wenn hierdurch Ganztagsplätze geschaffen oder erhalten werden bzw. von den Investitionsmaßnahmen profitieren (siehe Nr. 4.1 der Förderrichtlinie). Zu beachten sind die Ausschlusskriterien gem. Nr. 2.2 der Förderrichtlinie, wonach Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich dem Werterhalt der Bausubstanz dienen sowie Investitionsmaßnahmen, die ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, nicht förderfähig sind. Im Sinne einer multifunktionalen Raumnutzung können (neu erbaute) Differenzierungs- und Unterrichtsräume auch im Rahmen der Ganztagsbetreuung genutzt werden. Würden Räumlichkeiten geschaffen werden, die für Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung niemals zur Verfügung stehen und die auch sonst keinen Beitrag zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung leisten, wären die Kosten hierfür nicht förderfähig. Dies könnte besispielsweise auf schulische Verwaltungsräume zutreffen. Darüber hinaus sind auch die übrigen Fördervoraussetzungen, wie z.B. zum Durchführungszeitraum, zu erfüllen.
Interaktive Touch-Displays, digitale Endgeräte und Lademöglichkeiten können im Sinne eines qualitativen Ganztagsausbaus förderfähig sein, wenn die Endgeräte für die pädagogische Arbeit in der OGS, z.B. im Rahmen von AGs, verwendet werden.
Information zur Ausbringung etwaiger Restmittel aus nicht ausgeschöpften Schulträgerbudgets im Rahmen des Infrastrukturprogramms Ganztagsausbau ab dem 1. Januar 2025
Nach dem 31. Dezember 2024 entfällt die in der Förderrichtlinie festgelegte Schulträgerbudgetbindung. Nicht abgerufene Restmittel aus den Schulträgerbudgets im Infrastrukturausbauprogramm Ganztag können zur weiteren Unterstützung des Ganztagsausbaus ab dem 1. Januar 2025 neu beantragt werden.
Die Vergabe der verbliebenen Mittel erfolgt auf Basis eines kriteriengeleiteten Windhundverfahrens, das eine vollständige und transparente Restmittelverteilung ermöglicht. Alle Fördernehmer können sich nach festen Kriterien um die Restmittel bewerben. Dabei liegt der Fokus insbesondere auf der Schaffung neuer Plätze sowie der Stärkung bestehender Ganztagsangebote.
Das Verfahren zur Vergabe der Restmittel beginnt am 1. Januar 2025. Anträge können bis zum 31. März 2025 gestellt werden.
Neuanträge und Änderungsanträge können wie aus dem Hauptverfahren bekannt über das Online-Tool Förderplan.web gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt dabei in unveränderter Weise wie bisher.
Die Höhe der gegebenenfalls verfügbaren Restmittel lässt sich derzeit noch nicht bestimmen, da das an die Schulträgerbudgets gebundene Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Antragstellungen im Hauptverfahren sind noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich.
Die Restmittel werden gemäß dem Anteil am Gesamtvolumen des Investitionsprogrammes anteilig auf die Bezirksregierungen verteilt. Grundlage hierfür ist die ursprüngliche Verteilung der Schulträgerbudgets (Arnsberg: 20,03% | Detmold: 11,68% | Düsseldorf: 29,22% | Köln: 24,31% | Münster: 14,77%). Sollte das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Restmittel übersteigen, erfolgt in der Bezirksregierung eine Priorisierung nach festgelegten Kriterien (siehe Frage V). Die Anträge werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Ermessen der Bewilligungsbehörden gemäß den genannten Kriterien bewilligt.
Die Vergabe der Restmittel erfolgt zur Sicherstellung einer zielgerichteten und transparenten Förderung nach Leitkriterien. Dabei dienen die Leitkriterien als maßgebliche Orientierung für die Bewilligung und Priorisierung der Anträge.
Schaffung neuer Plätze: Vorrangig werden Maßnahmen gefördert, die zur Schaffung neuer Plätze im Ganztagsbereich beitragen. Dies schließt Projekte zum Bau, zur Sanierung und zur Ausstattung von Einrichtungen ein, die das Ziel haben, neue Plätze zu schaffen.
Vollständigkeit der Anträge: Alle erforderlichen Unterlagen sollten den Anträgen beigefügt werden. Möglichst vollständig und entscheidungsreif eingereichte Anträge ermöglichen eine zügige Bearbeitung und können vorrangig bearbeitet werden.
Änderungsanträge: Änderungsanträge zur Finanzierung bereits bewilligter Vorhaben können mit bis zu maximal 85% Anteilfinanzierung, je nach Verfügbarkeit der Mittel und Priorität des Vorhabens, bevorzugt bewilligt werden, insbesondere wenn das ursprünglich bewilligte Budget bereits ausgeschöpft wurde.
Teilbeträge: Je nach Verfügbarkeit der Mittel, der Priorität des Vorhabens sowie der Antragslage können auch nur Teilbeträge der beantragten Summe bewilligt werden. Dies liegt im Ermessensspielraum der Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden.
Die Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden wenden die Kriterien im Rahmen ihres Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel an.
Ja, neue Maßnahmen können gefördert werden.
Ja, bereits bewilligte Vorhaben können durch Änderungsanträge mit einer Anteilsfinanzierung bis zur Höhe von maximal 85% der Gesamtkosten aufgestockt werden.
Restmittel, die nach Abschluss aller Bewilligungen verbleiben, können für weitere Anträge unter Berücksichtigung der Leitkriterien ausgebracht werden.
Das Verfahren endet, sobald alle Mittel vergeben wurden und/ oder keine weiteren Anträge eingehen.
Gehen in einer Bezirksregierung bis zum 31. März 2025 keine Anträge ein, wird das zur Verfügung stehende Budget auf die anderen Bezirksregierungen umverteilt. Ziel ist die vollständige Ausbringung aller Investitionsmittel.
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