Konrad-Adenauer-Schule Wenden
Fördern statt Sitzenbleiben: nachträgliche Vergabe des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9
Kann eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klasse 9 der Hauptschule nicht in die Klasse 10 Typ A versetzt werden, besteht neben den gegebenen Möglichkeiten einer Nachprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) oder einer Wiederholung der Klasse 9 gemäß § 21 Abs. 3 APO SI die zusätzliche Möglichkeit, nach Votum der Versetzungskonferenz in die Klasse 10 Typ A überzugehen.
Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Klasse 10 der Hauptschule versetzt werden, können am Unterricht der 10. Klasse teilnehmen, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Fördermöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Damit wird nicht automatisch ein Hauptschulabschluss vergeben.
Kann eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klasse 9 der Hauptschule nicht in die Klasse 10 Typ A versetzt werden, besteht neben den gegebenen Möglichkeiten einer Nachprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-SI) oder einer Wiederholung der Klasse 9 gemäß § 21 Abs. 3 APO SI die zusätzliche Möglichkeit, nach Votum der Versetzungskonferenz in die Klasse 10 Typ A überzugehen.
Schülerinnen und Schüler, die nicht in die Klasse 10 der Hauptschule versetzt werden, können am Unterricht der 10. Klasse teilnehmen, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Fördermöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Damit wird nicht automatisch ein Hauptschulabschluss vergeben.
Themenbereich(e)
Versetzungen
Schulform
Hauptschule
beantragt von
Konrad-Adenauer-Schule Wenden
zuständige Schulaufsicht
Schulamt für den Kreis Siegen-Wittgenstein
Erprobungszeitraum
01.08.2017 - 31.07.2021
Hinweis
- Ob nach den Versetzungsbestimmungen der Hauptschule (nach APO-SI § 25 Absatz 1 und 2) eine Versetzung möglich ist, wird am Ende des 1. Halbjahres von der Klassenkonferenz überprüft. Eine erneute Überprüfung kann am Ende der 10. Klasse erfolgen. Werden dann die vorgenannten Versetzungsbestimmungen erfüllt, wird der Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) vergeben.
- Eine Teilnahme an der Externenprüfung ist nicht zulässig.
- Die Genehmigung erfolgt mit der Maßgabe, dass für die Durchführung des Vorhabens keine zusätzlichen Personal- und Raumressourcen benötigt werden und keine zusätzlichen Sachkosten entstehen.
Genehmigung:
Übernahme des genehmigten Vorhabens der Gemeinschaftshauptschule Eichen im Kreuztal.
Genehmigt und angezeigt durch das Schulamt für den Kreis Siegen-Wittgenstein.
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