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meWiS Andere Berufsgruppen an Talentschulen

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Andere Berufsgruppen an Talentschulen Hinweise

Aufgabenbeschreibung

Die Aufgabenbeschreibung ist der Ausschreibung zu entnehmen.

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Beschäftigten erhalten einen Arbeitsvertrag als pädagogisches Personal (§ 58 Schulgesetz) und sind Lehrkräfte im Sinn des § 44 TV-L. Die wöchentliche Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag geregelt. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigte je nach Lebensalter bis zu 41 Wochenstunden in der Woche. Die Pflichtstundenregelung des § 2 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 Schulgesetz findet keine Anwendung. Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben, z.B. Abstimmungsprozesse mit außerschulischen Partnern.

 

Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation einzelfallbezogen durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag in eine Entgeltgruppe des TV-L. Es sind nur für die Aufgabenerfüllung einschlägige Qualifikationen bei der Eingruppierung zu berücksichtigen. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

 

Stufenzuordnung

Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt. 

Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des TV-L vorliegt. Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L (u.a. Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der vorangegangenen Berufserfahrung) sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).