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meWiS Fachkraft für Schulsozialarbeit

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Fachkraft für Schulsozialarbeit Hinweise und zulässige Qualifikationen

Aufgabenbeschreibung

Die Fachkräfte für Schulsozialarbeit richten ihre Angebote an einzelne Schülerinnen und Schüler, Schülergruppen und Eltern sowohl vorbeugend als auch bei konkreten Schwierigkeiten, Problemen oder Konflikten bis hin zu Fällen von Kindeswohlgefährdung.

Dabei arbeiten sie eng mit den Lehrkräften, der Schulleitung, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulpsychologinnen oder -psychologen und anderen außerschulischen Beratungsinstitutionen zusammen.

Zudem steuern die Fachkräfte für Schulsozialarbeit die Kooperation mit bildungsrelevanten außerschulischen Partnern und vertreten die Schule in Netzwerken mit außerschulischen Partnern im Sozialraum der Schule und im Lebensraum der Kinder und Jugendlichen. Sie wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und unterstützen sie durch Planung und Durchführung der den Unterricht ergänzenden schulischen Angebote.

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Es gilt der Runderlass vom 23.02.2008 (BASS 21-13 Nr. 6)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L.

Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Arbeit mit Schülerinnen und Schülern oder Schülergruppen im Rahmen von freiwilligen Ferienangeboten, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung von Projekten im Rahmen des Unterrichts oder der Öffnung von Schule sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.

 

Eingruppierung

Die Beschäftigten sind gemäß Teil II Abschnitt 20.4 der Anlage A zum TV-L in Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

 

Stufenzuordnung 

Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt. 

Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des TV-L vorliegt. 

Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.

Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).

 

Weitere Informationen 

finden Sie im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Für eine Einstellung auf Stellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit kommen Personen mit den folgenden Qualifikationen in Betracht:

  • Hochschulabschlüsse Soziale Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit)
  • vergleichbare Hochschulabschlüsse