Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)
Fachkraft in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen Hinweise und zulässige Qualifikationen
Aufgabenbeschreibung
Zur Unterstützung der Lehrkräfte an Förderschulen wirken die Fachkräfte der Multiprofessionellen Teams bei der Erziehung, Unterrichtung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit und tragen zur Sicherung des Unterrichtserfolges bei. Schwerpunkt der Aufgaben der Fachkräfte aus anderen Berufsgruppen ist die selbstständige und eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten.
Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Es gilt der Runderlass vom 11.03.2022 (BASS 21-13 Nr. 12).
Die regelmäßige wöchentliche beträgt für Vollzeitbeschäftigte im Jahresdurchschnitt 41 Stunden in der Woche. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entfallen 28 Unterrichtsstunden auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht.
Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
Eingruppierung
Die Beschäftigten sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz und Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L.
Die Eingruppierung erfolgt gemäß Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und dem Runderlass vom 07.07.2022 (BASS 21-21 Nr. 14):
Qualifikation | Entgeltgruppe |
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit entsprechender staatlicher Anerkennung | EG 10 |
Beschäftigte mit anderweitiger abgeschlossener einschlägiger pädagogischer Hochschulbildung | EG 10 |
Erzieherinnen und Erzieher mit entsprechender staatlicher Anerkennung | EG 9a |
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Meisterprüfung | EG 9a |
Heilerziehungspflegende | EG 9a |
Die Eingruppierung von Beschäftigten, die von diesen Eingruppierungsregelungen nicht erfasst sind, erfolgt unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung einschlägigen Qualifikation einzelfallbezogen in eine Entgeltgruppe des TV-L.
Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.
Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 TV-L vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).
Weitere Informationen
finden Sie im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für eine Einstellung auf Stellen für Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams an Förderschulen kommen Personen mit den folgenden Qualifikationen in Betracht:
• Hochschulabschlüsse Soziale Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit)
• Hochschulabschlüsse Diplom-Pädagogik
• Hochschulabschlüsse Heilpädagogik
• Hochschulabschlüsse als Erzieherin oder Erzieher oder Abschlüsse als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher
• vergleichbare Hochschulabschlüsse
• vergleichbare pädagogische Ausbildungen
• Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (nicht an Grundschulen)
Die folgenden Qualifikationen wurden bislang als vergleichbar eingestuft:
Hochschulabschlüsse
• Pädagogik (Bachelor)
• Pädagogik/Bildungswissenschaften (Bachelor)
• Pädagogik/Erziehungswissenschaften (Master Lehramt)
• Pädagogik der Kindheit (Bachelor)
• Pädagogik der Kindheit und Jugend (Bachelor)
• Pädagogik: Entwicklung & Inklusion (Bachelor)
• Pädagogik Bildung (Bachelor)
• Unterrichtsfach Pädagogik (Bachelor)
• Pädagogik mit Schwerpunkt Lernkulturen (Master)
• Pädagogik – Schwerpunkt Waldorfpädagogik/Schule und Unterricht (Master)
• Bildung und Förderung in der Kindheit (Bachelor)
• Elementarpädagogik (Bachelor)
• Interkulturelle Pädagogik (Staatsexamen)
• Pädagogik der Kindheit und Familienbildung (Bachelor)
• Erziehungswissenschaften (Bachelor)
• Heilpädagogik (Bachelor)
• Heilpädagogik/Inklusive Pädagogik (Bachelor)
• Erziehungs- und Bildungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Sozial- und
Rehabilitationspädagogik (Bachelor)
• Intensivpädagogik (Master)
• Sozialpädagogik (Bachelor)
• Sozialpädagogik mit dem Schwerpunkt Ganztagsschule (Bachelor)
• Soziale Arbeit für Erzieherinnen und Erzieher (Bachelor)
• Soziale Arbeit – Bildung und Beruf (Bachelor)
• Soziale Arbeit – Inklusion, Exklusion (Master)
• Soziale Arbeit – Sprache und Sprachförderung (Bachelor)
• Soziale Arbeit – Erziehungshilfen – Kinder- und Jugendhilfe (Bachelor)
• Soziale Arbeit mit Schwerpunkt Jugendarbeit (Bachelor)
• Musikpädagogik (Bachelor)
• Kunstpädagogik (Master)
• Design-Pädagogik (Bachelor)
• Theaterpädagogik (Master)
• Sportwissenschaften (Bachelor)
• Medien und Bildung Education FU Hagen (Master)
• Inklusion und Schule (Master)
• Lehramtsbezogene Hochschulabschlüsse bzw. Erste Staatsprüfung für ein Lehramt
Vergleichbare pädagogische Ausbildungen
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger
Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister (nicht an Grundschulen)
- Meisterin oder Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft; z.B. Industriemeister, Restaurantmeister etc.
- Staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker mit dem Nachweis einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
- Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin oder geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge gemäß § 53 BBIG (IHK – 2. Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
Gebärdensprachdozentin/Gebärdensprachdozent
An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation können Personen mit der Qualifikation Gebärdensprachdozentin/Gebärdensprachdozent als Fachkraft einer anderen Berufsgruppe in multiprofessionellen Teams eingestellt werden.
Rehabilitationsfachkräfte
An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen können Rehabilitationsfachkräfte für Menschen mit Sehbehinderung oder Blindheit mit den Schwerpunkten Orientierungs-, Mobilitäts- und lebenspraktisches Training bzw. blinden- und sehbehindertenspezifische Grundbildung in analogen und digitalen Arbeitsprozessen als Fachkraft einer anderen Berufsgruppe in multiprofessionellen Teams eingestellt werden.
Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung, sondern um bisher zugelassene Qualifikationen.
Nicht vergleichbare Qualifikationen:
- Abschlüsse mit therapeutischen, psychologischen oder klinischen Schwerpunkten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anzusehen.
- In der Ausbildung von Gebärdensprachdolmetschende werden die erforderlichen pädagogischen und didaktischen Kompetenzen nicht erworben. Aus diesem Grund können diese in Schulen nur in ihrer Kernfunktion eingesetzt werden. Eine Einstellung auf Stellen für Personen aus anderen Berufsgruppen in multiprofessionellen Teams an Förderschulen ist deshalb nicht zulässig.
- Die Berufsbezeichnung „Bachelor Professional“ auf einem Abschlusszeugnis eines Berufskollegs entspricht nicht einem Bachelorabschluss einer Hochschule. Ein „Bachelor Professional“ ist nicht einem Hochschulabschluss gleichzusetzen.
- Eine Berufserfahrung, die z. B. durch Schulbegleitung oder Inklusionsbegleitung ohne entsprechende Ausbildung erworben wird, kann umfangreiche pädagogische Kompetenzen nicht begründen und ist nicht zulässig, da eine vergleichbare Ausbildung oder ein anderer Abschluss fehlt.
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