Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)
Fachkraft in Multiprofessionellen Teams zur Integration durch Bildung Hinweise und zulässige Qualifikationen
Aufgabenbeschreibung
Die Fachkraft soll dazu beitragen, dass neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler so schnell und so gut wie möglich in nordrhein-westfälischen Schulen integriert werden können. Dazu soll sie sich insbesondere an der sozialen und kulturellen Integration sowie der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler beteiligen und so zu einem umfassenden Bildungs- und Erziehungsangebot beitragen, das sich an dem jeweiligen Bedarf der Schule oder Schulen, der Kinder und Jugendlichen und der Eltern orientiert.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere die
- Zusammenarbeit mit anderen an der oder den Schulen tätigen Lehr- und Fachkräften sowie externen Diensten, Tätigkeit innerhalb der vorhandenen Strukturen der beteiligten Schulen und der Gemeinden,
- Zusammenarbeit mit den Eltern oder bei unbegleiteten Minderjährigen mit der Jugendhilfe,
- Mitwirkung bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluation von systemisch angelegten Förderkonzepten und Angeboten zur Vorbeugung, Vermeidung und Bewältigung von Lernschwierigkeiten, Lernstörungen und Verhaltensstörungen sowie bei besonderen Begabungen,
- Angebot sozialpädagogischer Hilfen für Schülerinnen und Schüler, beispielsweise in Form offener Angebote oder Projektarbeit,
- Ggf. Mitwirkung bei der Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf,
- Mitwirkung in den Schulmitwirkungsgremien.
Aufgabenfeld und Einsatzplan können nach Absprachen zwischen der beteiligten Schule oder den beteiligten Schulen und der zuständigen Gebietskörperschaft konkretisiert und an jeweilige aktuelle Entwicklungen und Bedarfe angepasst werden.
Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44 TV-L) gelten nicht. Auf den Erlass vom 28.03.2017 (BASS 21-13 Nr. 9) wird verwiesen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L.
Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
Eingruppierung
Beschäftigte mit einem Master- oder Bachelorabschluss in der Studienrichtung Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik oder einem Diplom in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik oder sonstigen Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Erziehungsstudiengängen sind gemäß Teil II Abschnitt 20.4 der Anlage A zum TV-L in Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.
Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppen sind in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 TV-L vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).
Für eine Einstellung auf Stellen für Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler kommen Personen mit den folgenden Qualifikationen in Betracht:
- Hochschulabschlüsse Soziale Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit)
- Hochschulabschlüsse als Erzieherin oder Erzieher
- vergleichbare Hochschulabschlüsse
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