Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)
Gebärdensprachdolmetschende an Förderschulen Hinweise
Aufgabenbeschreibung
Gebärdensprachdolmetschende dolmetschen aus der gesprochenen in die gebärdete Sprache und umgekehrt und ermöglichen somit eine gegenseitige Verständigung beider Sprachgruppen. Im schulischen Kontext umfasst das Einsatzgebiet sowohl den Unterricht wie auch Elternabende, Sprechtage oder Schulkonferenzen. Zudem können Übersetzungen erforderlich werden und zwar immer dann, wenn gebärdete Texte auf Video festgehalten sind und in Schriftsprache übertragen werden sollen, oder wenn schriftliche oder gesprochene Texte gehörlosen Menschen in Form eines Gebärdensprachvideos zugänglich gemacht werden sollen.
Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses
Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.
Die Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L.
Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Aufgabenbereichs sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen.
Eingruppierung
Gebärdensprachdolmetschende sind einzelvertraglich analog Teil II Abschnitt 8.2 der Anlage A zum TV-L in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 eingruppiert. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.
Stufenzuordnung
Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt.
Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vorliegt.
Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise.
Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.
Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).
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