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meWiS Sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase Hinweise und zulässige Qualifikationen

Aufgabenbeschreibung

Die sozialpädagogischen Fachkräfte bringen ihre sozialpädagogische Kompetenz in die Schuleingangsphase und in den Schulentwicklungsprozess ein. Dabei haben sie folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Ermittlung von Lernausgangslagen durch professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht in den grundlegenden Entwicklungsbereichen sowie in den Lernbereichen und Fächern,
  • Mitwirkung bei der Durchführung von Förderdiagnostik und der Erstellung entsprechender Förderpläne,
  • Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung bei Kindern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen,
  • Förderung u.a. in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik, Sprache, Grundlagen der mathematischen Bildung und sozial-emotionale Kompetenz von Schülerinnen und Schülern,
  • Unterrichtsbegleitung mit dem Ziel der Unterstützung und Stabilisierung der Kinder im Unterricht,
  • Schaffung und Förderung von Organisationsstrukturen, die für schulisches Lernen und für eine erfolgreiche Beteiligung am Unterricht Voraussetzung sind,
  • Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Elternberatung,
  • Kooperation mit außerschulischen Institutionen, Kindertageseinrichtungen und professionellen Beratern,
  • Durchführung ganzheitlicher kompetenzorientierter Angebote zur Stärkung der Selbstwirksamkeit, Konzentration und Leistungsbereitschaft.

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Es gilt der Runderlass vom 08.06.2018 (BASS 21-13 Nr. 10). 

Die sozialpädagogischen Fachkräfte sind pädagogisches Personal gemäß § 58 Schulgesetz. 

Die Arbeitszeit richtet sich nach § 6 TV-L. Davon entfällt ein Stundenanteil auf die Arbeit mit Kindern, der der durchschnittlichen Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte in der Primarstufe entspricht. Der zustehende Erholungsurlaub ist in den Ferien zu nehmen. 

 

Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt gemäß Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 der Anlage des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Entgeltgruppe 10 TV-L. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

 

Stufenzuordnung

Die Entgeltgruppe ist in Stufen unterteilt.

Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vorliegt.

Über die Eingruppierung und Stufenzuordnung im Einzelfall entscheiden die zuständigen personalbearbeitenden Stellen auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen und Nachweise. Eventuell vorhandene einschlägige Berufserfahrung wird nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV-L sowie des § 16 Absatz 2a TV-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. 

Nur in Fällen, in denen ein besonderes Personalgewinnungsinteresse tatsächlich vorliegt, kann eine förderliche Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden (§ 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L).

Für eine Einstellung auf Stellen für sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase kommen Personen mit den folgenden Qualifikationen in Betracht:

  • Hochschulabschlüsse Sozialpädagogik
  • Hochschulabschlüsse Soziale Arbeit mit Schwerpunkten in Sozialpädagogik

Nachrangig können auch Personen mit vergleichbaren pädagogischen Hochschulabschlüssen eingeladen werden.

 

Bislang wurden folgende Qualifikationen als vergleichbar eingestuft: 

Hochschulabschlüsse

  • Soziale Arbeit/Diplomsozialarbeit (Schwerpunkt Sozialarbeit – mit dem Nachweis von sozialpädagogischen oder pädagogischen Kompetenzen, belegt durch Studienbescheinigungen, Bescheinigungen durch Arbeitgeber oder durch Fortbildungsbescheinigungen)
  • Bildungswissenschaft
  • Erziehungswissenschaft
  • Reha-Wissenschaft
  • Diplompädagogik
  • Kindheitspädagogik/Frühpädagogik
  • Rehabilitationspädagogik
  • Heilpädagogik
  • Psychologie/Sozialpädagogik
  • Bachelorstudiengang Elementarpädagogik (ev. Fachhochschule Rheinland)
  • Bachelor of Arts, Hauptfach Erziehungswissenschaft
  • Integrative Lerntherapie – Ressourcenmangement für Lern- und Entwicklungsförderung im Kinder- und Jugendalter, Schwerpunkt Methodik und Didaktik
  • Designpädagogik / Kombi-Studiengang mit Erziehungswissenschaft

Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Auflistung, sondern um bisher zugelassene Qualifikationen.

 

Nicht vergleichbare Qualifikationen:

  • Ausgeschlossen sind grundsätzlich Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss staatlich geprüfte Sozialarbeiterin oder staatlich geprüfter Sozialarbeiter (Abschluss an einer Fachschule/Berufskolleg). 
  • Abschlüsse mit therapeutischen, psychologischen, klinischen oder berufspädagogischen Schwerpunkten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anzusehen.
  • Die Berufsbezeichnung „Bachelor Professional“ auf einem Abschlusszeugnis eines Berufskollegs entspricht nicht einem Bachelorabschluss einer Hochschule. Ein „Bachelor Professional“ ist nicht einem Hochschulabschluss gleichzusetzen.