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meWiS Technische Lehrkraft

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Technische Lehrkraft Hinweise und zulässige Qualifikationen

Aufgabenbeschreibung

Technische Lehrkräfte an Berufskollegs werden im Unterricht des Wahlbereichs, sofern er berufsbezogenen praktischen Tätigkeiten zugeordnet ist, sowie zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Schülerübungen eingesetzt.

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses 

Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der haushalts-, beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel im Beamtenverhältnis, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

 

Besoldung/ Eingruppierung

Die Eingangsbesoldung richtet sich im Beamtenverhältnis nach der Besoldungsgruppe A 10 (ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss) oder der Besoldungsgruppe A 11 (Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss) Landesbesoldungsgesetz NRW. Die aktuellen Besoldungstabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Danach ergibt sich für technische Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigung bei laufbahnentsprechendem Einsatz eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b bzw. 10 TV-L. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Schulform und beträgt am Berufskolleg 25,5 Unterrichtsstunden.

Als Technische Lehrkraft kann eingestellt werden, wer

  • das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat

    und

  • danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Meisterprüfung abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.