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meWiS Werkstattlehrkraft

Mein Weg in den Schuldienst (meWiS)

Werkstattlehrkraft Hinweise und zulässige Qualifikationen

Aufgabenbeschreibung

Werkstattlehrkräfte werden in Bildungsgängen des Berufskollegs eingesetzt, in denen fachpraktische berufliche Kenntnisse vermittelt werden.

 

Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses 

Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der haushalts-, beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Regel im Beamtenverhältnis, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Auf die im Landesdienst tätigen Tarifbeschäftigten finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den Regelungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung (Arbeitszeitverordnung - AZVO) und beträgt je nach Lebensalter bis zu 41 Wochenstunden.

Die Anzahl der Unterrichtsstunden, die für die Vermittlung fachpraktischer Anteile abzuleisten sind, beträgt 30 Stunden. 

 

Besoldung/ Eingruppierung

Die Eingangsbesoldung richtet sich im Beamtenverhältnis nach Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsgesetz NRW. Die aktuellen Besoldungstabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht.

Die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Danach ergibt sich für Werkstattlehrkräfte mit Laufbahnbefähigung bei laufbahnentsprechendem Einsatz eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a. Die aktuellen Entgelttabellen sind auf der Webseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung veröffentlicht. 

Als Werkstattlehrkraft kann eingestellt werden, wer

  • nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meister/in in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden hat 

    oder

  • nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule als Tagesschule oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule als Abendschule die entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat 

    und wer

  • nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.