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Preisnachlässe

Mit dem 2002 in Kraft getretenen Buchpreisbindungsgesetz ist die Preisbindung für Bücher erstmals gesetzlich angeordnet worden. Hiernach sind folgende wichtigen Aspekte im Schulbuchgeschäft zu beachten:

Alle Schulbuchverlage müssen verbindliche Ladenpreise für Schulbücher festlegen.

Alle Schulbücher haben feste Ladenpreise. Es gibt keine unterschiedlichen Nachlasshöchstsätze mehr für preisgebundene und nicht gebundene Titel. Auch im Rahmen von Ausschreibungen ist eine entsprechende Unterscheidung gegenstandslos geworden.

Die Schulbuchnachlässe sind im Gesetz abschließend geregelt. Die einschlägige Nachlassregelung lautet:

  • ... bei mehr als ...
    10 Stück: 8 % Nachlass
    25 Stück: 10 % Nachlass
    100 Stück: 12 % Nachlass
    500 Stück 13 % Nachlass

     
  • ...bei einem Auftragsvolumen im Gesamtwert von mehr als ...
    25.000: 13 % Nachlass
    38.000: 14 % Nachlass
    50.000: 15 % Nachlass.

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein genereller Nachlass von 12 % für alle Sammelbestellungen zu gewähren.

Für die Einräumung von Schulbuchnachlassen ist Voraussetzung, dass die öffentliche Hand, d.h. der Schulträger, Eigentum erwirbt (vgl. hierzu Ziffer 3.2 des Runderlasses "Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit" vom 24. Mai 2005, wonach Mengenrabatte durch Sammelbestellungen dem Schulträger als Kostenträger zufließen).

Schulbuchnachlässe dürfen nur bei echten Sammelbestellungen eingeräumt bzw. gefordert werden (eine Lieferung). Nachbestellungen können noch als zur Schulbuchbestellung gehörend angesehen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn erfolgen. Über die Schulbuchnachlässe hinaus darf es keine weiteren Nachlässe geben. Schulbüchereien dürfen erstmalig mit einem Nachlass in Höhe von 10 % beliefert werden.

Zwar verbietet § 55 Abs. 1 SchulG den Schulen, sich wirtschaftlich zu betätigen, eine Ausnahme hiervon stellt jedoch die Sammelbestellung einer Schule dar, die in erster Linie zur rechtzeitigen, gemeinsamen und vereinfachten Beschaffung von Lernmitteln vorgenommen wird, ohne jedoch hierbei entsprechende Rabatte oder Vorteile zu erzielen, da in diesem Fall die Lernmittel nicht für die öffentliche Hand angeschafft werden, sondern Eigentum der Eltern werden.

In gleicher Weise können Eltern bzw. Fördervereine Sammelbestellungen übernehmen. Bei der Sammelbestellung eines Fördervereins handelt es sich jedoch nicht um Sammelbestellungen für schulische Zwecke, sondern um rechtlich unbedenkliche, freiwillige private Aktionen.