Zulassung von Lernmitteln in NRW
Bevor in Nordrhein-Westfalen ein Lernmittel im Unterricht eingesetzt werden kann, muss es zugelassen sein. Der Zulassungsprozess erfolgt dabei über unterschiedliche Wege.
Wichtigste Grundlage für das Lernmittelzulassungsverfahren in NRW ist der Ministeriums-Erlass „Zulassung von Lernmitteln“. Der Erlass besagt, dass Lernmittel Schülerinnen und Schüler ein volles Schuljahr (in der Sek. II ein halbes Schuljahr) auf der Grundlage der gültigen Kernlehrpläne versorgen müssen. Lernmittel dürfen an Schulen nur dann eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind – dies gilt sowohl für analoge als auch für digitale Lernmittel. Ein Zulassungsverfahren für ein Lernmittel beginnt daher immer mit dem Antrag eines Verlags auf Zulassung des Lernmittels.
Die Grundsätze
Für alle Lernmittel, die in den Schulen in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden sollen, gelten einige wichtige Grundlagen, die zugleich Voraussetzung für die Zulassung sind. So müssen Lernmittel beispielsweise im Grundsatz den Richtlinien, Lehrplänen und Unterrichtsvorgaben entsprechen, Lernwege eröffnen sowie auf dem Stand der Fachwissenschaften und mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar sein.
Die Zulassungswege
Der Zulassungsprozess für ein Lernmittel erfolgt über unterschiedliche Wege, denn die Zulassung kann entweder im Gutachterverfahren, Vereinfachten Verfahren oder als Pauschale Zulassung erfolgen. Dabei legt das Ministerium für Schule und Bildung jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. (Die Zuordnung der Zulassungswege zu den Fächern kann hier eingesehen werden).
- Gutachterverfahren: Für Lernmittel in den Fächern, die dem gutachterlichen Zulassungsweg zugeordnet sind, werden zuerst fachliche Gutachten durch das Ministerium in Auftrag gegeben. Diese Gutachten dienen anschließend dem Ministerium als Grundlage für die Entscheidung, ob das betreffende Lernmittel zugelassen wird oder nicht. Gutachterverfahren betreffen die große Mehrzahl der eingereichten Zulassungsanträge und beziehen sich immer auf die aktuell gültigen Kernlehrpläne.
- Vereinfachtes Verfahren: Für die wenigen Lernmittelverfahren, die dem Vereinfachten Verfahren zugeordnet sind, beginnt der Zulassungsweg mit einer Erklärung des Verlags, dass das Lernmittel den gültigen Lehrplänen und Richtlinien entspricht. Das Ministerium prüft sodann ohne vorherige gutachterliche Einzelprüfung die Zulassungsvoraussetzungen.
- Pauschale Zulassung: Lernmittel, die unter die Pauschale Zulassung fallen, sind Lernmaterialien, die im Unterricht für zeitlich begrenzte, ausgewählte Themen eingesetzt werden sollen und die Schülerinnen und Schüler daher kein ganzes Schuljahr auf der Grundlage des entsprechenden Kernlehrplans begleiten. Dazu gehören unter anderem Zeitungsartikel, Arbeitsblätter und andere Materialien, aber auch digitale Lernmittel, die die Lehrkräfte in eigener Verantwortung und unter Beachtung der oben beschriebenen Grundsätze einsetzen.
Gutachterinnen und Gutachter für die Gutachterverfahren werden dem Ministerium zum Beispiel aus den Lehrplankommissionen oder von den Bezirksregierungen benannt. Es handelt sich dabei immer um Lehrerinnen und Lehrer im aktiven Schuldienst in Nordrhein-Westfalen, die ihre Unabhängigkeit gegenüber Verlagen und Herausgebern bestätigen müssen.
Die Gutachterverfahren benötigen eine Verfahrenszeit von ca. drei Monaten und die Vereinfachten Verfahren ca. vier Wochen.
Die in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Lernmittel sind online im VZL.NRW – Verzeichnis der zugelassenen Lernmittel einsehbar. Lernmittel mit dem Zulassungsweg PAUSCHALE ZULASSUNG werden in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt.
Weiterführende Informationen zu den Zulassungswegen
Formlose, unterschriebene schriftliche Anträge sind sowohl im Vereinfachten Verfahren als auch im Gutachterverfahren notwendig. Die Anträge müssen per E-Mail übersandt werden. Allen Anträgen ist ein didaktisches Konzept beizufügen.
Alle Produkte, die eine Einreichung umfassen, sind vom Verlag in die Membox NRW zu hinterlegen. Ein entsprechender Zugang wird zur Verfügung gestellt. Eine postalische Übersendung ist nicht notwendig. Auch das Belegexemplar, das nach Zulassung obligatorisch an uns zu versenden ist, wird über die Membox NRW hinterlegt.
Der registrierte Verlag muss den Antrag gleichzeitig auch in das digitale Lernmittelzulassungssystem NRW eintragen.
Bei Anträgen, die den Religionsunterricht betreffen, kann die endgültige Zulassung erst erfolgen, wenn das Einverständnis der zuständigen Glaubensgemeinschaft vorliegt.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens überlassene Gutachten dürfen nicht zu Werbezwecken verwandt werden.
Anträge auf Zulassung von Lernmitteln können jederzeit eingereicht werden.
Zugelassene Lernmittel werden im Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ im Bildungsportal des Ministeriums an dieser Stelle veröffentlicht.
Die Zulassung von Lernmitteln steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein Widerruf kann insbesondere erfolgen, wenn die von einem Verlag abgegebenen Zusicherungen nicht eingehalten worden sind oder die Richtlinien und Lehrpläne sich geändert haben.
Fächer mit Zulassung im Vereinfachten Verfahren finden Sie in der Liste „Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen“.
Anträge im Vereinfachten Verfahren werden ohne gutachterliche Prüfung zugelassen. Der Zulassungsbescheid ergeht unmittelbar nach Ende des Verwaltungsverfahrens (Eingang aller Unterlagen und der Verwaltungsgebühr).
Lehrwerke, welche im Vereinfachten Verfahren zugelassen werden oder bereits wurden, können durch eine Stichprobenprüfung in das Gutachtenverfahren übergeführt werden, wenn Bedenken vorliegen.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach Tarifstelle 21.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung (Stand 02/2022 140 €).
Fächer mit Zulassung im Gutachterverfahren finden Sie in der Liste „Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen“.
Die in der Membox zu hinterlegenden Lernmittel müssen vollständig dem geplanten Original entsprechen. Manuskripte mit so genannten Platzhaltern für Teile, die später produziert werden, können nicht akzeptiert werden.
Im Antrag ist anzugeben, ob es sich um eine Neuerscheinung oder eine überarbeitete Neuauflage handelt. Bei überarbeiteten Neuauflagen wird gebeten, das Aktenzeichen der bisherigen Zulassung anzugeben. Außerdem ist in mindestens einem Exemplar kenntlich zu machen, welche Änderungen vorgenommen wurden.
Vom Verlag ist ein zur Verfügung gestelltes Gutachtenformular mit den passenden Belegstellen zum Auffinden der Kompetenzen im Lehrwerk für die Gutachterin oder den Gutachter vorauszufüllen.
Das notwendige Verwaltungsverfahren bis zum Bescheid an den Verlag dauert in der Regel vier Monate.
Bei einem Zulassungsantrag im Gutachterverfahren fallen je Schulform Verwaltungsgebühren nach Tarifstelle 21.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung an (Stand 02/2022 280 €). Daneben sind die Honorarkosten für die Gutachten gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen als Auslagenersatz zu erstatten (Honorar für ein Gutachten 430 €).
Fächer mit pauschaler Zulassung finden Sie in der Liste „Zuordnung der Fächer zu den Zulassungswegen“.
Für Fächer mit pauschaler Zulassung überprüft die einzelne Schule selbst, ob das ausgewählte Lernmittel die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Eine Überprüfung durch das Ministerium oder ein Eintrag in das Lernmittelverzeichnis NRW ist nicht vorgesehen.
Lernmittel können dann an der Schule eingeführt werden, wenn sie
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den Richtlinien, Lehrplänen und weiteren Unterrichtsvorgabenentsprechen,
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Kinder ganzheitlich ansprechen und individuelle Lernwege eröffnen, entdeckendes Lernen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
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auf dem Stand der Fachwissenschaften sind,
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mit der verfassungsmäßigen Ordnung und den rechtlichen Vorgaben für die Schulen vereinbar sind.
Ebenso pauschal zugelassen sind
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Atlanten,
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Formelsammlungen,
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Grammatiken, Wörterbücher, Lexika,
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Bibeln, Alte und Neue Testamente, Katechismen, Gebetbücher,
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Liederbücher, Kochbücher,
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wissenschaftliche Literatur.
Die einzelne Schule gestaltet den Unterricht im Rahmen der Richtlinien und Lehrpläne in eigener Verantwortung. Deshalb gelten auch ergänzende Medien, die nur kurzfristig im Unterricht eingesetzt werden, als pauschal zugelassene Lernmittel, wie z. B. auch kurzfristig im Unterricht eingesetzte digitale Medien. Daher werden diese Lernmittel nicht in der Liste der zugelassenen Lernmittel aufgeführt.
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