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Symbolbild Recht: Im Vordergrund ein Stapel Bücher, im Hintergrund eine Waage.

Rechtliche Umsetzung des Gemeinsamen Lernens

Rechtsvorschriften rahmen das Gemeinsame Lernen

Erlasse zur Grundschule

Das Gemeinsame Lernen in der Grundschule folgt der Grundphilosophie „Kurze Beine - Kurze Wege“. Es soll daher grundsätzlich an allen Grundschulen eingerichtet und mit personellen Ressourcen unterstützt werden.

Erlasse zur allgemeinbildenden weiterführenden Schule

Es gilt insbesondere den Übergang von Schülerinnen und Schülern mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung von der Primarstufe in die Sekundarstufe I zu regeln.

9. Schräg (Schulrechtsänderungsgesetz)

Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz kommt die Schulaufsicht ihrer Verpflichtung aus dem ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen nach.

Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)

Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) regelt die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern an allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), Förderschulen sowie Klinikschulen.

Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (InklFöG)

Hinweise zur zweckentsprechenden Verwendung der Inklusionspauschale gemäß §2 Absatz 2 InklFöG