Schulformspezifische rechtliche Regelungen
Besondere Bestimmungen für die Hauptschule
Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt.
Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule eine zweite Fremdsprache anbieten.
Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.
Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erweiterungskurse) erteilt.
Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:
1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses führt und
2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt.
An der Hauptschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden:
- der Erste Schulabschluss, der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 mit der Versetzung vergeben wird. Er berechtigt zum Besuch der Klasse 10 Typ A, bei überdurchschnittlichen Leistungen zum Besuch der Klasse 10 Typ B.
- der Erweiterte Erste Schulabschluss nach Klasse 10, der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 Typ A vergeben wird.
- der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 Typ B vergeben wird. Wenn beim Abschluss der Klasse 10 Typ B in allen Fächern befriedigende oder bessere Leistungen vorliegen oder schlechtere Leistungen nach den geltenden Bestimmungen ausgeglichen werden können, erhalten die Hauptschülerinnen und Hauptschüler mit dem Mittleren Schulabschluss die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
- Der Erste Schulabschluss wird ohne zentrales Prüfungsverfahren erworben.
- Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss werden nach einem Abschlussverfahren erworben.
Die Voraussetzungen für die Versetzung in die Klasse 10 Typ B sind in § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) im Einzelnen geregelt.
Die Versetzung erfolgt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen mindestens ausreichend sind und
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend sind,
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oder
- in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in vier weiteren Fächern mindestens gut sind.
Für jeden der drei Fälle gilt, dass in einem der Fächer Englisch oder Mathematik die erforderliche Leistungsnote im Erweiterungskurs erbracht worden sein muss.
Versetzungsregelungen für die Hauptschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 21- 29), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule" in § 25 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für die Realschule
Erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist an allen Realschulen in Nordrhein-Westfalen Englisch. An einigen Realschulen wird Englisch in einem bilingualen Bildungsgang angeboten. Dort wird ab Klasse 7 auch ein Teil des Unterrichts in Sachfächern, z. B. Erdkunde, in der Zielsprache Englisch unterrichtet.
Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst auch die zweite Fremdsprache. Diese kann von den Schülerinnen und Schülern angewählt werden.
Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden anbieten.
Nein, ab der Jahrgangsstufe 7 kann eine zweite Fremdsprache im Wahlpflichtunterricht angewählt werden.
Schulen können im ersten Halbjahr der Klasse 7 den Schülerinnen und Schülern die bisher unbekannten Schwerpunktfächer in epochaler Form vorstellen. Die Leistungen werden auf dem Halbjahreszeugnis mit einer Note unter „Wahlpflichtunterricht“ unter Angabe der vorgestellten Fächer bewertet. Eine Entscheidung erfolgt in diesem Fall am Ende der Vorstellungsphase. Die Möglichkeit des Wechsels bleibt erhalten. Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler das gewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zum Ende der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.
Jede Realschule bietet mindestens drei Schwerpunkte an.
Der Wahlpflichtunterricht umfasst neben der zweiten Fremdsprache
- im naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Physik oder Chemie oder Biologie oder Technik oder Informatik,
- im sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Sozialwissenschaften,
- das Fach Wirtschaft,
- im musisch-künstlerischen Schwerpunkt das Schwerpunktfach Kunst oder Musik.
Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen sowie in den Schwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
Nach der Belegung ist ein einmaliger Wechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.
Versetzungsregelungen für die Realschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 21- 29), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule" in § 26 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule
Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in
- Mathematik und Englisch in Klasse 7,
- Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9,
- einem der Fächer Biologie1, Physik oder Chemie in Klasse 9.
1Ab dem Schuljahr 2024/2025
Diese Fachleistungsdifferenzierung kann in unterschiedlichen Formen erfolgen:
- in Grund- und Erweiterungskursen (äußere Differenzierung) oder
- in gemeinsamen Lerngruppen innerhalb des Klassenverbandes (Binnendifferenzierung)
Die erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist Englisch. Die zweite Fremdsprache beginnt ab Klasse 7 und kann Französisch, eine andere moderne Fremdsprache (z. B. Spanisch, Niederländisch) oder Latein sein. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten.
An einigen Gesamtschulen wird bilingualer Unterricht angeboten. Im bilingualen Unterricht werden Teile des Fachunterrichts in der Fremdsprache erteilt. Die Fremdsprache wird zur Arbeitssprache.
Für die Abschlüsse der Sekundarstufe I muss keine zweite Fremdsprache gewählt werden. Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe wechseln und in der Sekundarstufe I keine zweite Fremdsprache belegt haben, können die Bedingungen für die Vergabe des Abiturs durch Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen.
Der Wahlpflichtunterricht beginnt ab Klasse 7. Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Wirtschaft und Arbeitswelt1 und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten und das Fach Informatik können nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.
1 Lernbereich Arbeitslehre für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die Klasse 5 einer Gesamtschule eingetreten sind.
An der Gesamtschule sind Ergänzungsstunden fester Bestandteil des Unterrichtsangebots in den Klassen 5 bis 10. Sie werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen, dem Fach des Wahlpflichtunterrichts sowie für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel und für berufsorientierende Angebote verwendet. Ergänzungsstunden können z.B. für die zweite oder dritte Fremdsprache eingesetzt werden.
Versetzungsregelungen für die Gesamtschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 21 - 29), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule" in § 28 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für das Gymnasium
Ab dem Schuljahr 2005/2006 gilt beginnend mit der Klasse 5:
- Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.
- Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweite Fremdsprache.
- Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 8 kann die Schule eine dritte Fremdsprache anbieten, in Klasse 10 eine weitere Fremdsprache.
Über 100 Gymnasien bieten ab Klasse 5 auch bilingualen Unterricht an. An diesen Schulen wird ab Klasse 7 der Unterricht in ausgesuchten Sachfächern in der Fremdsprache durchgeführt.
Nein, die zweite Fremdsprache muss im Gymnasium durchgängig bis zur Klasse 10 belegt werden.
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern grundsätzlich bis zum Beginn der Klasse 9 die Schulform wechseln. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit Latein.
Die Frage ist jedoch, ob nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums bei einem Wechsel auf die Realschule in die nächst höhere Klasse aufgenommen werden können.
Da die Fortführung von Latein in der Realschule nicht möglich ist, muss dort im Wahlpflichtunterricht ein anderes Schwerpunktfach gewählt werden. Dieser Unterricht beginnt der Realschule ab dem Schuljahr 2007/2008 in der Klasse 7, so dass Schülerinnen und Schüler nach der Klasse 6 des Gymnasiums ohne Probleme in die Klasse 7 der Realschule wechseln können. Ein Übergang in eine höhere Klasse ist möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Defizit im Schwerpunktfach aufgeholt wird.
Im Wahlpflichtbereich II werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 pro Jahr vier schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung geschrieben. Pro Schuljahr kann eine Klassenarbeit durch eine andere Form der schriftlichen Leistungsüberprüfung (Facharbeit) ersetzt werden.
Die Facharbeit ist eine umfangreichere schriftliche Hausarbeit und selbstständig zu verfassen.
In der Jahrgangsstufe 12 wird eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt.
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