Schulformspezifische rechtliche Regelungen
Besondere Bestimmungen für die Hauptschule
Alle Schülerinnen und Schüler der Hauptschule lernen Englisch von Klasse 5 - 10.
Nach Bedarf wird auch muttersprachlicher Unterricht angeboten und an einigen Hauptschulen in Nordrhein-Westfalen Französisch oder Niederländisch als Begegnungssprache.
Englisch und Mathematik in den Klassen 7 bis 9, jeweils G (Grundkurs) und E (erweiterter Kurs)
An der Hauptschule können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden:
- der Hauptschulabschluss, der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 9 vergeben wird. Er berechtigt zum Besuch der Klasse 10 Typ A, bei überdurchschnittlichen Leistungen zum Besuch der Klasse 10 Typ B.
- der Hauptschulabschluss nach Klasse 10, der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 Typ A vergeben wird.
- der mittlere Schulabschluss - Fachoberschulreife, der nach erfolgreichem Abschluss der Klasse 10 Typ B vergeben wird. Hauptschülerinnen und Hauptschüler erhalten mit diesem Abschluss auch die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule), wenn in allen Fächern befriedigende oder bessere Leistungen vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Versetzung in die Klasse 10 Typ B sind in § 25 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) im Einzelnen geregelt. Drei Fälle sind denkbar:
- In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch müssen mindestens gute Leistungen und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt worden sein, oder
- in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch müssen mindestens befriedigende Leistungen und in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen erzielt worden sein, oder
- in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch müssen mindestens befriedigende Leistungen und in vier weiteren Fächern mindestens gute Leistungen erzielt worden sein.
Für jeden der drei Fälle gilt, dass in einem der Fächer Englisch oder Mathematik die erforderliche Leistungsnote im Erweiterungskurs erbracht worden sein muss.
Versetzungsregelungen für die Hauptschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 20 - 27), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule" in § 24 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für die Realschule
Erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist an allen Realschulen in NRW Englisch. An einigen Realschulen wird Englisch in einem bilingualen Bildungsgang angeboten. Dort wird ab Klasse 7 auch ein Teil des Unterrichts in Sachfächern, z. B. Erdkunde, in der Zielsprache Englisch unterrichtet.
Die zweite Fremdsprache setzt in Klasse 6 ein.
Alle Realschulen bieten als zweite Fremdsprache Französisch an. Im grenznahen Bereich zu den Niederlanden wird auch Niederländisch unterrichtet. An einzelnen Schulen stehen auch Italienisch oder Spanisch zur Wahl.
Ja - für ein Schuljahr: In der Klasse 6, nehmen die Schülerinnen und Schüler am Unterricht in der zweiten Fremdsprache teil. Während dieser Phase der Erprobung sind die Leistungen in der zweiten Fremdsprache nur positiv versetzungswirksam, d.h.
- gute Leistungen können nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) zum Ausgleich einer Minderleistung in einem anderen Fach herangezogen werden,
- nicht ausreichende Leistungen werden in dieser Klasse bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
Ja, mit Eintritt in die Klasse 7.
Jede Realschule bietet im Wahlpflichtbereich I ab Klasse 8 mindestens drei Schwerpunkte an. Folgende Schwerpunkte sind möglich:
- der fremdsprachliche Schwerpunkt mit dem Schwerpunktfach: zweite Fremdsprache (jede Realschule bietet einen fremdsprachlichen Schwerpunkt an)
- der sozialwissenschaftliche Schwerpunkt mit dem Schwerpunktfach: Sozialwissenschaften
- der naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkt mit dem Schwerpunktfach: Biologie oder Chemie oder Physik oder Technik oder Informatik
- der musisch-künstlerische Schwerpunkt mit dem Schwerpunktfach: Musik oder Kunst
Jede Schülerin und jeder Schüler wählt aus dem Angebot der Schule für die Klassen 8 - 10 einen Schwerpunkt aus. Der Unterricht im Schwerpunktfach umfasst 3 - 4 Wochenstunden.
Spätestens ab dem Schuljahr 2007/2008 wird der Wahlpflichtunterricht ab der Klasse 7 erteilt. Ab dann wird nicht mehr zwischen Wahlpflichtbereich I und Wahlpflichtbereich II unterschieden.
Das Schwerpunktfach ist neben Deutsch, Englisch und Mathematik das 4. Fach mit schriftlichen Arbeiten.
Auf Antrag der Eltern kann die Wahlentscheidung in besonders begründeten Fällen bis zum Ablauf des ersten Halbjahres in der Klasse 8, ab dem Schuljahr 2007/2008 der Klasse 7, korrigiert werden.
Das Unterrichtsangebot im heutigen Wahlpflichtbereich II der Klassen 9 und 10 umfasst 2 - 4 Wochenstunden. Es kann Lerninhalte aller Fächer ergänzen und vertiefen. Weitere Fremdsprachen können angeboten werden. Der Unterricht kann jahrgangsübergreifend organisiert werden. Den Wahlpflichtbereich II gibt es nur noch auslaufend.
Beginnend mit den Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2007/2008 die Klasse 7 besuchen, gibt es nur noch einen einheitlichen Wahlpflichtbereich, der nicht mehr in Wahlpflichtbereich I und Wahlpflichtbereich II untergliedert ist.
Versetzungsregelungen für die Realschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 20 - 27), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule" in § 25 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule
Der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) beginnt in
- Mathematik und Englisch in Klasse 7,
- Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9,
- einem der Fächer Biologie1, Physik oder Chemie in Klasse 9.
1Ab dem Schuljahr 2024/2025
Diese Fachleistungsdifferenzierung kann in unterschiedlichen Formen erfolgen:
- in Grund- und Erweiterungskursen (äußere Differenzierung) oder
- in gemeinsamen Lerngruppen innerhalb des Klassenverbandes (Binnendifferenzierung)
Die erste Fremdsprache ab Klasse 5 ist Englisch. Die zweite Fremdsprache beginnt ab Klasse 7 und kann Französisch, eine andere moderne Fremdsprache (z. B. Spanisch, Niederländisch) oder Latein sein. Ab Klasse 9 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten.
An einigen Gesamtschulen wird bilingualer Unterricht angeboten. Im bilingualen Unterricht werden Teile des Fachunterrichts in der Fremdsprache erteilt. Die Fremdsprache wird zur Arbeitssprache.
Für die Abschlüsse der Sekundarstufe I muss keine zweite Fremdsprache gewählt werden. Schülerinnen und Schüler, die in die gymnasiale Oberstufe wechseln und in der Sekundarstufe I keine zweite Fremdsprache belegt haben, können die Bedingungen für die Vergabe des Abiturs durch Belegung einer zweiten Fremdsprache ab der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen.
Der Wahlpflichtunterricht beginnt ab Klasse 7. Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Wirtschaft und Arbeitswelt1 und den Lernbereich Naturwissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten und das Fach Informatik können nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.
1 Lernbereich Arbeitslehre für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die Klasse 5 einer Gesamtschule eingetreten sind.
An der Gesamtschule sind Ergänzungsstunden fester Bestandteil des Unterrichtsangebots in den Klassen 5 bis 10. Sie werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen, dem Fach des Wahlpflichtunterrichts sowie für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel und für berufsorientierende Angebote verwendet. Ergänzungsstunden können z.B. für die zweite oder dritte Fremdsprache eingesetzt werden.
Versetzungsregelungen für die Gesamtschule
Bestimmungen gemäß 4. Abschnitt der APO-S I "Versetzungsbestimmungen" (§§ 21 - 29), darunter "Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule" in § 28 APO - S I.
Besondere Bestimmungen für das Gymnasium
Ab dem Schuljahr 2005/2006 gilt beginnend mit der Klasse 5:
- Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdsprache oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremdsprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.
- Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweite Fremdsprache.
- Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 8 kann die Schule eine dritte Fremdsprache anbieten, in Klasse 10 eine weitere Fremdsprache.
Über 100 Gymnasien bieten ab Klasse 5 auch bilingualen Unterricht an. An diesen Schulen wird ab Klasse 7 der Unterricht in ausgesuchten Sachfächern in der Fremdsprache durchgeführt.
Nein, die zweite Fremdsprache muss im Gymnasium durchgängig bis zur Klasse 10 belegt werden.
Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern grundsätzlich bis zum Beginn der Klasse 9 die Schulform wechseln. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit Latein.
Die Frage ist jedoch, ob nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums bei einem Wechsel auf die Realschule in die nächst höhere Klasse aufgenommen werden können.
Da die Fortführung von Latein in der Realschule nicht möglich ist, muss dort im Wahlpflichtunterricht ein anderes Schwerpunktfach gewählt werden. Dieser Unterricht beginnt der Realschule ab dem Schuljahr 2007/2008 in der Klasse 7, so dass Schülerinnen und Schüler nach der Klasse 6 des Gymnasiums ohne Probleme in die Klasse 7 der Realschule wechseln können. Ein Übergang in eine höhere Klasse ist möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Defizit im Schwerpunktfach aufgeholt wird.
Im Wahlpflichtbereich II werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 pro Jahr vier schriftliche Arbeiten zur Leistungsfeststellung geschrieben. Pro Schuljahr kann eine Klassenarbeit durch eine andere Form der schriftlichen Leistungsüberprüfung (Facharbeit) ersetzt werden.
Die Facharbeit ist eine umfangreichere schriftliche Hausarbeit und selbstständig zu verfassen.
In der Jahrgangsstufe 12 wird eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt.
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