Im Blickpunkt: Unterricht
Schulpflicht; Nachprüfungen; Leistungsbewertungen & Klassenarbeiten; Notengebung; Zeugnisse & Versetzung; Hausaufgaben; Teilnahme & Fernbleiben vom Unterricht; erzieherische Maßnahmen.
Die Schulpflicht untergliedert sich in
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eine Vollzeitschulpflicht mit einer Dauer von zehn Schuljahren (Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I - § 37 SchulG) und
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eine sich anschließende Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG).
Die Vollzeitschulpflicht wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) erfüllt. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II wird durch den Besuch der Teilzeitberufsschule erfüllt; sie kann auch durch den Besuch eines allgemeinbildenden Bildungsgangs in einer Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Für Jugendliche mit Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht so lange, wie ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen worden ist.
Die aktuelle Regelung für das Einschulungsalter finden Sie hier.
Den Eltern bleibt es weiterhin unbenommen, für ein nach dem jeweiligen Stichtag geborenes Kind eine frühere Einschulung zu beantragen, wenn es schulfähig ist. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern auch ein Jahr später eingeschult werden, ohne dies im Einzelnen begründen zu müssen.
Zunächst einmal haben die Eltern dafür zu sorgen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Bei Schülerinnen und Schülern der Berufsschule haben neben den Eltern auch die Ausbildenden und Arbeitgeber die Pflicht dafür zu sorgen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Die Schulleitung sowie die Lehrerinnen und Lehrer sind ebenfalls verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf Ausbilder und Arbeitgeber entsprechend einzuwirken (§ 41 SchulG).
§ 37 Abs. 2 SchulG eröffnet die Möglichkeit, dass in Ausnahmefällen schulpflichtige Jugendliche das zehnte Jahr ihrer Vollzeitschulpflicht nicht in einer allgemeinbildenden Schule, sondern in einer sonstigen schulischen oder außerschulischen Einrichtung besuchen.
Bedingungen hierfür sind also:
- Ausnahmefall
- Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Runderlass vom 19.12.1985 (BASS 12 - 51 Nr. 7)
- Besuch einer vom Ministerium genehmigten Einrichtung anstelle des zehnten Pflichtschuljahres
Eine solche sonstige schulische Einrichtung ist das Berufskolleg. Dort können in der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr der Hauptschulabschluss und im Berufsgrundschuljahr der Sekundarabschluss I Hauptschulabschluss nach Klasse 10 nachgeholt werden.
Ungeachtet der Regelung des § 37 Abs. 2 SchulG gibt es im Lande zahlreiche Beispiele für gelungene Kooperationen zwischen den Berufskollegs und Hauptschulen sowie mit Schulträgern, den Schulaufsichten, der Jugendhilfe und der Arbeitsverwaltung.
Ziel aller Ansätze ist es,
- die betroffenen Schülerinnen und Schüler für Leistung wieder zu interessieren,
- sie in die Schulen zu reintegrieren,
- sie einem Abschluss näher zu bringen und
- sie in Ausbildungsverhältnisse zu vermitteln.
Die Förderansätze beruhen nicht auf einem einheitlich für das Land entwickelten Konzept, sondern werden auf der Grundlage von Analysen der Bedürfnisse für die Bezirke und Regionen entwickelt.
Nachprüfung
Eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht versetzter Schüler kann - erstmals am Ende der Klasse 7 - eine Nachprüfung ablegen, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Versetzungsbedingungen erfüllt werden.
Eine Nachprüfung ist ferner zulässig, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Auch hier kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen in einem Fach nur um eine Notenstufe verfehlt wurden. Nicht zulässig ist eine Nachprüfung, um einen Ausgleich oder einen gleichwertigen Abschluss zu erreichen.
Eine Nachprüfung ist gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 APO-S I nicht in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) möglich.
Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem Stoffbereich des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prüfungsfach zuletzt unterrichtet worden ist.
Nein, eine Nachprüfung ist erstmals am Ende der Klasse 7 zulässig.
In diesem Fall wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
Das kommt auf das Fach an. Bei einem Fach mit schriftlichen Arbeiten hat die Nachprüfung einen schriftlichen Teil und einen mündlichen Teil. In einem Fach ohne Klassenarbeiten wird die Schülerin oder der Schüler mündlich geprüft. Eine schriftliche Prüfung dauert ebenso lange wie eine Klassenarbeit. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
Wer die Nachprüfung bestanden hat, erhält ein neues Zeugnis mit einer im Fach der Nachprüfung um eine Notenstufe verbesserten Note.
Gegen die Entscheidung, dass eine Nachprüfung für nicht bestanden erklärt wird, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden.
Im Schuljahr 2023/24 werden die Halbjahreszeugnisse an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und Berufskollegs (Bildungsgang Berufsschule siehe unten) am Freitag, 26. Januar 2024 (Grundschulen: 22. Januar bis 26. Januar 2024), ausgehändigt.
Die Termine bis zum Schuljahr 2029/30 finden Sie hier.
Den Berufskollegs ist es freigestellt, ihren Schülerinnen und Schülern im Bildungsgang Berufsschule die Halbjahreszeugnisse wie bisher am letzten Unterrichtstag im Januar oder zu den vorgenannten Terminen zu überreichen.
Jahreszeugnisse werden an den weiterführenden Schulen in NRW am letzten Tag vor den Sommerferien vergeben, an Grundschulen ist das im Laufe der letzten Unterrichtswoche möglich.
Die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt; diesen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme am Unterricht bis zu den Sommerferien freigestellt.
Bei Fächern eines Lernbereichs ist grundsätzlich auch Halbjahresunterricht möglich. Z. B. kann im Lernbereich Naturwissenschaften im 1. Halbjahr Biologie und im 2. Halbjahr Physik unterrichtet werden.
Dieser Halbjahresunterricht ist vor Beginn des Schuljahres schriftlich als versetzungswirksam anzukündigen. Die Note des im 1. Schulhalbjahr unterrichteten Faches wird dann ins Versetzungszeugnis unter Angabe des Zeitraumes, in dem das Fach erteilt worden ist, übernommen.
Es ist zwingend vorgesehen, dass dieser Unterricht als versetzungswirksam anzukündigen ist.
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese in der Versetzungskonferenz auf der Grundlage der Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Dabei ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.
Insofern muss bei der Bildung der Endnote das gesamte Schuljahr Berücksichtigung finden. Entscheidend ist jedoch der Begriff "Gesamtentwicklung", der eine bloße Zusammensetzung der Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus zwei Halbjahrsnoten ausschließt und der Lehrkraft pädagogisch zu nutzende Entscheidungsspielräume eröffnet.
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so erhalten die Eltern eine Mitteilung nach § 50 Abs. 4 SchulG, den so genannten "Blauen Brief". Unterbleibt die Benachrichtigung, so wird eine mangelhafte oder ungenügende Leistung bei der Versetzung nicht berücksichtigt. Hätte eine Benachrichtigung für zwei Fächer erfolgen müssen, so bleibt nur eine nicht ausreichende Leistung unberücksichtigt.
Das gilt nicht für Zeugnisse, die mit einem Abschluss oder einer Berechtigung verbunden sind. Hier werden stets alle nicht ausreichenden Leistungen berücksichtigt.
In den wenigsten Fällen führt das Versagen einer Schülerin oder eines Schülers in nur einem Fach zur Nicht-Versetzung. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Fach mit Klassenarbeiten mit der Note "ungenügend" abgeschlossen wird. Da die Note "ungenügend" aussagt, dass der oder die Betreffende nicht einmal die für die Jahrgangsstufe erforderlichen Grundkenntnisse in diesem Fach aufweisen kann, wäre es pädagogisch unverantwortlich, einen jungen Menschen mit diesen Defiziten den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Klasse auszusetzen. Sind die Leistungen eines Kindes in einem der Fächer mit Klassenarbeiten aber nicht "ungenügend", sondern "mangelhaft", bestehen Ausgleichsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur nachträglichen Versetzung über eine Nachprüfung.
Bei längeren entschuldigten Fehlzeiten sind nicht erbrachte Leistungsnachweise nach der Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nachzuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststellung des Leistungsstandes erforderlich ist (§ 6 Abs. 5 APO-S I).
Eine Regelung, nach der eine Beurteilung der Leistung nur dann möglich ist, wenn die Schülerin oder der Schüler an einer bestimmten prozentualen Mindestzahl von Unterrichtsstunden teilgenommen hat, besteht nicht.
Neben den Angaben zum Leistungsstand werden in Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahn die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten aufgenommen. Die Aufnahme der Fehlzeiten entfällt bei Abschluss- und Abgangszeugnissen.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schuljahres die Schule mit einem Abschluss- oder Abgangszeugnis verlassen, erhalten die Zeugnisse und werden von der Schule entlassen:
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innerhalb der letzten zwei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine allgemein bildende Schule besucht und ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
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innerhalb der letzten drei Wochen, spätestens jedoch am Ende der letzten Unterrichtswoche vor Beginn der Sommerferien, wenn sie zuletzt eine berufliche Vollzeitschule (Berufskolleg) besucht haben,
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am letzten Schultag vor Beginn der Sommerferien, wenn sie das Berufsgrundschuljahr oder die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr besucht haben oder zuletzt eine allgemein bildende Schule besucht haben und ihren Bildungsgang im 10. Vollzeitschuljahr in einer Einrichtung nach § 37 Abs. 2 SchulG fortsetzen werden.
Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Schulhalbjahres die Schule mit einem Abschluss- oder Abgangszeugnis verlassen, erhalten die Zeugnisse und werden von der Schule entlassen in der Zeit vom 16. bis 31. Januar.
Weitere detaillierte Regelungen finden sich in dem Runderlass des Kultusministeriums vom 16. November 1987 - BASS 12-65 Nr. 6.
Schülerinnen und Schüler von Gesamtschulen, die in die gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten bis zum letzten Tag vor den Ferien Unterricht. Sie sind verpflichtet, an diesem Unterricht teilzunehmen.
Jahreszeugnisse werden am letzten Tag vor den Sommerferien ausgehändigt. Die Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt. Diesen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme am Unterricht am letzten Tag vor den Sommerferien freigestellt.
Die Rechtslage zu Fragen der Einsichtnahme in eigene schriftliche Prüfungsarbeiten ist differenziert zu betrachten.
Es ist zunächst danach zu unterscheiden, ob sich die Schülerin oder der Schüler noch in einem Schulverhältnis zur Schule befindet. Für diesen Fall gelten die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Bildungsganges.
Dabei geht es um die Situation, wenn Widerspruch gegen Prüfungsentscheidungen eingelegt wird. Eine Einsichtnahme ist ansonsten erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens möglich (vgl. § 29 Abs. 1 VwVfG NRW, § 6b IFG).
Wenn dagegen eine ehemalige Schülerin oder ein ehemaliger Schüler Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen oder sie ausgehändigt bekommen möchte, gilt nach Maßgabe des Schulrechts und des Datenschutzrechts Folgendes:
(1) 10-Jahresfrist zur Aufbewahrung und Einsichtnahme
Diese Frist gibt vor, wie lange Akten über Schülerprüfungen, einschließlich der schriftlichen Abschlussarbeiten /-klausuren, bei der Schule aufzubewahren sind. Sie ist in § 9 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV I) geregelt.
Während dieser zehnjährigen Aufbewahrungsfrist sind die ehemaligen Schülerinnen und Schüler gemäß § 120 Abs. 9 des Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit Art. 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berechtigt, Einsicht in ihre schriftlichen Arbeiten zu nehmen oder eine Kopie unentgeltlich zu erhalten. Dieses Recht wird nur auf Antrag Einzelner gewährt; selbstverständlich muss die Schule nicht von Amts wegen für den gesamten Abschlussjahrgang Kopien erstellen.
(2) Herausgabe der Original-Prüfungsarbeiten
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten gemäß § 9 Absatz 3 der o.g. VO DV I dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Werden sie nicht vom Archiv übernommen, sind sie zu vernichten oder zu löschen.
Sofern Interesse an der Rückgabe von Abschlussarbeiten im Original besteht, sollte also rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist bei der Schule beantragt werden, die Prüfungsarbeiten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist an die jeweilige Schülerin oder den Schüler herauszugeben.
Der Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Prüfungsaufgaben ergibt sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften und den Regelungen aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Diese Vorschriften (vgl. Art. 15 DSGVO und §§ 1, 4 IFG NRW) regeln den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen im Sinne eines allgemeinen und verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruchs. Dieser Informationszugangsanspruch ermöglicht es, vorhandene Abschlussarbeiten nach der Aufbewahrungsfrist an die Verfasser herauszugeben.
(3) Korrektur und Erwartungshorizont
Das Recht auf Einsichtnahme in die eigenen Prüfungsunterlagen und ggf. Aushändigung einer Kopie oder Herausgabe nach der Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auch auf den personenbezogenen „Bewertungsbogen zur Prüfungsarbeit“ (d. h. die Kurzfassung des kriteriengeleiteten Bewertungsrasters) sowie die bearbeitete Aufgabenstellung als solches einschließlich der Materialgrundlage, ohne die ein fundiertes Nachvollziehen von Prüfungsleistung und Korrektur/Bewertung nicht möglich erscheint.
Die „Vorgaben für die Bewertung der Schülerleistungen“ (d. h. die Langfassung des kriteriengeleiteten Bewertungsrasters) zu den Klausuraufgaben enthalten zwar i. d. R. keine personenbezogenen Daten des Prüflings. Insoweit ist eine Bitte um Auskunft jedoch als Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu werten. Da ein Ablehnungsgrund im Sinne des IFG nicht vorliegt, sind auch diese Unterlagen von den Schulen zugänglich zu machen.
Es gibt keine rechtliche Regelung, die die Bekanntgabe eines Notenspiegels oder eines Klassenspiegels vorsieht. Es liegt im Ermessen der Lehrerin oder des Lehrers, ob mit den schriftlichen Arbeiten ein Notenspiegel oder ein Klassenspiegel mit den Ergebnissen (ohne Namensnennung) bekannt gegeben wird. Die Eltern haben darauf keinen individuellen Anspruch. Dieser bezieht sich vielmehr auf das Recht, jederzeit über die Lern- und Leistungsentwicklung ihres Kindes informiert zu werden (§ 44 Abs. 2 SchulG).
Ehrenamtliche Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern können mit einem Beiblatt zum Zeugnis gewürdigt werden. Das Beiblatt können Sie hier herunterladen.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei Pflichtverletzungen der Schülerinnen und Schüler, insbesondere bei Störungen des Unterrichts oder bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung, nach vorheriger Anhörung den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen beschließen. Der Ausschluss vom Unterricht kann auch auf einzelne Unterrichtsfächer beschränkt werden. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterricht nachzuarbeiten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich von der von der Lehrerkonferenz berufenen Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Ein Widerspruch gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, die Ordnungsmaßnahme ist sofort vollziehbar.
Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer kann eine Schülerin oder einen Schüler von der laufenden Unterrichtsstunde ausschließen, wenn der Unterricht gestört wird (erzieherische Maßnahme).
Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers von der Schule ist nur zulässig, wenn durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden. In der Regel muss der "Entlassung" von der Schule die "Androhung der Entlassung" vorausgehen. Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern bedarf der Beschluss über die Entlassung der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer entsprechenden anderen Schule zuweisen kann (§ 53 Abs. 4 SchulG).
Bildung und Erziehung sind nach der Landesverfassung die Aufgaben des Schulwesens. Der Erziehungsauftrag umfasst neben den in Artikel 7 der Landesverfassung genannten Grundsätzen der Erziehung auch alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ordnung in der Schule zu gewährleisten. Denn gemäß § 53 Abs. 1 SchulG kommen Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht, wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen. Der Stellenwert der erzieherischen Einwirkung ist neuerdings durch eine exemplarische Aufzählung der wichtigsten Einwirkungsmöglichkeiten deutlich gestärkt worden (§ 53 Abs. 2 SchulG). Um Schülerinnen und Schüler anzuhalten, Abfälle nicht auf den Schulhof, sondern in dafür vorgesehene Abfallbehälter zu werfen, ist es zulässig, die Reinigung des Schulhofes von den Schülerinnen und Schülern selbst vornehmen zu lassen.
Auch die Wegnahme von Gegenständen ist als erzieherische Maßnahme ausdrücklich zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich ist (§ 53 Abs. 2 SchulG). Eine prophylaktische Wegnahme von Gegenständen ist nicht zulässig. Die Störung muss entweder bereits eingetreten sein oder unmittelbar bevorstehen und auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
Als erzieherische Maßnahme ist die "Nacharbeit unter Aufsicht" in § 53 Abs. 2 SchulG genannt. Diese Maßnahme kann angeordnet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch eigenes Verschulden Unterrichtsstoff versäumt hat. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nacharbeit unter Aufsicht des Lehrers im Anschluss an den regulären Unterricht kommt nur bei umfangreichen Unterrichtsversäumnissen in Betracht. Die Erziehungsberechtigten müssen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern vorher informiert werden. Auf die Belange von Fahrschülern muss Rücksicht genommen werden.
Als erzieherische Maßnahme kann das häusliche Nacharbeiten von versäumtem Unterrichtsstoff angeordnet werden. Die häusliche Nacharbeit ist die weniger einschneidende Alternative zur Nacharbeit unter Aufsicht der Lehrkraft.
Die körperliche Züchtigung von Schülerinnen und Schülern ist unzulässig. Unter körperlicher Züchtigung ist jede Form der Disziplinierung durch körperliche Gewalt zu verstehen (z.B. auch an den Ohren oder Haaren ziehen).
Körperliche Gewalt von Lehrerinnen oder Lehrern gegenüber Schülerinnen oder Schülern ist zulässig, wenn eine Notwehr- oder Nothilfesituation vorliegt.
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, sich bei der Schulleitung zu beschweren, wenn sie oder er sich in ihren oder seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Die Erziehungsberechtigten und volljährigen Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet (Art. 17 GG). Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch eingelegt werden, über den in einem förmlichen Verfahren die Schulaufsichtsbehörde durch Widerspruchsentscheid entscheidet. Widersprüche gegen die Ordnungsmaßnahmen "Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe" und "vorübergehender Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen" haben keine aufschiebende Wirkung, die Ordnungsmaßnahmen sind mithin sofort vollziehbar.
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