Schutz von schwangeren und stillenden Beschäftigten
Für Schwangere und Stillende gelten die Vorgaben nach dem Mutterschutzgesetz. Das Gesetz schützt die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes. Das Gesetz ermöglicht es grundsätzlich der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen (§ 1 Abs. 1 MuSchG). Die Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau darf jedoch nur insoweit erfolgen, als durch effektive technische, organisatorische oder ggf. persönliche Schutzmaßnahmen unverantwortbare Gefährdungen am Arbeitsplatz ausgeschlossen sind (§ 9 Abs. 1, 2 mit § 13 MuSchG). Die Maßnahmen sind vom Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen und umzusetzen.
Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, für die evtl. Feststellung unverantwortbarer Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie für die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen obliegt – unabhängig vom Wunsch der (werdenden) Mutter – der Leiterin oder dem Leiter der Schule als Verantwortliche oder Verantwortlicher für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Schule (§ 59 Abs. 8 SchulG).
Diese haben jeweils im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen eine Beurteilung der Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes vorzunehmen. Es wird empfohlen, sich bei offenen Fragestellungen vom beauftragten betriebsärztlichen Dienst unterstützen zu lassen.
Auf die Informationen und Empfehlungen des MAGS wird verwiesen.
Dort sind auch Empfehlungen des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 eingestellt.
Es bleibt bei dem für schwangere und stillende Lehrerinnen geltenden Verfahren, dass individuell unter Berücksichtigung der konkreten gesundheitlichen Situation über eine Weiterbeschäftigung am konkreten Arbeitsplatz entschieden werden muss. Dazu bedarf es der üblichen anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz, die die Schulleiterin oder der Schulleiter durchzuführen hat. Der beauftragte betriebsärztliche Dienst steht bei Bedarf zur Unterstützung zur Verfügung.
Im Regelfall steht die Corona-Infektionslage einer solchen Weiterbeschäftigung aber nicht mehr im Wege.
Nur wenn die individuelle Prüfung im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung besondere Risikofaktoren, wie bekannte Vorerkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft ergibt, sind zunächst technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu prüfen und festzulegen. Dies kann auch bei besonderen Infektionslagen an einer Schule ggf. der Fall sein. Danach ist zunächst das Ziel, den Arbeitsplatz mutterschutzkonform zu gestalten. Gelingt dies nicht, ist zu prüfen, ob eine schwangere Lehrkraft anderweitig entsprechend eingesetzt werden kann, etwa im Distanzunterricht, zur Unterrichtsvorbereitung, zur Erarbeitung von Prüfungsaufgaben, für Korrekturarbeiten, zum Erstellen von Unterrichtsmaterialien für andere Kolleginnen und Kollegen, in der individuellen Förderung, u.ä. Ein ggf. beschränktes und/oder befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot kommt daher nur als letzte mögliche Schutzmaßnahme in Betracht.
Die Möglichkeit eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes aufgrund individueller Faktoren einer Schwangeren durch die jeweils behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt bleibt unberührt.
Ein Schutz durch zeitweiliges Tragen einer FFP-2-Maske im Sinne einer persönlichen Schutzausrüstung wird – wenn dem keine individuellen gesundheitlichen Gründe entgegenstehen – auch in den „Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2“ des Ausschusses für Mutterschutz beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als grundsätzlich möglich und wirksam erachtet, auf die ergänzend verwiesen wird: Informationspapier zum Mutterschutz und SARS-CoV-2 (ausschuss-fuer-mutterschutz.de).
Zudem stellt die BAD GmbH als beauftragter überbetrieblicher Dienst Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung.
Die Leiterin oder der Leiter der Schule muss die Gefährdungsbeurteilung aufgrund der dynamischen Lage regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Weitere Informationen zum Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen finden Sie auch hier.
Für eine Beratung zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Hinblick auf den Einsatz in der Schule stehen den Lehrkräften die Ansprechpersonen der BAD GmbH zur Verfügung.
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