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Teilzeitbeschäftigung

Grundlage: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)

Nach der Vollendung des 60. Lebensjahres können Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 65 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit stellen, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss.

Eine Bewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Altersteilzeitbeschäftigung kann entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell erfolgen.
Im Teilzeitmodell wird bis zum Ruhestand durchgehend mit 65 % der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung gearbeitet.

Im Blockmodell sieht eine Teilung der gesamten Dauer der Altersteilzeit vor. In eine Beschäftigungsphase, in der die ganze während der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung zusammengefasst wird, und eine Freistellungsphase, die immer am Ende der Altersteilzeit liegen muss.

Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsbestimmungen
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 12.06.2013; eingearbeitet: Runderlass vom 29.03.2016 (BASS 21-05 Nr. 16)

Wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben Beamtinnen oder Beamte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines minderjährigen Kindes oder einer / eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Die Teilzeitbeschäftigung ist für die vereinbarte Dauer auszuüben. Für die Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen ist im Schulbereich als Beendigungstermin in der Regel der 31. Januar oder der 31. Juli festzulegen. Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung wegen einer finanziellen oder familiären Veränderung der Lebenssituation, die bei Antragstellung nicht absehbar war, nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

Die Besoldung wird während der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert, das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht. Die in Teilzeit verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.

Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen des Landes zu besuchen. Sie steht auch einer Bewerbung auf Beförderungsstellen nicht entgegen.

Beihilfeansprüche bleiben in vollem Umfang erhalten. Die vermögenswirksamen Leistungen verringern sich dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

Es gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Dies bedeutet, dass die Nebentätigkeit in der Regel höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beanspruchen darf.

Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote (und damit eine einheitliche anteilige Besoldung). Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis (maximal) zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase). Der Bewilligungszeitraum kann bis zu sieben Jahre umfassen. Die Mindestdauer der Ansparphase und der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr.

Im Regelfall ist die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell eine besondere Form der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung nach § 63 LBG. Aber auch Teilzeitbeschäftigungen nach § 64 LBG (Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen) und nach § 67 LBG (Familienpflegezeit) können im Blockmodell bewilligt werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell kann die Ermäßigung der Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch schon zu Beginn oder während des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Bei einer Familienpflegezeit im Blockmodell erfolgt die Ermäßigung der Arbeitszeit während der Pflegephase zu Beginn des Bewilligungszeitraums.

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20.02.2017

Während eines Urlaubs aus familiären Gründen, einer Elternzeit, einer Pflegezeit oder einer Familienpflegezeit kann eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung sieht das Gesetz nicht vor.

Die Teilzeitbeschäftigung ist für die vereinbarte Dauer auszuüben. Für die Beendigung von Teilzeitbeschäftigungen aus familiären Gründen ist im Schulbereich als Beendigungstermin in der Regel der 31. Januar oder der 31. Juli festzulegen. Ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist in Ausnahmefällen zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung wegen einer finanziellen oder familiären Veränderung der Lebenssituation, die bei Antragstellung nicht absehbar war, nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Während der Zeit der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung besteht grundsätzlich ein Beihilfeanspruch. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder über den in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen durch die zuständige Bezirksregierung gewährt werden und ist bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig, wenn dienstliche Belange (wie z.B. ein fachbezogener Lehrkräftebedarf) nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung hängt vom jeweiligen Antrag ab. Soweit zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden.

Die Besoldung wird während der Teilzeitbeschäftigung anteilig verringert; das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts ändert sich durch die Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht. Die in der Teilzeitbeschäftigung verbrachte Dienstzeit ist entsprechend ihrem Anteil zur Vollzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.

Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich weder laufbahnrechtliche Auswirkungen noch beeinträchtigt sie die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen des Landes zu besuchen. Sie verhindert auch nicht die Bewerbung auf Beförderungsstellen.

Beihilfeansprüche bleiben in vollem Umfang erhalten. Die vermögenswirksamen Leistungen verringern sich dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

Es gelten die Nebentätigkeitsbestimmungen für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte. Dies bedeutet vor allem, dass die Nebentätigkeit in der Regel höchstens ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beanspruchen darf.