Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aller Schulformen in Nordrhein-Westfalen
Hier finden Sie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Im Folgenden stehen die Vorschriften für alle Schulformen bereit, angefangen bei der Grundschule, über die weiterführenden Schulen bis hin zu den Förderschulen.
Grundschule (Primarstufe)
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS (Stand: 01.06.2015)
Haupt-, Real-, Gesamt-, Sekundarschule und Gymnasium (Sekundarstufe I)
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I sowie Verwaltungsvorschriften zur APO-S I – VVzAPO-S I
- Besondere Bestimmungen für die Realschule
- Übergänge: Grundschule - weiterführende Schule; Erprobungsstufe; Schulformwechsel; Dauer der Ausbildung
- Leistungsbewertung
Gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II)
APO-GOSt
Ausbildungs- und Prüfungsordnung gymnasiale Oberstufe – APO-GOSt
Berufskolleg
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK (Bereinigte Fassung mit eingearbeiteten Änderungen, Stand: 27. November 2018)
Zeugnisse-BK (Anlage A)
Zeugnisformulare der APO-BK, Wordformulare, Stand 01.08.2017
Zeugnisse-BK (Anlage A AV)
Zeugnisformulare der APO-BK, Wordformulare, Stand: 08.08.2017
Zeugnisse-BK (Anlage B)
Zeugnisformulare der APO-BK, Wordformulare, Stand 12.06. und 08.08.2017
Zeugnisse-BK (Anlage C)
Zeugnisformulare der APO-BK, Wordformulare, Stand 13.03.2019
Zeugnisse-BK (Anlage D)
Zeugnisformulare der APO-BK, Wordformulare, Stand 24.09.2020
Zeugnisse-BK (Anlage E)
Zeugnisformulare der APO-BK, Wordformulare, Stand 21.12.2015, 22.01., 2.04. und 12.07.2016 Information: Verwaltungsvorschriften zur APO-BK: Schulen können im Rahmen ihres Abonnements einen kostenlosen Online-Zugang zu Schule NRW sowie zur BASS erhalten. Informationen sowie Anmeldung beim Ritterbach Verlag sind möglich unter: Telefon: 02234 1866-0 E-Mail : service [at] ritterbach.de (service[at]ritterbach[dot]de)
Weiterbildungskolleg
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK
Sonderpädagogische Förderung
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule
Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF / Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
Fragen und Antworten zur jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung:
In § 17 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) sind die Vorgaben für die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu finden. Diese Vorgabe gilt seit Inkrafttreten der AO-SF im Jahr 2005 unverändert.
Die Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und des festgelegten Förderschwerpunkts gemäß § 17 AO-SF erfolgt mindestens einmal jährlich.
Die jährliche Überprüfung ist Aufgabe der Klassenkonferenz.
Nein, es gibt keine zentral festgelegten Termine, bis wann die jährliche Überprüfung zu erfolgen hat. Den Zeitpunkt für die jährliche Überprüfung legt die Schule fest, es sei denn, die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat hierfür Vorgaben gemacht. Ansonsten bindet die Schule den Zeitpunkt für die Überprüfung in ihren Jahresplan ein und führt die Elterngespräche zum Beispiel im Rahmen der Elternsprechtage durch.
Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grundlage des Förderplans einer Schülerin oder eines Schülers, ob die Voraussetzungen für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den in §§ 4 bis 8 AO-SF definierten Förderschwerpunkten weiterhin gegeben ist. Ebenso ist es Aufgabe der Klassenkonferenz, über die ggf. erforderliche Zuordnung zu den zieldifferenten Bildungsgängen Lernen (§§ 31 bis 37 AO-SF) oder Geistige Entwicklung (§§ 38 bis 41 AO-SF) zu entscheiden.
Die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist kein Rechtsakt, der eine Statusveränderung ermöglicht. Erst, wenn die jährliche Überprüfung ergibt, dass z. B. eine Aufhebung des Unterstützungsbedarfs oder eine Veränderung des Förderschwerpunkts erforderlich ist, entscheidet die Schulaufsicht darüber in einem Rechtsakt.
Die Dokumentation erfolgt über ein Formular, welches das MSB im Mai 2019 über die Schulaufsichtsbehörden den Schulen digital bereitgestellt hat. Es ist ab der nächsten turnusmäßigen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bindend zu verwenden. Das Formular wird in der BASS als Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF veröffentlicht.
In der Vergangenheit gab es Einzelfälle, in denen die jährliche Evaluation des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie die Information der Eltern nicht lückenlos nachgewiesen werden konnte. Durch das neu implementierte Formular kann nun eine rechtssichere Praxis gewährleistet werden.
Die Formulare zur jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind Bestandteil der Schülerakte und verbleiben dort. Sie werden nicht der Schulaufsicht zugeleitet, es sei denn, es ergibt sich ein Handlungsbedarf, wie z. B. beim Wechsel des Förderschwerpunkts. In diesen Fällen ist eine weitere Veranlassung durch die Schulaufsicht erforderlich.
Immer, wenn die Klassenkonferenz eine Entscheidung trifft, die einen neuen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde zur Folge hat – zum Beispiel beim Wechsel des Förderschwerpunkts, der Aufhebung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder der Zuordnung zu einem zieldifferenten Bildungsgang – wird die Schulaufsicht beteiligt.
Die Ergebnisse der Beratung der Klassenkonferenz werden den Eltern mitgeteilt. Diese dokumentieren die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift auf dem Formular. Auf diese Weise kann die Schule nachweisen, dass die Eltern über die jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung regelmäßig unterrichtet worden sind.
Die Eltern sollen sich aktiv an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen (§ 42 Absatz 4 Schulgesetz). Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus sollte das oberste Ziel der Bemühungen sein. Sollten Eltern dennoch trotz erfolgter Einladung einem Gespräch fernbleiben, ist dies zu dokumentieren. Bleiben Eltern mehrmals Gesprächen über die schulische Erziehung ihres Kindes fern, prüft die Schule, ob sie entsprechend § 42 Absatz 6 Schulgesetz das Jugendamt oder andere Stellen einbezieht.
Die Überprüfung und Dokumentation im Formular, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht, ist Aufgabe der Klassenkonferenz. Wenn Eltern mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klassenkonferenz. In diesem Fall informiert die Schule die Eltern darüber, dass sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen können.
Wenn die Eltern das Formular nicht unterschreiben möchten, dokumentiert die Schule das auf dem Formular. Sollten Eltern so handeln, weil sie mit der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht einverstanden sind, können sie eine Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde beantragen. Diese entscheidet dann, ob ein entsprechendes Verfahren eröffnet wird.
An dieser Stelle soll vermerkt werden, ob von der Förderung im kommenden Schuljahr zu erwarten ist, dass sie zur Aufhebung bzw. zur Änderung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung führt oder ob ggf. ein Wechsel des Förderortes perspektivisch sinnvoll erscheinen könnte.
Da an der sonderpädagogischen Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers im Gemeinsamen Lernen in der Regel eine Lehrkraft für Sonderpädagogik beteiligt ist, ist diese auch an der Entscheidungsfindung im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beteiligt. Somit unterschreibt sie an der dafür vorgesehenen Stelle den Beschluss der Klassenkonferenz. Dies gilt auch, wenn die Lehrkraft für Sonderpädagogik nicht Teil des Kollegiums der allgemeinen Schule, sondern dorthin abgeordnet ist.
Die Schulleitung ist verantwortlich für die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule (§ 22 Absatz 4 Nummer 2 ADO). Hierzu gehört auch die Kenntnisnahme der Entscheidung der Klassenkonferenz bei einer jährlichen Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung.
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