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Ein junge sitzt schreibend und Kopfhörer tragend an einem Schreibtisch vor einem geöffneten Laptop.

Regelungen für den Distanzunterricht

Diese Regelungen gelten für nordrhein-westfälische Schulen während des Distanzunterrichts.

Präsenzunterricht für alle Abschlussklassen

Ausgenommen hiervon bleiben ausdrücklich alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf ihre Prüfungen vorbereiten können. Hierzu gelten die Regelungen aus der SchulMail vom 11. Februar 2021 fort: 

Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

  • Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.
  • Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.
  • Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.

Pädagogische Betreuung

Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird ab dem 12. April 2021 eine pädagogische Betreuung ermöglicht.

Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt initiativ werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.

Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung mit den Trägern entschieden.

Formular zur Anmeldung

Abiturprüfungen in allgemeinbildenden Schulen

Die Abiturprüfungen beginnen wie vorgesehen am 23. April. Nach dem Erlass vom 7. Dezember 2020 soll sich der Unterricht für Abiturientinnen und Abiturienten in den neun Unterrichtstagen zwischen dem Ende der Osterferien und dem Beginn der Prüfungen auf die Abiturprüfungsfächer konzentrieren.

Dies führt zu unterschiedlichen Anwesenheiten in den verschiedenen Kursen. Angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens können Schulen entscheiden, angehende Abiturientinnen und Abiturienten auf Wunsch und nach Beratung durch die Schule vom Präsenzunterricht freizustellen – ohne dass hieraus ein Anspruch auf individuellen Distanzunterricht entsteht. Gleichwohl gibt es auch in diesem Zeitraum beispielsweise für die Zulassung zum Abitur oder auch die Rückgabe von Klausuren verpflichtende Anwesenheitstermine für die Schülerinnen und Schüler.

Schulbetrieb nach den Osterferien und Prüfungen in Berufskollegs

In der SchulMail vom 5. März 2021 wurden die Schulen über die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts und die dabei erforderlichen Prioritäten bis voraussichtlich zum Schuljahresende informiert.

Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen gilt jedoch ab dem 12. April 2021 für die erste Schulwoche, dass für grundsätzlich alle Bildungsgänge am Berufskolleg mit Ausnahme der Abschlussklassen der Unterricht in Präsenz ausgesetzt und als Distanzunterricht erteilt wird. Der Distanzunterricht unterliegt den rechtlichen Vorgaben der DistanzunterrichtVO.

Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen des Berufskollegs können im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden.

Bei den nachfolgend aufgeführten Abschlussklassen der Berufskollegs sind – sofern die Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht genutzt wird – hinsichtlich eines möglichst großen Umfanges an Präsenzunterricht mit Blick auf die frühestens anstehenden Prüfungen folgende Prioritäten zu setzen:

  1. Klassen der Jahrgangsstufe 13 des Beruflichen Gymnasiums.
  2. Abschlussklassen vollzeit- und teilzeitschulischer Bildungsgänge sowie der Fachklassen des dualen Systems, die ihre dezentralen oder zentralen Abschlussprüfungen bzw. Teile ihrer Berufsabschlussprüfungen vor den zuständigen Stellen (Kammern) ab Mai 2021 ablegen.
  3. Abschlussklassen voll- und teilzeitschulischer Bildungsgänge ohne Abschlussprüfungen sowie die Klassen 12 des Beruflichen Gymnasiums, die mit Blick auf die Leistungsfeststellungen innerhalb der Qualifikationsphase ebenfalls als Abschlussklassen gelten.

Hierbei ist der Präsenzunterricht in Abschlussklassen des dualen Systems drei Wochen vor dem Prüfungstermin zu beenden und in Distanzform weiterzuführen. Für alle anderen Abschlussklassen mit zentralen oder dezentralen Prüfungen kann von dieser Regelung ebenfalls Gebrauch gemacht werden.

Bei Nutzung von Blended Learning-/Hybridunterricht (wechselweise ein Teil der Klasse in Präsenz, ein Teil in Distanz) oder rhythmisiertem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht, der z. B. in wöchentlichem Wechsel für die ganze Klasse erfolgt, wird auf nachfolgende Aspekte hingewiesen:

  • gemäß organisatorischem und pädagogischem Plan sollen insbesondere für die Fachklassen des dualen Systems und die Fachschulbildungsgänge synchrone (zeitgleiche) Organisationsmodelle der Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht gemäß Stundenplan unter Einhaltung der jeweiligen Stundentafel stattfinden;
  • die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht erstreckt sich auch auf den Distanzunterricht;
  • sofern Unterrichtstage und -zeiten verlegt werden, sind z.B. die Ausbildungsbetriebe und sozialpädagogischen Einrichtungen gemäß § 7 der DistanzunterrichtVO zu informieren;
  • die Handreichung zur chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht im Berufskolleg gibt rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische Hinweise für bildungsgangspezifische Konzepte zur Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, die genutzt werden sollen.