Fragen und Antworten zum islamischen Religionsunterricht
Studienfach Islamische Religionslehre
Den Lehramtsstudiengang „Islamische Religionslehre“ bieten in Nordrhein-Westfalen das Zentrum für Islamische Theologie Münster (ZIT) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) und das Paderborner Institut für Islamische Theologie (PIIT) an der Universität Paderborn an.
Folgende vier Studiengänge werden angeboten:
- Islamische Religionslehre für das Lehramt an Grundschulen
- Islamische Religionslehre für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
- Islamische Religionslehre für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
- Islamische Religionslehre für das Lehramt an Berufskollegs.
Ja. Über den Umfang der zu erbringenden Studienleistungen informieren die Universitäten Münster und Paderborn.
An der Universität Paderborn kann man das Studium sowohl im Winter, als auch im Sommersemester beginnen. Die Universität Münster bietet die Einschreibung nur zum Wintersemester eines jeden Studienjahres an.
Das Fach ist zulassungsfrei. Allerdings kann es für das Zweitfach Zulassungsbeschränkungen geben. Die Einschreibung erfolgt online.
Nein. Wie bei katholischen oder evangelischen Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern wird die Bevollmächtigung erst nach Abschluss der Lehrerausbildung beantragt.
Ja. Über die Anrechnung entscheiden die Fachbereiche an den beiden Universitäten im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Eine pauschale Anrechnung einzelner Studienleistungen gibt es nicht. Über die Anerkennung vollständiger Berufsqualifikationen, die außerhalb von NRW abgeschlossen wurden, entscheiden die Bezirksregierungen.
Für Lehrerinnen und Lehrer
Eine ablehnende Entscheidung ist nur aus religiösen Gründen zulässig, die dem Ministerium schriftlich darzulegen sind.
Es gibt Bewerberinnen und Bewerber, die nach einer ersten Vorstellung noch keine Bevollmächtigung erhalten haben, diese aber in einem zweiten Gespräch erhalten haben bzw. erhalten können.
Die Lehrkraft muss Muslima oder Muslim sein, die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine Idschaza vorweisen. Laut der gesetzlichen Vorgaben darf niemand gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Ja. Lehrkräfte, die im Rahmen des Schulversuchs "Islamkunde in deutscher Sprache" in den Landesdienst eingestellt wurden, können nach weiteren Qualifizierungsmaßnahmen und mit einer Idschaza islamischen Religionsunterricht erteilen.
Es handelt sich dabei um einen Ergänzungsstudiengang mit einem viersemestrigen, modularisierten Präsenzstudium. Mit dem Abschluss erweitern Lehrerinnen und Lehrer ihre bereits erworbene Lehrbefähigung um das Fach "Islamischer Religionsunterricht". Lehrkräfte aus Niedersachsen oder anderen Bundesländern können am Bewerbungsverfahren in NRW teilnehmen, wenn Sie die Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllen und eine Freigabeerklärung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder einen Nachweis vorlegen, dass das bestehende Beschäftigungsverhältnis zeitnah zum Einstellungstermin beendet werden kann. Daneben ist auch ein Antrag auf Versetzung im Rahmen des KMK-Lehrertauschverfahrens zum Schulhalbjahr oder Schuljahresbeginn möglich, bei dem ebenfalls eine Freigabeerklärung der abgebenden Schulaufsichtsbehörde vorliegen muss.
Nein. Für die Erteilung der Bevollmächtigung durch die Kommission ist es nicht relevant, ob die Bewerberin ein Kopftuch trägt oder nicht.
Die Lehrkräfte sind Islamwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler mit einem deutschen Hochschulabschluss, die pädagogisch und theologisch qualifiziert wurden, Absolventinnen und Absolventen des Zentrums für Islamische Theologie der Universität Münster (ZIT Münster) und Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung, die eine Unterrichtserlaubnis für das Fach durch eine staatliche Qualifizierung (Zertifikatiskurs) erworben haben.
Ja. Die Idschaza wird von der Kommission erteilt.
Ja. Diese wird von der Kommission erteilt.
Das Land prüft die fachlichen Voraussetzungen (Studienabschlüsse etc.). Die Kommission erteilt den islamischen Religionslehrerinnen und -lehrern eine religiöse Bevollmächtigung zur Unterrichtserteilung (Idschaza). Dieses Verfahren entspricht dem der katholischen kirchlichen Beauftragung (Missio canonica) und der evangelischen kirchlichen Unterichtserlaubnis (Vokation)
Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt primär durch das Land.
Die Kommission prüft, ob religiöse Gründe der Erteilung einer Bevollmächtigung zur Erteilung von islamischem Religionsunterricht entgegenstehen.
Die Kommission für den islamischen Religionsunterricht ist erreichbar unter folgender E-Mail-Adresse: info[at]iru-kommission-nrw.de (info[at]iru-kommission-nrw[dot]de).
Rechtliche Bedingungen
Verfassungsrechtlich ist es nicht zulässig, Religionsunterricht ohne die Mitwirkung der betreffenden Religionsgemeinschaft einzuführen. Da sich bisher keine islamische Religionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinne gebildet hat, hat der Landtag NRW eine gesetzliche Ermächtigungsnorm geschaffen, die es dem MSB übergangsweise erlaubt, den islamischen Religionsunterricht einzuführen. Diese gesetzliche Grundlage wurde 2019 erneuert.
Ja. Nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes und nach Artikel 14 der Landesverfassung NRW ist der Religionsunterricht - und damit auch der islamische Religionsunterricht - an allen Schulen, an denen er unterrichtet wird, mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Bei dem Modell nach § 132 a SchulG handelt es sich um ein Mittel zur Organisation des Selbstverwaltungsrechts, das für eine Übergangszeit zur Verfügung stehen soll, bis sich hinreichend repräsentative Religionsgemeinschaften des Islams gebildet haben.
Das Gesetz tritt am 31. Juli 2025 außer Kraft.
Die Kommission basiert auf der gesetzlichen Grundlage, die bis zum 31. Juli 2025 befristet ist.
Die Kommission für den islamischen Religionsunterricht. Alle islamischen Organisationen, mit denen das Ministerium dazu einen Vertrag abgeschlossen hat, entsenden ein Mitglied eine theologisch, religionspädagogisch, islamwissenschaftlich oder vergleichbar qualifizierte Person in die neu zu bildende Kommission für den islamischen Religionsunterricht.
Laut Gesetz haben nur Kirchen und Religionsgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht. Das Grundgesetz lässt gleichwohl zu, dass der Staat freiwillig auch anderen Organisationen einen solchen Religionsunterricht anbietet, sofern diese die religiösen Interessen ihrer Mitglieder vertreten und dafür ein dringendes staatliches Bedürfnis besteht.
Islamische Organisationen, die die gesetzlichen Voraussetzungen bei der Zusammenarbeit erfüllen (Eigenständigkeit, staatliche Unabhängigkeit, Verfassungstreue und eine verlässliche Organisationsstruktur), können einen Vertrag mit dem Land abschließen und in der Kommission mitarbeiten.
Das Land schließt nur mit Landeverbänden Verträge. Diese müssen vor Vertragsabschluss ihr staatliche Unabhängigkeit nachweisen.
Die Kommission ist an der Erstellung der Unterrichtsvorgaben (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne), an der Zulassung von Lernmitteln und an der Bevollmächtigung der Lehrerinnen und Lehrer für den islamischen Religionsunterricht beteiligt.
Nein. Die Aufgaben und Verfahrensweisen in der Kommission orientieren sich an den Verfahren zur Beteiligung der Kirchen beim katholischen und evangelischen Religionsunterricht.
Die Kommissionsmitglieder handeln unabhängig.
Nein. Der islamische Religionsunterricht wird übergreifend erteilt.
In vielen Ländern gibt es Bestrebungen, den islamischen Religionsunterricht einzuführen. Die Länder verfahren hierbei unterschiedlich, je nach regionalen Voraussetzungen werden verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten geprüft bzw. erprobt.
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