Fragen und Antworten zum Thema "Gewalt an Schulen"
Wie können Schulen noch besser gegen Gewalt vorgehen? In dieser umfangreichen FAQ-Liste haben wir die Fragen der Schulen rund um das Thema aufgegriffen - die Antworten darauf bieten umfassende Informationen zu den unterschiedlichsten Aspekten von Gewalt an Schulen. Entstanden ist die Liste im Rahmen einer digitalen Dialogveranstaltung des Schulministeriums im Herbst 2024, bei der Unterstützungsmaßnahmen vorgestellt und Lehrkräften sowie Schulleitungen die Möglichkeit zum Austausch mit Expertinnen und Experten geboten wurde.
Alle Präsentationen, Videos und Dokumentationen der Veranstaltung finden sich hier.
Allgemein
Ja. Beispielsweise ist für nächstes Jahr eine Informationsveranstaltung zum Thema "Extremismus" geplant.
Die im Bildungsportal veröffentlichten Materialien aus den digitalen Veranstaltungen am 19. und 23. September 2024 dürfen selbstverständlich zum Zwecke der Information des Kollegiums verwendet werden.
Da es sich um Informationsveranstaltungen ohne Anmeldeprocedere gehandelt hat, ist die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen nicht möglich.
Gewalt gegen Lehrkräfte beziehungsweise Landesbeschäftigte
Die „Sprech:ZEIT 24/7“ ist ein Angebot, das allen Landesbeschäftigten an den öffentlichen Schulen in NRW offen steht. Soweit in früheren Infomaterialien insbesondere auf die Gruppe der Lehrkräfte hingewiesen wurde, ist dies überholt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier und auf diesen Seiten: https://www.sichere-gesunde-schule.nrw/gesundheitsmanagement/.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls bei beamteten Landesbeschäftigten richten sich nach § 36 Landesbeamtenversorgungsgesetz. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Für tarifbeschäftigte Landesbeschäftigte richtet sich dies nach den Regelungen in §§ 7, 8 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII). Die Definition des Arbeitsunfalls in § 8 Abs. 1 SGB VII verlangt ein „zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis infolge der versicherten Tätigkeit, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt“. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles.
Es gibt verschiedene Formen von Gewalt, die jeweils zu einer Eskalation der Situation führen können. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Lehrkräfte, solange es möglich ist, deeskalierend auf die Beteiligten einwirken und frühzeitig erkennen, wenn eine Situation aus dem Ruder läuft. Zu dieser Handlungssicherheit trägt das beschriebene Modul bei. Die Unfallkasse rät von Selbstverteidigungstrainings, die nicht in einen größeren Gesamtkontext eingebunden sind, ab, da es unter anderem ein falsches Gefühl von Sicherheit vermitteln kann. Da solche Situationsentgleisungen plötzlich und unvorhergesehen eintreten können, sind Maßnahmen, die vorherschauend und planend sind absolut notwendig (TOP-Prinzip), aber nicht ausreichend. Es bedarf weiterer Maßnahmen auf der persönlichen Ebene. Deswegen wurde in Abstimmung mit der Personalentwicklung das Modul „Verbale Deeskalation und Konfliktlösung“ entwickelt. Daneben gibt es Angebote der staatlichen Lehrerfortbildung, die sich auf unterrichtsbezogenes Handeln fokussieren (zum Beispiel Classroom Management), sowie die Säule der nichtstaatlichen Anbieter. Dafür stehen Schulaufsicht, Kompetenz-Teams und die Dezernate 47 der Bezirksregierungen beratend für die Schulen zur Verfügung.
Aus der dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fürsorgeverpflichtung ergibt sich, dass die Schulleitung die erste Anlaufstelle für die betroffene Lehrkraft ist, um bei solchen Vorfällen Schutz und Unterstützung anzubieten und zu gewähren. Außerdem ist bei besonderen Vorkommnissen, zu denen auch schulische Gewaltvorfälle gehören können, auch die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 29 ADO).
Zu allen Strukturen auf Ebene der Dienststelle ist eine Entwicklung auf Schulebene bezüglich eigener Maßnahmen und eines eigenen Konzepts den Gegebenheiten vor Ort entsprechend sinnvoll. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu über die Homepages der zuständigen Bezirksregierungen.
(Schul-)Recht
§ 40 Absatz 1 SchulG zählt abschließend die Fälle auf, in denen die Schulpflicht kraft Gesetzes ruht. Liegt einer dieser Tatbestände vor, wird die Schulpflicht qua Gesetz ausgesetzt und zwar so lange, wie der Ruhenstatbestand besteht. Eines Antrags und einer Entscheidung (Genehmigung) der Schulaufsichtsbehörde bedarf es formal nicht. Lediglich nach § 40 Absatz 1 Nummer 6 ist der Nachweis zu führen, dass der Ruhenstatbestand besteht. In der Praxis werden die Schule und Schulaufsicht nachhalten, ob jemand seiner Schulpflicht nachkommt. Insofern ist im Rahmen der Schulpflichtüberwachung regelmäßig darzulegen, dass die Voraussetzungen des Ruhenstatbestands vorliegen. Diese werden dann aber von der Schulaufsicht lediglich "festgestellt" beziehungsweise bestätigt. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Gemäß § 40 Absatz 2 SchulG ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können. Für diese Fälle trifft die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung; sie holt dazu ein amtsärztliches Gutachten ein und hört die Eltern an.
Gemäß § 54 Absatz 3 SchulG können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule oder deren Teilnahme an anderen schulischen Veranstaltungen eine konkrete Gefahr für die physische oder psychische Unversehrtheit anderer oder die eigene bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines regelmäßig zu überprüfenden amtsärztlichen Gutachten. Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Bei einem vorläufigen Ausschluss ist das amtsärztliche Gutachten unverzüglich nachträglich einzuholen. Schülerinnen und Schüler können auf dieser Grundlage auch dauerhaft vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, in diesen Fällen endet das Schulverhältnis (§ 47 Absatz 1 Nr.6. SchulG). Die individuelle Schulpflicht der betroffenen Person bleibt allerdings hiervon unberührt. Es ist Aufgabe der Schule - bei einem dauerhaften Ausschluss - der Schulaufsicht zu überprüfen, ob und wie die Schulpflicht erfüllt werden kann. Im Entwurf des 17. SchulRÄndG ist im Hinblick auf dauerhafte Ausschlüsse geplant, dass im Falle einer Beendigung des Schulverhältnisses nach § 47 Absatz 1 Nr. 6 SchulG die zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Überprüfung und die daraufhin zu treffende Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 2 zuständig werden soll. Sofern Ordnungsmaßnahmen angewandt werden, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies bedeutet nicht, dass immer alle erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sukzessive angewandt werden müssen. Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen können zum Beispiel auch miteinander kombiniert werden. Der Katalog des § 53 Absatz 3 muss ebenfalls nicht sukzessive angewandt werden. Entscheidend ist, dass die Maßnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist. Nach § 53 Absatz 4 SchulG sind eine Androhung der Entlassung oder die Entlassung nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Nach der Rechtsprechung muss zudem einer Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der Maßnahme vorausgehen muss. Auf eine Androhung kann nur in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Die Verwaltungsgerichte stellen insoweit eine Prognose, ob die Schülerin oder der Schüler durch die Androhung der Entlassung nachhaltig zu beeinflussen gewesen wäre und dadurch der Wiederholungsgefahr erneuten schweren Fehlverhaltens wirksam hätte begegnet werden können.
Das Beisichführen von Cannabis bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum ist volljährigen Personen erlaubt; es besteht aber auf dem Schulgrundstück sowie in Sichtweite von Schulen (dies bedeutet bis zu 100 Meter von den Eingangsbereichen) ein Konsumverbot auch für Volljährige (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 KCanG). Im Übrigen wird auf die Information des Ministeriums für die Schulen "Umsetzung des Cannabisgesetzes im schulischen Bereich" verwiesen; diese Information befindet sich auch hier im Bildungsportal.
Das MSB empfiehlt den Schulen, entsprechende Regelungen (Verbot des Mitführens von Cannabis) in der Schulordnung aufzunehmen.
Grundsätzlich gilt, dass Schulleitungen sich an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden sollen. Sollte zu spezifischen Fragestellungen in der unteren Schulaufsicht keine juristische Expertise bestehen, kann juristische Beratung bei der oberen Schulaufsicht eingeholt werden (Dezernat 47 für dienstrechtliche und Dezernat 48 für schulrechtliche Fragestellungen). Gleichwohl sollte der Dienstweg eingehalten werden.
Pädagogische Maßnahmen (erzieherische Einwirkungen) können auch Lehrkräfte anwenden. Sofern strafbewehrtes Verhalten im Raum steht, besteht die Möglichkeit, Strafanzeige zu stellen. Im Übrigen sollten solche Prozesse innerschulisch in den jeweiligen Gremien möglichst konsensual besprochen und aufgearbeitet werden.
Es gelten die allgemeinen Haftungsregelungen für fremdes Eigentum.
Es gilt § 53 SchulG und der dortige "Instrumentenkasten". Die Systematik der Ordnungsmaßnahmen ist so angelegt, dass schwerere Ordnungsmaßnahmen dann in Betracht kommen, wenn durch niedrigschwelligere Maßnahmen keine Verhaltensänderung erzielt werden konnte. Zudem können die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter und/oder das Jugendamt einbezogen werden, wenn Sorge um das Wohl des Kindes besteht (§ 42 Absatz 6 SchulG).
Nein, eine Taschendurchsuchung stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Derartige grundrechtsrelevante Maßnahmen der Gefahrenabwehr obliegen den dafür zuständigen Ordnungsbehörden. Im Rahmen der Gefahrenabwehr ist die Polizei zu benachrichtigen, soweit der Schulleitung oder einer Lehrperson zureichende tatsächliche Anhaltspunkte auf bevorstehende erhebliche Straftaten vorliegen.
§ 53 Absatz 2 sieht als erzieherische Einwirkung ausdrücklich auch die zeitweise Wegnahme von Gegenständen vor. Die Maßnahme muss stets verhältnismäßig sein.
§ 53 Absatz 2 sieht als erzieherische Einwirkung ausdrücklich auch die zeitweise Wegnahme von Gegenständen vor. Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen steht einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen entgegen und beeinträchtigt den Schulfrieden. Hierzu gehören auch Messer, die weder im Unterricht noch in der Schule als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden dürfen.
Es können Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Betracht gezogen werden, insbesondere um die Risiken für die Gesellschaft zu reduzieren. Ebenfalls geben die lokalen Fachberatungsstellen der Jugendhilfe Auskunft für ein weiteres Vorgehen. Auch Rücksprachen mit der zuständigen Bezirkskontaktbeamtin oder dem zuständigen Bezirkskontaktbeamten der Polizei oder der Schulpsychologie sind zu empfehlen.
Nur wenn eine solche E-Mail ohne Nennung der Person und ohne mögliche Rückschlüsse auf ihre Identität erfolgt, d.h., keine personenbeziehbaren Inhalte im Mail-Text enthalten sind, sondern einfach abgefragt wird, ob eine entsprechende Situation beobachtet wurde, in der eine Schülerin oder ein Schüler in Bedrängnis geraten ist oder dies den Anschein hatte, ist dies zulässig. Sensible Fragen zur Sachverhaltsaufklärung sollten ansonsten stets bilateral und nicht über einen großen Verteiler eingeholt werden. „Ermittlungen“, ob ein strafrechtliches relevantes Verhalten vorliegt, obliegen ansonsten entsprechenden Ermittlungsbehörden (s. hierzu auch Erlass BASS 18-03 Nr. 1).
Cybergewalt und Co
Die Landespräventionsstelle gegen Gewalt und Cybergewalt an Schulen in NRW bietet digitale Workshops an, die Landesanstalt für Medien NRW hält ein breit gefächertes Angebot sowohl für Lehrkräfte als auch für Erziehende und Kinder und Jugendliche bereit.
Hier gilt es, sensibel und differenziert zu agieren. Wenn Gespräche der Kinder oder andere Hinweise darauf hindeuten, dass dies bei den Kindern ein Thema ist, sollte dies in altersangemessener Form aufgegriffen werden. Das Portal "Internet ABC" unterstützt die Schulen im Unterricht auch bei diesen Themen in vielfältiger Weise.
Die Powerpoint-Präsentation zu dieser Veranstaltung gibt einige Hinweise zu dieser Fragestellung, sowohl zum präventiven Handeln als auch zum Handeln in konkreten Fällen. Anregungen und Unterstützung erhält man zum Beispiel auch bei "klicksafe".
Unter einer Fan-Page versteht man eine Art von öffentlichem Profil auf sozialen Medien, das der Bewerbung von beispielsweise Marken oder Persönlichkeiten dient.
Sollte man diese Art von Darstellung als Privatperson als belästigend oder belastend empfinden, gar beleidigt oder bedroht werden, gibt es mehrere Schritte, die Betroffene unternehmen können, um sich zu schützen. Dann ist es wichtig, erstmal die Ruhe zu bewahren, bevor die nächsten Schritte geplant werden:
Melden und Blockieren:
Der erste Schritt ist, die problematischen Accounts direkt bei Instagram zu melden:
- Das betreffende Profil öffnen und auf die drei Punkte oben rechts klicken.
- "Melden" auswählen.
- Den passenden Grund wählen, zum Beispiel: "Es gibt vor, jemand anderes zu sein" oder "Mobbing oder Belästigung".
Außerdem sollten Betroffene die Accounts blockieren, um weitere Kontaktaufnahmen zu unterbinden. Das sollte man allerdings erst machen, nachdem Beweise gesichert wurden, da diese ansonsten verloren gehen können. Um darüber hinaus zu verhindern, dass diese Person die Follower sehen und kontaktieren kann, sollte das eigene Profil auf privat gestellt werden.
Beweise sichern:
Diese können später als Beweise im Falle einer Anzeige dienen. Zum Beispiel in Form von Screenshots von den unangenehmen Nachrichten, Bildern oder Videos. Worauf man dabei achten sollte, haben wir hier zusammengetragen: Auf was muss ich achten, wenn ich Screenshots als Beweismittel sichern möchte? Informationen dazu bietet ZEBRA.
Anzeige erstatten:
Wenn akute Gefahr besteht oder alle anderen Maßnahmen wirkungslos waren, sollte die Polizei eingeschaltet werden. Falls rechtliche Bedenken bestehen, sollte eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Verbündete und erwachsene Vertrauenspersonen suchen:
Wenn man sich hilflos fühlen sollte, sind Freunde, Bekannte und erwachsene Vertrauenspersonen (zum Beispiel Eltern, Lehrkräfte) eine wichtige Unterstützung. Falls Hemmungen bestehen, sich an eine Person aus dem direkten Umfeld zu wenden, kann vorab auch anonym Rat bei einem der Hilfsangebote, die wir unten aufgelistet haben, eingeholt werden.
Im Falle von Cybermobbing, einem sehr ernstzunehmenden Thema, ist es wichtig, dass Betroffene egal ob es Kinder, Jugendliche oder Erwachsene sind, mit ihren Problemen ernst genommen werden. Dann sollten Ansprechpersonen Verständnis für das Problem entgegenbringen und vermitteln, dass Betroffene wertvoll und genau richtig sind, so wie sie sind. Das stärkt das Selbstbewusstsein und ermutigt betroffene Kinder oder Jugendliche, sich zukünftig vertrauensvoll an Vertrauenspersonen zu wenden.
Findet das Mobbing im Kontext der Schule statt, ist neben regelmäßigen Gesprächen mit dem betroffenen Kind auch der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule wichtig, damit gemeinsame Lösungen gefunden werden können. Dies sollte allerdings vorher mit dem Kind abgesprochen werden.
Bei anhaltender Belästigung oder psychischer Belastung sollten Betroffene professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, beispielsweise durch Beratungsstellen oder Therapeuten.
Krisenprävention/-intervention
Der „Healing-Classrooms“-Ansatz ist ein Programm des International Rescue Committee Deutschland (IRC), mit dem die Landesstelle Schulische Integration im Auftrag des Ministeriums für Schule und Bildung kooperiert. Ziel des Programms ist es, Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte aller Schulformen zu qualifizieren, um geflüchtete Kinder und Jugendliche trotz ihrer Stresserfahrungen beim Lernen zu unterstützen. Weitere Informationen und Materialien finden Sie hier.
Es wird dringend und verstärkt empfohlen, vor Ort gemeinsam mit dem jeweils zuständigen kommunalen Integrationszentrum eine Lösung zu finden, damit ein Plan entwickelt werden kann, wie in diesen Fällen zukünftig zu verfahren ist.
Straftaten, die sich sowohl auf die "Tatörtlichkeit Schule" als auch auf das "Ereignisfeld Schule" beziehen, werden durch die Polizeiliche Kriminalstatistik Nordrhein-Westfalen (PKS NRW) erfasst. Die Erfassungsrichtlinien der PKS NRW sehen eine Darstellung von "Gewaltdelikten" im Sinne des fest definierten Summenschlüssels "Gewaltkriminalität" vor.
Ein digitales Meldesystem kann nicht den erhofften Erfolg erbringen, da bestimmte Gewalterfahrungen stets von der subjektiven Einschätzung der Betroffenen geprägt sind. Die einzelnen Gewaltvorwürfe müssten klar definiert werden, um verlässliche Daten zu festgelegten Rückmeldeterminen erhalten zu können, was den Verwaltungsaufwand enorm erhöhen würde. Daher wird derzeit über ein alternatives Verfahren nachgedacht. Gewaltvorfälle - egal ob sie sich gegen Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler richten - sind der Schulleitung zu melden. Diese wiederum ist verpflichtet, Vorfälle unter anderem der Schulaufsicht und dem Schulträger zu melden und gegebenenfalls Strafanzeige zu stellen (vgl. S. 143ff. Notfallordner).
Zur Gewalt gehören sowohl die physische als auch die psychische Gewalt. Die physische Gewalt umfasst die körperliche Einwirkung auf Personen und Sachen. Hierzu gehört neben Körperverletzungen und Tötungsdelikten auch die Einflussnahme auf den Körper eines anderen, die nicht den Grad einer Verletzung erreicht. Das sind vorsätzliche Handlungen, deren Ausmaß sich von Pöbeleien und Schulhofraufereien bis zur schweren Schlägerei und sexuellen Übergriffen erstrecken kann. Aber auch jede Form der Sachbeschädigung und des Vandalismus wird darunter verstanden. Der weite Begriff der psychischen Gewalt umfasst verbale Aggressionen in Form von Beleidigungen, üble Nachrede, Herabsetzen von Anderen, Ausgrenzung, von Hass erfüllte Sprache oder Gesten, verletzende und beleidigende Kommentare oder Einträge auf Internetseiten sowie nicht zuletzt Diskriminierungen und die nach außen gezeigte gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit (vgl. "Aktionsplan Gewaltprävention (2019 - 2022) - Für Demokratie und Respekt - Entschieden gegen Diskriminierung und Gewalt.")
Die digitale Version des Notfallordners steht zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an Ihre Schulleitung, die Ihnen den passwort-gesicherten Zugang ermöglichen kann.
Bei Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen zwischen Kindern und Jugendlichen gilt es einzuschätzen, ob es sich um sexualisierte Gewalt durch eine überlegene Person oder eher um eine entgleiste Exploration zwischen Gleichberechtigten handelt. Diese Einschätzung ist nicht immer einfach und eindeutig; die Rücksprache mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa) beziehungsweise Mitarbeitenden einer spezialisierten Fachstelle wird empfohlen.
Beratungslehrkräften werden Anrechnungsstunden gewährt, im Rahmen derer sie ihren beratungsbezogenen Tätigkeiten, darunter auch die ständige Weiterentwicklung des Beratungskonzeptes, nachgehen können. Die konkrete Regelung ist dem Erlass "Beratungstätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule" vom 2. Mai 2017 zu entnehmen.
Der Interventionsteil des Notfallordners für die Schulen in Nordrhein-Westfalen sieht nach einem Krisenereignis beziehungsweise einem Gewaltvorfall den sogenannten Sechs-Stufen-Plan vor, beginnend mit der Sofortreaktion bis hin zur Nachsorge.
Krisenprävention ist eine wichtige Aufgabe von Schule als bildender Teil unserer Gesellschaft. Jedes einzelne Präventionsthema ist für sich gesehen wichtig, sei es die Prävention von sexueller Gewalt, von Mobbing, von Antisemitismus oder Extremismus u. v. m. Das gemeinsam mit der Unfallkasse NRW entwickelte Handbuch: "Krisenprävention - Handlungsempfehlungen für die Schulen in Nordrhein-Westfalen" bietet Ihnen die Möglichkeit, sich vorzubereiten, Ihr Wissen zu vertiefen und sich durch die vielen Querverweise noch intensiver mit vielen Präventionsangeboten auseinanderzusetzen.
Das Ministerium für Schule und Bildung stellt Lehrkräften zahlreiche Hilfen und Handreichungen, darunter den Notfallordner inkl. Präventionshandbuch und den Leitfaden Kinderschutz in der Schule der Kultusministerkonferenz zur Arbeitserleichterung zur Verfügung. Ebenso kann es Schulen entlasten, außerschulische Partner ins Boot zu holen (zum Beispiel Polizei, Schulpsychologie und SystEx-Fachkräfte). Darüber hinaus sollten Schulen hier mit einer langfristigen Perspektive handeln: Erfolgreiche Präventionsarbeit wird interventionspflichtige Vorfälle auf lange Sicht reduzieren.
Schulsozialarbeit wird seit Jahren in kommunaler Verantwortung als ein Handlungsfeld der Kinder- und Jugendhilfe verstanden, so dass zahlreiche Fachkräfte für Schulsozialarbeit im kommunalen Dienst beschäftigt sind. Durch die seit 2022 jährlich bereitgestellten Landesmittel über 57,7 Mio. EUR zur Förderung von Schulsozialarbeit gemäß §§ 2 und 13a SGB VIII ermöglicht das Land rund 1.200 Beschäftigungsverhältnisse in kommunaler Verantwortung – insbesondere auch, um zu einer wirksamen Schulsozialarbeit an Grundschulen zu verhelfen.
Zudem stellt das Land etwa 2.000 Stellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit im Landesdienst vor allem an weiterführenden Schulen zur Verfügung, damit sozialpädagogische Fachexpertise für die Kinder und Jugendlichen am Ort Schule gewährleistet wird. Grundschulen erhalten landesseits abseits der Schulsozialarbeit Unterstützung durch die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase und durch die MPT Gemeinsames Lernen.
Bei sozial-emotionalem Lernen handelt es sich um einen bereits jetzt schulgesetzlich begründeten übergreifenden Bildungs- und Erziehungsauftrag. Eine Standardsetzung im Sinne eines eigenen Lehrplans oder eine Zuständigkeit eines oder mehrerer Referenzfächer ist nicht vorgesehen. Sozial-emotionales Lernen findet fächerübergreifend und kumulativ sowie zusätzlich zur Entwicklung fachlicher Kompetenzen, allerdings fachintegrativ, statt.
Erziehungswissenschaft gehört zum Wahlpflichtangebot in der gymnasialen Oberstufe. Dies folgt mit Blick auf die Schülerinnen und Schüler einer entwicklungspsychologischen sowie berufs- und studienvorbereitenden Begründung. Die Einführung eines neuen Faches in einer Schulform bedarf eines politischen Prozesses unter anderem unter Beteiligung des Landtages. Die Einführung eines neuen Faches müsste sich in die für den Bildungsgang zur Verfügung stehende und den etablierten Fächern zugewiesenen Stundenanteilen einfügen. In der Sekundarstufe I, Gymnasium, wird das Fach Erziehungswissenschaft im Wahlpflichtbereich angeboten.
Eine schulpsychologische Begleitung des Kindes ist ausschließlich mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich. In Ihrer Rolle als Lehrkraft können Sie sich schulpsychologisch beraten lassen. Eine solche Beratung, in der in der Regel verschiedene Interventionsoptionen aufgezeigt werden, kann für alle pädagogischen Fachkräfte der Schule erfolgen, die das Kind beruflich begleiten. Sollte der Verdacht bestehen, dass das Kindeswohl bedroht ist oder bestimmte Verhaltensweisen strafrechtlich relevant sind, ist möglicherweise auch das Unterstützungsnetzwerk aus Jugendhilfe und Polizei zu aktivieren.
Schutzkonzepte gegen sexualisierte Gewalt
Die drei obersten Direktiven bei der Erstellung des Schutzkonzeptes lauten: Potentialanalyse, Risikoanalyse, Partizipation. Die Umsetzung und die Weiterentwicklung des Schutzkonzeptes wird in die Schulgemeinde kommuniziert, umgesetzt und kontinuierlich weiterentwickelt. Dies setzt die Überprüfung der Wirksamkeit gemeinsam mit Vertretungen von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern voraus und gewährleistet somit, dass das Schutzkonzept gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch von der gesamten Schulgemeinschaft getragen wird. Konkrete Umsetzungsmöglichkeiten finden sich im Leitfaden Kinderschutz in der Schule der Kultusministerkonferenz.
Alle Schulen haben den gesetzlichen Auftrag, Schutzkonzepte gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch zu entwickeln (§ 42 Abs. 6 Schulgesetz). Dieses muss individuell an die jeweilige Schule angepasst sein. Beispielsweise beginnt der Einstieg eines jeden Schutzkonzeptes mit einer Potentialanalyse. In der Regel hat jede Schule bereits Projekte und Programme zu Gewaltprävention, Gesundheitsförderung, Demokratiebildung, Partizipationsmöglichkeiten usw. etabliert, deren Strukturen in das Schutzkonzept übernommen werden können. Das Ministerium für Schule und Bildung stellt hierzu einen Leitfaden der Kultusministerkonferenz bereit, an dessen Entwicklung das Ministerium maßgeblich beteiligt war.
Der Umgang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung muss Bestandteil eines schulischen Schutzkonzeptes gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch sein (§ 42 Abs. 6 SchulG). Darüber hinaus gibt der Interventionsteil des Notfallordners konkrete Handlungsschritte bei Verdacht auf beziehungsweise bei augenscheinlichen Anzeichen von Gewalt in der Familie vor (S. 117 ff.). Wir verzichten an dieser Stelle bewusst darauf, die Handlungsschritte auszuführen, da der Notfallordner ausschließlich Schulen zur Verfügung steht.
Beratungslehrkräfte/-teams
Die Regelungen zur Gewährung von Anrechnungsstunden für Beratungslehrkräfte können Sie dem Erlass "Beratungstätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern in der Schule" vom 2. Mai 2017 entnehmen.
Schulteams für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention stimmen die innerschulischen Konzeptentwicklungen im Kontext von „Beratung und Prävention“ ab, sorgen für die Verankerung im Schulprogramm und die Etablierung dieser wichtigen Bausteine im Rahmen des Schullebens. Übergeordnet wird das Ziel verfolgt, synergetisches Handeln zu fördern, Sicherheit für das Reagieren im Ernstfall zu geben sowie die Rollen und Aufgaben beteiligter Personen klar zu definieren. Schulteams halten Kontakt zu den örtlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sowie zu Hilfs- und Unterstützungsangeboten im Bereich der Psychosozialen Notfallversorgung (Schulpsychologische Beratungseinrichtung, Notfallseelsorge, Beratungsstellen, Trauma-Ambulanzen, niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten etc.)
Bitte wenden Sie sich für ein entsprechendes Weiterentwicklungs- beziehungsweise stetiges Qualifizierungsformat Ihres Schulteams für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention an die für Sie zuständige Schulpsychologische Beratungseinrichtung auf Ebene Ihres Kreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt unter: www.schulpsychologie.nrw.de.
Ein weiterer wichtiger Qualifizierungs- und Weiterentwicklungspartner von Präventions- und Interventionsmaßnahmen an Ihrer Schule ist die Unfallkasse NRW. Die dort erhältliche DVD „Sichere Schule – den offenen Raum bewahren“ thematisiert unter anderem die Struktur und Arbeitsweise eines Schulteams für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention sowie dessen Vernetzung zu externen Partnern. Siehe auch: www.unfallkasse-nrw.de (siehe zudem: Notfallordner für die Schulen in NRW - Hinsehen und Handeln - "Schulteams für Beratung, Gewaltprävention und Krisenintervention" ab Seite 13, "Schulpsychologisches Krisenmanagement in Nordrhein-Westfalen“ ab S. 261, "Aufgaben und Angebote der Unfallkasse NRW" ab S. 271).
Schulpsychologie
Die für Ihre Schule zuständige Schulpsychologische Beratungseinrichtung auf Ebene Ihres Kreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt finden Sie unter: www.schulpsychologie.nrw.de, für die Zuständigkeit ist der Schulstandort ausschlaggebend (siehe unter anderem: Notfallordner für die Schulen in NRW - Hinsehen und Handeln - "Schulpsychologisches Krisenmanagement in Nordrhein-Westfalen“ ab S. 261).
Wenden Sie sich mit dieser Frage bitte an Ihren regionalen Dienst. Hier können Sie gemeinsam abstimmen, mit welchen Ressourcen der Dienst das ermöglichen kann und in welcher Organisationsform das sinnvoll erscheint. Die zuständige Beratungsstelle und deren Kontaktdaten finden Sie unter: http://www.schulpsychologie.nrw.de.
Lehrerfort- und Lehrerausbildung
Seiteneinsteigenden stehen die Fortbildungen der staatlichen Lehrerfortbildung offen. Sie können sowohl an schulinternen als auch an schulexternen Lehrerfortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Für einzelne Maßnahmen kann es jedoch spezifische Teilnahmevoraussetzungen geben, die zu erfüllen sind. Auch Maßnahmen externer Anbieter, für deren Inanspruchnahme das schulische Fortbildungsbudget herangezogen werden kann, stehen Seiteneinsteigenden offen. Schulleitungen können hier durch gezielte Beratung Hilfe leisten und die Zielgruppe so im Sinne der Personalentwicklung unterstützen.
Die Angebote der staatlichen Lehrkräftefortbildung können über die entsprechende Suchfunktion auf der Internetseite www.lfb.nrw.de eingesehen werden. Bei dem hier angefragten Streitschlichterkonzept handelt es sich um ein konkretes Konzept, zu welchem die staatliche Lehrkräftefortbildung kein gezieltes Angebot bereithält. Es existiert jedoch ein breites Fortbildungsangebot durch eine Vielzahl an Anbietern und Trägern außerhalb der staatlichen Lehrkräftefortbildung in NRW. Diese Angebote können von den Schulen aus dem Fortbildungsbudget finanziert werden. Die 53 Kompetenzteams, zukünftig die Regionalteams für Fortbildung (in welche die Kompetenzteams im Zuge der Reform der Lehrkräftefortbildung überführt werden) unterstützen Schulen auch bei der Suche nach Fortbildungsangeboten sogenannter anderer Anbieter.
Anbieter von Fortbildungen für Lehrkräfte können ihre Angebote nach Abgabe einer entsprechenden Selbstverpflichtungserklärung in der Fortbildungssuchmaschine des Schulministeriums präsentieren.
Das Ministerium für Schule und Bildung NRW spricht jedoch keine formale Anerkennung in diesem Zusammenhang aus. Eine offizielle Akkreditierung findet nicht statt.
Fortbildungen zu Kinderschutzfachkräften (= insoweit erfahrene Fachkraft) werden von hierauf spezialisierten Anbietern außerhalb der staatlichen Lehrkräftefortbildung angeboten. Die 53 Kompetenzteams, zukünftig die Regionalteams für Fortbildung (in welche die Kompetenzteams im Zuge der Reform der Lehrkräftefortbildung überführt werden) unterstützen Schulen auch bei der Suche nach Fortbildungsangeboten sogenannten anderer Anbieter.
Anbieter von Fortbildungen für Lehrkräfte können ihre Angebote nach Abgabe einer entsprechenden Selbstverpflichtungserklärung in der Fortbildungssuchmaschine des Schulministeriums präsentieren.
Das Ministerium für Schule und Bildung NRW spricht jedoch keine formale Anerkennung in diesem Zusammenhang aus. Eine offizielle Akkreditierung findet nicht statt.
Weiterbildungen zum Deeskalationstrainer beziehungsweise zur Deeskalationstrainerin werden von hierauf spezialisierten Anbietern außerhalb der staatlichen Lehrkräftefortbildung angeboten. Die 53 Kompetenzteams, zukünftig die Regionalteams für Fortbildung (in welche die Kompetenzteams im Zuge der Reform der Lehrkräftefortbildung überführt werden) unterstützen Schulen auch bei der Suche nach Fortbildungsangeboten sogenannter anderer Anbieter.
Anbieter von Fortbildungen für Lehrkräfte können ihre Angebote nach Abgabe einer entsprechenden Selbstverpflichtungserklärung in der Fortbildungssuchmaschine des Schulministeriums präsentieren. Das Ministerium für Schule und Bildung NRW spricht jedoch keine formale Anerkennung in diesem Zusammenhang aus. Eine offizielle Akkreditierung findet nicht statt.
Am 17. April 2024 hat Frau Ministerin Feller vor dem Ausschuss für Schule und Bildung des Landtages NRW ihren Sechs-Punkte-Plan zur Reform der Lehrkräftefortbildung in Nordrhein-Westfalen vorgestellt. Die angekündigten Reformmaßnahmen werden seitdem sukzessive angegangen und umgesetzt. Insbesondere die Überführung der 53 Kompetenzteams auf Ebene der Schulämter in Regionalteams für Fortbildung auf Ebene der fünf Bezirksregierungen ist bereits in konkreter Vorbereitung. Eine Umsetzung des Reformvorhabens ist nach erforderlicher Anpassung der rechtlichen Vorgaben noch für das laufende Schuljahr 2024/2025 geplant.
Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Schule und Polizei in der Prävention
Die kriminalpräventiven Inhalte der sieben Film-Clips "Gewaltig daneben" des "Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes" (ProPK) richten sich an die Zielgruppe der Kinder und Jugendlichen ab zehn Jahren. Informationen zu Präventionsprogrammen an Grundschulen finden Sie unter anderem in der Datenbank "Grüne Liste Prävention" des Landespräventionsrats Niedersachsen.
Ansprechpersonen der Organisationseinheiten für Kriminalprävention und Opferschutz finden Sie in den örtlichen Kreispolizeibehörden. Diese finden Sie zum Beispiel über den Wachenfinder auf der Internetseite der Polizei NRW. https://internetwache.polizei.nrw/wachenfinder
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Gemäß dem gemeinsamen Runderlass "Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität" werden Themen der Kriminalprävention, insbesondere zur Vermeidung von Gewalt in der Schule behandelt. Dazu können Angebote vor allem von Polizei, Jugendamt, Schulpsychologie sowie Einrichtungen der Sucht- und Drogenhilfe und allgemeine Beratungsstellen genutzt werden. Vertrauensbildend sind regelmäßige anlassunabhängige Besuche oder Sprechstunden der Polizei und des Jugendamts in den Schulen. Kontakt zu den Ansprechpersonen der Organisationseinheiten für Kriminalprävention und Opferschutz in den Kreispolizeibehörden finden Sie über den Wachenfinder auf der Internetseite der Polizei NRW. Hier erhalten Sie Informationen über Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Ihrer Schule.
Die Links und QR-Codes zu den sieben Film-Clips finden Sie innenliegend im Filmbegleitheft. Das Filmbegleitheft kann über die Internetseite www.polizei-beratung.de des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes heruntergeladen werden.
Weiterhin kann es über die Organisationseinheiten für Kriminalprävention und Opferschutz in den örtlichen Kreispolizeibehörden kostenlos bestellt werden.
Gemäß dem Runderlass "Polizeiliche Kriminalprävention" des Ministeriums des Innern vom 09.05.2019 bietet die Polizei vor allem kriminalpräventive Informationsveranstaltungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, wie z. B. Lehrkräfte, pädagogisch Fachkräfte oder Eltern an.
Die Vermittlung kriminalpräventiver Informationen für Kinder erfolgt grundsätzlich über Personensorgeberechtigte oder andere Personen und Institutionen mit Erziehungsauftrag. Hierzu kann die Polizei Gruppen beraten und Projekte unterstützen. Im Rahmen von Projekten beziehungsweise Maßnahmen Dritter kann die Polizei Kinder auch unmittelbar informieren, wenn dies aus Gründen der Authentizität zielführend ist. Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere im Rahmen von schulischen Projektwochen oder Projekten von Freizeit- und Hilfeeinrichtungen in Betracht. Sie sollen in das pädagogische Gesamtkonzept der originär verantwortlichen Stelle eingebettet sein.
Die Polizei führt im Rahmen kriminalpräventiver Maßnahmen grundsätzlich keine pädagogisch orientierten Projekte, Rollenspiele, Theateraufführungen oder Trainings durch. An der Planung und Umsetzung solcher Maßnahmen anderer Präventionsträger kann die Polizei mitwirken. Kontakt zur Polizeilichen Kriminalprävention in Ihrer Kreispolizeibehörde finden Sie über den Wachenfinder auf der Internetseite der Polizei NRW.
Kinder (Personen bis 13 Jahre) sind schuldunfähig. Jedoch müssen Straftaten von Kindern nicht tatenlos hingenommen werden. Wenn sie wiederholt und schwerwiegend gegen Strafgesetze verstoßen, sind das Jugendamt sowie das Familiengericht einzuschalten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Besteht der Verdacht auf eine Straftat, werden ihre Eltern oder Sorgeberechtigten verständigt. In diesem Fall leitet die Polizei
Ermittlungen ein und prüft, ob Strafmündige (Personen ab 14 Jahren) an der Tat beteiligt waren. Für Personen- oder Sachschäden lassen sich bereits Kinder ab sieben Jahren (oder Sorgeberechtigte bei Verletzung der Aufsichtspflicht) zivilrechtlich haftbar machen. Das kann in Form von Schmerzensgeld oder Schadensersatz geschehen. Weiterführende Informationen: Herausforderung Gewalt, S. 37.
Mit dem Konzept des Projekts zur Früherkennung von und zum Umgang mit Personen mit Risikopotential (PeRiskoP) sollen risikoträchtige Personen, auch Schülerinnen und Schüler, frühzeitig erkannt werden. Bei der Risikobewertung geht die Polizei anhand eines internen Kriterienkatalogs vor. Wenn eine Person sich zum Beispiel gewaltbereit oder waffenaffin in Verbindung mit psychisch auffälligem Verhalten zeigt, kann PeRiskoP eingesetzt werden. In gemeinsamen Fallkonferenzen beraten Polizei und weitere Behörden wie Schulen, Gesundheitsämter oder psychiatrische Einrichtungen über das Risikopotenzial und besprechen das best- und schnellstmögliche Vorgehen. Quelle: "Projekt PeRiskoP kommt in ganz Nordrhein-Westfalen zum Einsatz", Stand 06.11.2024. Ob sich Schulen an dem Projekt beteiligen können, wird derzeit datenschutzrechtlich geprüft.
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