Im Blickpunkt: Eltern
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; Zeugnisnoten; extreme Witterung; Unfallschutz und Haftung bei Schulausflügen und -fahrten
Fragen und Antworten zu Schülerfahrkosten und Schülerticket
Die Schülerfahrkostenverordnung macht den Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten davon abhängig, dass der Schulweg (der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule) in der einfachen Entfernung
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in der Primarstufe mehr als 2 km,
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in der Sekundarstufe I sowie der Klasse 10 am Gymnasium mehr als 3,5 km und
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in der Sekundarstufe II mehr als 5 km
beträgt.
In NRW gilt das Schulträgerprinzip, das heißt, der Antrag auf Fahrkostenerstattung ist unabhängig vom Wohnsitz beim Schulträger der besuchten Schule zu stellen.
Der Schulträger der besuchten Schule ist lediglich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die für die wirtschaftlichste und für die Schülerin oder den Schüler zumutbare Beförderung zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform notwendig entstehen.
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die wirtschaftlichste Beförderungsart.
Dem Schulträger obliegt keine Beförderungspflicht, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht. Bei einer unzureichenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht für den Schulträger keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs (Beförderung mit eigenen oder angemieteten Bussen). In Betracht kommen kann auch eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung für die Beförderung mit Privatfahrzeugen. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sieht die Schülerfahrkostenverordnung die Erstattung der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen vor.
Wenn die Schülerzeitkarte (z. B. das Schülerticket) neben dem Weg zur Schule auch zu einer sonstigen Benutzung der Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Benutzung weiterer Strecken; Fahrten außerhalb der Schulzeit), kann vom Schulträger ein Eigenanteil von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler erhoben werden. Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie eine Schule, können Eigenanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden, und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder bis zu 12 Euro für das erste und bis zu 6 Euro für das zweite Kind. Von volljährigen Schülerinnen und Schüler kann der volle Eigenanteil erhoben werden.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Eigenanteils ergibt sich aus § 97 Abs. 3 SchulG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).
Seit 1999 ist in mehreren Regionen des Landes (diverse Kommunen in den Tarifgebieten von VRS, VRR und des AVV) das Schülerticket in verschiedenen Formen eingeführt worden. Das Schülerticket ermöglicht den Beteiligten die unkomplizierte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für Schule und Freizeit im jeweiligen Verbundraum rund um die Uhr.
Über das Angebot eines Schülertickets entscheiden die Verkehrsverbünde/ Verkehrsunternehmen, über die Einführung die kommunalen Schulträger/ Ersatzschulträger.
Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten (Freifahrtberechtigte) erhalten das Schülerticket gegen Zahlung des Eigenanteils.
Für Schülerinnen und Schüler ohne Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten (nicht Freifahrtberechtigte) bieten die Verkehrsverbünde bzw. Verkehrsgemeinschaften das Schülerticket zu einem höheren Preis an.
Für Freifahrtberechtigte zieht der Schulträger die Eigenanteile ein. Er kann dies im Wege der Verwaltungshilfe von einem Dritten (z. B. Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbund oder Verkehrsgemeinschaft) durchführen lassen. Diese entscheiden letztlich auch darüber, ob die Erhebung der Eigenanteile aus verwaltungsökonomischen Gründen über den Weg einer Einzugsermächtigung erfolgt.
Nicht Freifahrtberechtigte wenden sich unmittelbar an das für die Beförderung zuständige Verkehrsunternehmen.
Das Schülerticket wird in der Regel als Jahresabonnement angeboten.
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