Nutzung von Handys in der Schule
Zur Eigenverantwortlichkeit der Schulen in NRW gehört, dass sie selbstständig Regelungen für die Nutzung von Handys festlegen können. Sie dürfen die Nutzung auf dem Schulgelände einschränken und im Unterricht verbieten.
Die rund 5.500 Schulen in Nordrhein-Westfalen gestalten im Rahmen ihres allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben in eigener Verantwortung. Hierzu zählt auch den Umgang mit Handys. Die Schulen können die Nutzung von Handys auf dem Schulgelände einschränken und auch verbieten, dass Schülerinnen und Schüler ihre Mobiltelefone während des Unterrichts benutzen.
Die Schulen in Nordrhein-Westfalen machen von dieser Möglichkeit, die Handynutzung einzuschränken vielfältig Gebrauch.
Die konkreten Regelungen zur Handynutzung sind in der Regel das Ergebnis eines innerschulischen Aushandlungsprozesses, in dem sich alle Beteiligten (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schülern) unter Einbeziehung der entsprechenden Mitwirkungsorgane auf bestimmte Rahmenbedingungen zur Mediennutzung verständigen.
In der Schulordnung, die von der Schulkonferenz der jeweiligen Schule erlassen wird (§ 65 Absatz 2 Nummer 25 Schulgesetz NRW) kann die Handynutzung auf dem Schulgelände geregelt werden. Diese kann die Nutzung von Handys auf dem Schulgelände einschränken, solange Schülerinnen und Schüler im Falle eines berechtigten Interesses das Handy verwenden können. Dies kann beispielsweise auch durch Einrichtung sogenannter „Handyzonen“, die gezielt für die Nutzung für bestimmte Zwecke eingerichtet werden. Zudem können individuelle Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen die Beteiligten gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze beschließen.
Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler seine bzw. ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis, etwa durch störendes Verhalten im Unterricht, so ist die Wegnahme von Gegenständen, zum Beispiel auch von Mobiltelefonen, als erzieherische Einwirkung zulässig (§ 53 Absatz 2 SchulG). Dabei ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel eine Rückgabe des weggenommenen Gegenstands am Ende des Unterrichtstages erfolgt. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Störungen ist jedoch auch eine längere Einbehaltung möglich, wenn beispielsweise bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern das Einverständnis der Eltern vorliegt oder die Rückgabe mit einem Elterngespräch verbunden werden soll.
Grundsätzlich gehört der souveräne Umgang mit digitalen Medien in einer digitalisierten Welt zu den grundlegenden Kompetenzen, die den Schülerinnen und Schülern an den Schulen in Nordrhein-Westfalen vermittelt werden sollen. Für den Einsatz von Handys oder Tablets im Unterricht gilt: Gemäß § 57 Absatz 1 Schulgesetz NRW unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung. Insoweit obliegt es aufgrund deren pädagogischer Verantwortung der Entscheidung der Lehrerin oder des Lehrers, welche Medien und Hilfsmittel in konkreten Unterrichtssituationen eingesetzt werden können.
Grundlage für die Entwicklung von Medienkompetenz bei Schülerinnen und Schülern ist der Medienkompetenzrahmen NRW, der mit seinen sechs Kompetenzbereichen und insgesamt 24 Teilkompetenzen die Grundlage für eine jeweils altersgemäße und systematische Medienkompetenzförderung von der Primarstufe bis zum Ende der Schulpflichtzeit in der Sekundarstufe I bildet.
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