
Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule
Handys sind heute ein fester Bestandteil der Lebenswelt junger Menschen und haben einen erheblichen Einfluss auf den Schulalltag. Daher bedarf es an Schulen klarer und verbindlicher Regeln, damit ein unregulierter Medienkonsum die Konzentration im Unterricht und das soziale Miteinander in den Pausen nicht beeinträchtigt.
Die rund 5.500 Schulen in Nordrhein-Westfalen gestalten im Rahmen ihres allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben in eigener Verantwortung. Hierzu zählt auch der Umgang mit Handys und Smartwatches.
Das Schulministerium fordert die Schulen dazu auf, in einem schulinternen Aushandlungsprozess klare und verbindliche Regeln für die Handynutzung zu vereinbaren. In diesem Sinne sollen alle öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen bis zum Herbst 2025 eigene, altersgerechte Regeln für die private Handynutzung verbindlich in die Schulordnung aufnehmen.
Um die Schulen in diesem partizipativen Prozess zu unterstützen, stellt das Ministerium Empfehlungen zur Handynutzung sowie eine exemplarische Handyordnung zur Verfügung. Viele Schulen in Nordrhein-Westfalen verfügen bereits über Regelungen für die Handynutzung und machen damit positive Erfahrungen. Wichtig ist, dass sich nunmehr alle Schulen und Beteiligten an Schulen mit dem Thema auseinandersetzen und die Handynutzung ebenso wie beschlossene Nutzungsvereinbarungen regelmäßig evaluiert werden. Denn ein souveräner Umgang mit digitalen Medien in einer digitalisierten Welt gehört zu den grundlegenden Kompetenzen, die den Schülerinnen und Schülern an den Schulen in Nordrhein-Westfalen vermittelt werden sollen. Das beinhaltet auch die kritische Auseinandersetzung mit dem Medienverhalten sowohl in der Schule als auch privat.
Mit der Handlungsempfehlung erhalten die Schulen eine Unterstützung, um eigene Handyregeln zu erarbeiten, die sich gezielt an den jeweiligen schulischen Gegebenheiten orientieren und zum Medienkonzept der Schule passen. Dabei hat der Schutz der Schülerinnen und Schüler durch einen altersgerechten, angemessenen Umgang mit digitalen Medien Priorität. In diesem Sinne empfiehlt das Schulministerium, an Grundschulen und in der Primarstufe an Förderschulen die private Nutzung von Handys während des gesamten Schultags nicht zu erlauben. Auch an weiterführenden Schulen soll es altersgerechte, verbindliche Regelungen in der Schulordnung geben, die den Medienkonsum deutlich beschränken. Bei dringend erforderlicher Kommunikation mit den Eltern muss aber selbstverständlich eine entsprechende Kommunikationsmöglichkeit sichergestellt sein.
Das Schulministerium empfiehlt, alle Beteiligten in den Prozess einzubeziehen: In einer Arbeitsgruppe aus Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie gegebenenfalls der Schulsozialarbeit sollen die aktuelle Praxis und Nutzung, bestehende Herausforderungen und bereits etablierte Regeln analysiert und kritisch hinterfragt werden. Anschließend sollen klare und verbindliche Regeln unter anderem zu folgenden Aspekten getroffen werden:
- Handynutzung im Schulgebäude, auf dem Schulhof, im Unterricht, in den Pausen und Freistunden,
- Festlegung von Handy- und handyfreien Zonen,
- Maßnahmen bei Regelverstößen und
- Kommunikationswege mit den Eltern für Notfälle.
Die geplanten Regeln sollen in Lehrerkonferenzen, Schüler- und Elternversammlungen vorgestellt und diskutiert werden. Die endgültige Entscheidung über die Schulordnung trifft gemäß (§ 65 Absatz 2 Nummer 25 Schulgesetz NRW) die Schulkonferenz.
Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen die festgelegten Handyregeln, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die erzieherischen Einwirkungen oder bei schweren und wiederholten Verletzungen sogar Ordnungsmaßnahmen (§ 53 Schulgesetz NRW) nach sich ziehen kann. Die Wegnahme von Gegenständen, so auch von Mobiltelefonen, ist als erzieherische Einwirkung zulässig (§ 53 Absatz 2 Schulgesetz NRW).
Für den Einsatz von Handys oder Tablets im Unterricht gilt: Gemäß § 57 Absatz 1 Schulgesetz NRW unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung. Insoweit obliegt es aufgrund deren pädagogischer Verantwortung der Entscheidung der Lehrerin oder des Lehrers, welche Medien und Hilfsmittel in konkreten Unterrichtssituationen eingesetzt werden können.
Für Smartwatches ist folgendes zu beachten:
Die Verwendung von Smartwatches kann je nach verfügbaren Funktionen bedenklich sein, denn z.B. durch die Möglichkeit der Zuschaltung- und Mithörfunktion können die Persönlichkeitsrechte der anderen Schülerinnen und Schüler oder der Lehrkräfte beeinträchtigt sein.
Schulleitungen und Lehrkräfte sind nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht dafür verantwortlich, welche Daten Schülerinnen und Schülern auf Ihren Privatgeräten verarbeiten und wie sie diese weiterverwenden.
Problematisch ist es jedoch, wenn über Smartwatches personenbezogene Daten Anderer verarbeitet und diese gegebenenfalls sogar in soziale Netzwerke eingestellt werden. Denn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sind regelmäßig verletzt, wenn dies ohne deren Einwilligung geschieht.
Da Schülerinnen und Schüler nicht selbst über die Teilnahme am Unterricht bzw. an Schulveranstaltungen entscheiden dürfen, sondern dazu aufgrund ihrer gesetzlichen Schulpflicht gehalten sind, müssen Schulen Vorsorge treffen, um die Persönlichkeitsrechte aller Schülerinnen und Schüler zu schützen.
Daher bedarf es genereller Regelungen in der Schulordnung und/ oder individuelle Vereinbarungen durch Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen, in der eindeutig der zulässige Nutzungsrahmen geregelt ist. Ein Hinweis auf den Flug- oder Schulmodus solcher Uhren während der Schulzeit stellt eine verhältnismäßige Regelung in der Schulordnung dar, die die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.
Ein pauschales Mitnahmeverbot dürfte dagegen regelmäßig unverhältnismäßig sein, weil die meisten Smartwatches heutzutage durch eine einfache Einstellung als bloße digitale Zeitanzeige genutzt werden können. Auch Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und in der Primarstufe an Förderschulen dürften bereits über die Fähigkeiten verfügen, auf einem digitalen Gerät die entsprechende Funktion (Flug- oder Schulmodus) vor Betreten des Schulgeländes entsprechend aus- und nur bei Bedarf bzw. bei Verlassen des Schulgeländes wieder anzuschalten.
Die theoretische Möglichkeit zur unbeobachteten Reaktivierung der vollwertigen Funktion einer Smartwatch rechtfertigt es nicht, alle Schülerinnen und Schüler unter einen Generalverdacht zu stellen und die Mitnahme der Smartwatches in die Schule generell zu untersagen. Sollten einzelne Schülerinnen oder Schüler allerdings gegen die Nutzungsregelungen verstoßen, sind aber selbstverständlich weitere erzieherische Maßnahmen gegen diese Schülerin oder diesen Schüler denkbar, so z.B. übergangsweise auch das Verbot, die Smartwatch in der Schule zu tragen.
Schließlich gilt: Sowohl für den Einsatz von Handys oder Smartwatches kann es in Prüfungssituationen Sonderregelungen geben. Hier kann explizit die Abgabe des Handys oder der Smartwatch angeordnet werden, um einen reibungslosen Prüfungsablauf sicherzustellen. Gibt eine Schülerin das Handy entgegen dieser Regelung nicht an, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden.
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