Nutzung von Handys und Smartwatches in der Schule
Zur Eigenverantwortlichkeit der Schulen in NRW gehört, dass sie selbstständig Regelungen für die Nutzung von Handys und Smartwatches festlegen können. Sie dürfen die Nutzung auf dem Schulgelände einschränken und im Unterricht verbieten.
Die rund 5.500 Schulen in Nordrhein-Westfalen gestalten im Rahmen ihres allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrages und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben in eigener Verantwortung. Hierzu zählt auch der Umgang mit Handys. Die Schulen können die Nutzung von Handys auf dem Schulgelände einschränken und auch verbieten, dass Schülerinnen und Schüler ihre Mobiltelefone während des Unterrichts benutzen.
Die Schulen in Nordrhein-Westfalen machen von dieser Möglichkeit, die Handynutzung einzuschränken, vielfältig Gebrauch.
Die konkreten Regelungen zur Handynutzung sind in der Regel das Ergebnis eines innerschulischen Aushandlungsprozesses, in dem sich alle Beteiligten (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schülern) unter Einbeziehung der entsprechenden Mitwirkungsorgane auf bestimmte Rahmenbedingungen zur Mediennutzung verständigen.
In der Schulordnung, die von der Schulkonferenz der jeweiligen Schule erlassen wird (§ 65 Absatz 2 Nummer 25 Schulgesetz NRW) kann die Handynutzung auf dem Schulgelände geregelt werden. Diese kann die Nutzung von Handys auf dem Schulgelände einschränken, solange Schülerinnen und Schüler im Falle eines berechtigten Interesses das Handy verwenden können. Dies kann beispielsweise auch durch Einrichtung sogenannter „Handyzonen“ geschehen, die gezielt für die Nutzung für bestimmte Zwecke eingerichtet werden. Zudem können individuelle Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abgeschlossen werden, in denen die Beteiligten gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze beschließen.
Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler seine bzw. ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis, etwa durch störendes Verhalten im Unterricht, so ist die Wegnahme von Gegenständen, zum Beispiel auch von Mobiltelefonen, als erzieherische Einwirkung zulässig (§ 53 Absatz 2 SchulG). Dabei ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel eine Rückgabe des weggenommenen Gegenstands am Ende des Unterrichtstages erfolgt. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Störungen ist jedoch auch eine längere Einbehaltung möglich, wenn beispielsweise bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern das Einverständnis der Eltern vorliegt oder die Rückgabe mit einem Elterngespräch verbunden werden soll.
Grundsätzlich gehört der souveräne Umgang mit digitalen Medien in einer digitalisierten Welt zu den grundlegenden Kompetenzen, die den Schülerinnen und Schülern an den Schulen in Nordrhein-Westfalen vermittelt werden sollen. Für den Einsatz von Handys oder Tablets im Unterricht gilt: Gemäß § 57 Absatz 1 Schulgesetz NRW unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung. Insoweit obliegt es aufgrund deren pädagogischer Verantwortung der Entscheidung der Lehrerin oder des Lehrers, welche Medien und Hilfsmittel in konkreten Unterrichtssituationen eingesetzt werden können.
Für Smartwatches gilt:
Die Verwendung von Smartwatches kann je nach verfügbaren Funktionen bedenklich sein, denn z.B. durch die Möglichkeit der Zuschaltung- und Mithörfunktion können die Persönlichkeitsrechte der anderen Schülerinnen und Schüler oder der Lehrkräfte beeinträchtigt sein.
Zwar sind die Schulleitungen und Lehrkräfte nach datenschutzrechtlichen Maßgaben nicht dafür verantwortlich, welche Daten Schülerinnen und Schülern auf Ihren Privatgeräten verarbeiten und wie sie diese weiterverwenden.
Problematisch ist es jedoch, wenn über Smartwatches personenbezogene Daten Anderer verarbeitet und diese gegebenenfalls sogar in soziale Netzwerke eingestellt werden. Denn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sind regelmäßig verletzt, wenn dies ohne deren Einwilligung geschieht.
Da Schülerinnen und Schüler nicht selbst über die Teilnahme am Unterricht bzw. an Schulveranstaltungen entscheiden dürfen, sondern dazu aufgrund ihrer gesetzlichen Schulpflicht gehalten sind, müssen Schulen Vorsorge treffen, um die Persönlichkeitsrechte aller Schülerinnen und Schüler zu schützen.
Daher bedarf es genereller Regelungen in der Schulordnung und/ oder individuelle Vereinbarungen durch Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen, in der eindeutig der zulässige Nutzungsrahmen geregelt ist. Ein Hinweis auf den Flug- oder Schulmodus solcher Uhren während der Schulzeit stellt eine verhältnismäßige Regelung in der Schulordnung dar, die die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.
Ein pauschales Mitnahmeverbot in der Schulordnung dürfte dagegen regelmäßig unverhältnismäßig sein, weil die meisten Smartwatches heutzutage durch einfache Einstellung als bloße digitale Zeitanzeige genutzt werden können. Auch Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule dürften bereits über die Fähigkeiten verfügen, auf einem digitalen Gerät die entsprechende Funktion (Flug- oder Schulmodus) vor Betreten der Schule entsprechend aus- und nur bei Bedarf bzw. bei Verlassen des Schulgeländes wieder anzuschalten.
Die theoretische Möglichkeit zur unbeobachteten Reaktivierung der vollwertigen Funktion einer Smartwatch rechtfertigt es nicht, alle Schülerinnen und Schüler unter einen Generalverdacht zu stellen und die Mitnahme der Smartwatches in die Schule generell zu untersagen. Sollten einzelne Schülerinnen oder Schüler allerdings gegen die Nutzungsregelungen verstoßen, sind aber selbstverständlich weitere erzieherische Maßnahmen gegen diese Schülerin oder diesen Schüler denkbar, so z.B. übergangsweise auch das Verbot, die Smartwatch in der Schule zu tragen.
Sowohl für den Einsatz von Handys oder Smartwatches gilt ferner, dass in Prüfungssituationen Sonderregelungen getroffen werden können. Hier kann explizit die Abgabe des Handys oder der Smartwatch angeordnet werden, um einen reibungslosen Prüfungsablauf sicherzustellen.
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