Weiterentwicklung des Gymnasiums (G8/G9)
Die Debatte um die Länge des gymnasialen Bildungsgangs (G8 oder G9) hat die schulpolitische Auseinandersetzung in Nordrhein-Westfalen – wie auch in anderen Bundesländern – fast 20 Jahre in unterschiedlicher Intensität geprägt. Nach der G8-Einführung im Jahr 2005 hat die praktische Umsetzung von G8 nicht dauerhaft die notwendige Akzeptanz an Schulen und in der Öffentlichkeit gefunden. Dies hat – insbesondere seit 2015 – zu verstärkten politischen und bürgerschaftlichen Aktivitäten geführt. Die von CDU und FDP getragene Landesregierung hat auf diese Entwicklung bei Regierungsantritt reagiert und eine Leitentscheidung für G9 gefällt: Zum Schuljahr 2019/2020 sind alle Gymnasien zu G9 zurückgekehrt, die sich nicht aktiv für eine Beibehaltung von G8 ausgesprochen haben. Mit dieser zentralen Reform ist die Landesregierung dem Wunsch der meisten Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräften gefolgt.
Die Landesregierung hat die Umstellung zugleich auch für einen Modernisierungsschub aller Gymnasien – G8 wie G9 – genutzt. Die Kernlehrpläne für das Gymnasium wurden intensiv überarbeitet und an die Bedingungen einer digitalisierten Welt angepasst. Die Vermittlung von Medienkompetenz und Medienbildung wurden auf Grundlage des Medienkompetenzrahmens NRW als Querschnittsaufgabe über alle Fächer hinweg verankert. Auch das neue Fach Wirtschaft-Politik wurde eingeführt und damit eine Lücke im bisherigen Fächerkanon geschlossen.
Die Umstellung auf G9 hat mit dem Schuljahr 2019/2020 in den Jahrgängen 5 und 6 des Gymnasiums begonnen. Im Schuljahr 2023/24 wird an den umgestellten Gymnasien erstmals wieder eine Klasse 10 in der Sekundarstufe I vorhanden sein. Der erste neue G9-Jahrgang wird seine Schullaufbahn regulär mit dem Abitur 2027 abschließen.
Aufgrund der Umstellung auf G9 ergibt sich zum Schuljahr 2026/27 ein Mehrbedarf von rund 4.200 Lehrerstellen. Um diesen Bedarf zu decken ist es erforderlich, bereits im Vorgriff auf die anstehende Bedarfssituation zum Schuljahr 2026/27 Einstellungen über den tatsächlichen Bedarf hinaus vorzunehmen, damit die Lehrkräfte zum Schuljahr 2026/27 auch in der gewünschten Quantität und mit den benötigten Fächern zur Verfügung stehen. Hierzu werden der Schulform Gymnasium zeitlich befristet zusätzliche Stellen (Vorgriffsstellen) bereitgestellt. Ziel ist es, den im genannten Zeitraum insgesamt bestehenden Einstellungsbedarf möglichst gleichmäßig auf die Schuljahre zu verteilen, damit den grundständig ausgebildeten SII-Lehrkräften mit guten Abschlüssen und/oder mit Mangelfächern jährlich ein adäquates Einstellungsangebot unterbreitet werden kann.
Die zusätzlichen Stellen für das Gymnasium sollen in der Übergangszeit bis 2026 insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, die derzeit einen Lehrkräftemangel aufweisen. Allein mit dem Haushalt 2021 wurden1.450 Vorgriffsstellen bereitgestellt. Durch die Umstellung auf G9 und die zusätzliche Jahrgangsstufe wird nicht nur mehr Personal, sondern auch mehr Schulraum benötigt. Deshalb hat das Land den Schulträgern für die Schaffung und Ausstattung von Schulraum 518 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
An dieser Stelle werden fortlaufend die Entscheidungen veröffentlicht, die die Landesregierung in Sachen gymnasialer Bildungsgang trifft.
Liste der Bündelungsgymnasien
Umstellung auf G9 als Leitentscheidung – Fragen und Antworten
Durch das am 11. Juli 2018 vom Landtag verabschiedete „Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)“ wurden die erforderlichen Änderungen im nordrhein-westfälischen Schulgesetz vorgenommen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I), welche unter anderem für den neunjährigen Bildungsgang am Gymnasium überarbeitet wurde, trat nach erfolgter Billigung durch den Landtagsausschuss für Schule und Bildung (19.06.2019) zum 01.08.2019 in Kraft. Darin sind die Einzelheiten zum achtjährigen und zum neunjährigen Bildungsgang an Gymnasien, wie zum Beispiel Stundentafeln und Wochenstunden, geregelt.
Die Gymnasien konnten einmalig bis zum 31.01.2019 den Verbleib bei G8 beschließen. Voraussetzung dafür war eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Schulkonferenz.
Ja, Schüler und Eltern hatten als Teil der Schulkonferenz, die zu gleichen Teilen aus Schülern, Lehrern und Eltern besteht (Drittelparität), ein Mitspracherecht.
Alle öffentlichen Gymnasien wurden zum Schuljahr 2019/20 grundsätzlich auf den neunjährigen Bildungsgang (G9) umgestellt. Nach einem Beginn mit den Klassen 5 und 6 erfolgt seither die Umstellung zu G9 sukzessive aufwachsend. Im Schuljahr 2026/2027 wird der erste G9-Jahrgang das Abitur ablegen.
Die Umstellung umfasst die Klassen 5 und 6 des Schuljahres 2019/20.
Ja, Schulträger können auch nach dem Schuljahr 2019/20 aufgrund einer Bedürfnisprüfung nach den Regeln des Schulgesetzes G8- und G9-Gymnasien errichten sowie G9-Gymnasien in G8-Gymnasien umwandeln – und umgekehrt. Die Genehmigung erfolgt durch die Schulaufsicht.
Den Trägern der Gymnasien in freier Trägerschaft steht es frei, ob sie ihre Schulen nach einem neunjährigen oder nach einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur führen.
Zusätzlicher Raumbedarf fällt in den Gymnasien frühestens zum Schuljahr 2026/27 an.
Ja, der Landtag hat anerkannt, dass sich durch G9 wesentliche Belastungen für die Gemeinden und Kreise als Schulträger ergeben werden, die das Land ausgleichen wird. Vor allem geht es dabei um die Kosten der Schulträger für die Bereitstellung der Schulgebäude und -anlagen sowie um andere Kosten (z.B. Lernmittel, Schülerfahrkosten), die von den Schulträgern zu tragen sind. Mehrkosten, die den Gymnasien in freier Trägerschaft durch die Umstellung auf G9 entstehen, werden im Rahmen der Finanzierung der Ersatzschulen vom Land refinanziert. Das vom Landtag beschlossene „Gesetz zur Regelung der Bildungsgänge im Gymnasium (Belastungsausgleichsgesetz G9-BAG-G9)“ trat zum 01.08.2019 in Kraft.
Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang erwerben am Ende der Klasse 10 mit der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe den mittleren Schulabschluss. In diesem Zusammenhang nehmen sie ab dem Schuljahr 2023/24 wie alle anderen Schülerinnen und Schüler anderer Schulformen mit sechsjähriger Sekundarstufe I an den Zentralen Prüfungen in Klasse 10 (ZP 10) teil. Schülerinnen und Schüler der Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang erwerben den mittleren Schulabschluss wie bisher am Ende der Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe durch Versetzung in die Qualifikationsphase.
Für die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten der Klassen 5 und 6 des Schuljahres 2019/2020 sowie alle nachfolgenden Jahrgänge gelten die neuen Kernlehrpläne für die Sekundarstufe I des Gymnasiums. Für alle höheren Jahrgänge gelten auslaufend die alten G8-Kernlehrpläne. Die erst 2014 in Kraft gesetzten Kernlehrpläne für die gymnasiale Oberstufe behalten bis auf Weiteres Ihre Gültigkeit.
Die derzeit geltenden „Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang (G9)“ finden Sie hier.
Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Schulen Ergänzungsstunden zur Profilbildung verwenden sowie weitere schulische Angebote unterbreiten. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Ergänzungsstunden sind am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang acht, am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang fünf Stunden nicht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Für die sechsjährige Sekundarstufe I der Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang sind insgesamt 188 Wochenstunden (derzeit 180 Kernstunden und 8 Ergänzungsstunden, ab dem Schuljahr 2021/2022 aufwachsend ab Klasse 5 182 Kernstunden und 6 Ergänzungsstunden) vorgesehen. Damit wird den Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang die gleiche Anzahl an Wochenstunden zur Verfügung gestellt wie den anderen Schulformen der Sekundarstufe I. Ein Betrieb nahezu ohne verpflichtenden Nachmittagsunterricht ist damit möglich. Zudem kann aber auch die Einrichtung oder Beibehaltung schulischer Profile und die besondere Förderung leistungsstarker wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler realisiert werden, was für diese Schülerinnen und Schüler zu gelegentlichem Unterricht am Nachmittag führt. Denn durch den Rückgriff auf bis zu 8 bzw. künftig 6 Ergänzungsstunden kann für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang auch über 180 bzw. künftig 182 Wochenstunden hinausgehender Unterricht verbindlich gemacht werden, um beispielsweise eine schulische Profilbildung (bilingual, MINT etc.) zu unterstützen. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Der Beginn des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang wird von der Klasse 6 in die Klasse 7 verschoben. Diese Regelung gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2019/2020 in Klasse 5 oder 6 befanden. An Gymnasien, die beim achtjährigen Bildungsgang bleiben, setzt die zweite Fremdsprache weiterhin in Klasse 6 ein. Im Wahlpflichtbereich (G8: Klassen 8 und 9; G9: Klassen 9 und 10) sowie mit Beginn der Einführungsphase können Schülerinnen und Schüler weitere neu einsetzende Fremdsprachen erlernen.
Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang bietet die Schule mindestens eine dritte Fremdsprache und das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik an. Daneben kann sie alle weiteren Fächer oder Fächerkombinationen anbieten, welche die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Sekundarstufe I (APO-SI) und die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) vorsehen.
Ja, leistungsstarke Schülerinnen und Schüler können nach der Erprobungsstufe jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres vorversetzt werden, also eine Klasse „überspringen“. Die überarbeitete Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) ermöglicht prinzipiell folgende drei Varianten:
- individuelle Vorversetzung,
- Zusammenfassung leistungsstarker Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben,
- Verkürzung der Schulzeit leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 in Form eigener „Profilklassen“ (wahlweise durch „Vorarbeiten“ der gymnasialen Einführungsphase in den Klassenstufen 7-10 oder durch „Vorarbeiten“ der Klasse 10 in den Klassenstufen 7-9).
Die Realisation der unter Ziffer 3 genannten Variante beruht auf einer Entscheidung der Schulkonferenz, die vor dem Hintergrund der spezifischen schulischen Standortbedingungen getroffen wird. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen.
Die neuen Kernlehrpläne der Sekundarstufe I des Gymnasiums leisten einen wichtigen Beitrag zum Lernen in der digitalen Welt. Sie setzen in der Breite der Fächer die Anforderungen des Medienkompetenzrahmens (MKR) um.
Ab dem Schuljahr 2021/2022 wird an allen Gymnasien erstmals Informatik als Pflichtfach in Klasse 5 und 6 oder Klasse 6 unterrichtet. Der Wochenstundenumfang beträgt zwei Unterrichtsstunden.
Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang muss die Schule zudem das Fach Informatik oder eine Fachkombination mit Informatik anbieten.
Gemäß § 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW wird Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung mit dem Ziel gegeben, vorhandene Lern- und Leistungsdefizite zu beheben. Der Anspruch auf eine individuelle Lern- und Förderempfehlung existiert auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres. Die Schule informiert die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur notwendigen Förderung und bietet den Eltern ein Beratungsgespräch an. Der Schülerin oder dem Schüler ist in der Regel die Gelegenheit zur Teilnahme an dem Beratungsgespräch zu geben. Die Verpflichtung zur Erstellung von individuellen Förderplänen besteht nicht mehr.
Angesichts unterschiedlicher Rahmenbedingungen vor Ort werden mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf konkrete Maßnahmen zwischen Schulträger, Schulaufsicht und Schulen abgestimmt und Absprachen gegebenenfalls auch schulträgerübergreifend getroffen.
Folgende Optionen können für die beschriebene Fallgruppe „Seiteneinsteiger aus nicht-gymnasialen Schulformen“ für das Schuljahr 2023/24 in den Blick genommen werden:
- Wechsel in die gymnasiale Oberstufe von Gesamtschulen.
- Wechsel an Berufliche Gymnasien (Berufskolleg).
- Andockung an Springergruppen in G9-Gymnasien.
- Einfädelung in die gymnasiale Oberstufe grundständiger G8-Gymnasien, vorhandener G9-Schulversuchsgymnasien oder vorhandener Aufbaugymnasien (jeweils sofern in der Nähe erreichbar).
Insbesondere dann, wenn in zumutbarer Entfernung keine der genannten Möglichkeiten erreichbar ist oder die Aufnahmekapazitäten der genannten Schulen erschöpft sind, ist zu prüfen, ob ein Jahrgang ausschließlich aus Seiteneinsteigern und Rückläufern des letzten G8-Jahrgangs gebildet werden kann. Dies kann insbesondere dann eine auch schulfachlich vertretbare Option sein, wenn ggf. durch regionale Bündelung eine hinreichende Anzahl von Schülerinnen und Schülern für die Unterbreitung eines angemessenen Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe auch für diesen Jahrgang zusammenkommt.
Die Liste der vorgesehenen Bündelungsgymnasien finden Sie hier.
Zur Gewährleistung eines Unterrichtsangebots in der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien werden im Schuljahr 2023/24 in allen Kreisen und kreisfreien Städten zusätzliche Jahrgangsstufen EF (Einführungsphase) in sogenannten „Bündelungsgymnasien“ eingerichtet (siehe auch die obige Frage „Wie gestaltet sich angesichts der in der Regel fehlenden Einführungsphase am Gymnasium (Schuljahr 2023/24) der Wechsel von Schülerinnen und Schülern…“).
Die Einrichtung der „Bündelungsgymnasien“ erfolgt auf Vorschlag der öffentlichen und privaten Schulträger mit Billigung der jeweiligen Bezirksregierungen als zuständige obere Schulaufsichtsbehörden. Ziel ist die auskömmliche Deckung der regional entstehenden Schulplatzbedarfe.
Vor diesem Hintergrund wurden seit dem Halbjahreswechsel im Schuljahr 2022/23 die Anmeldezahlen (Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger) und Interessensbekundungen (evtl. Wiederholerinnen und Wiederholer) für mögliche Standorte von „Bündelungsgymnasien“ systematisch erhoben. Als wesentliche Kriterien der oberen Schulaufsicht für die Frage der Einrichtung einer Jahrgangstufe am jeweiligen Standort sind insbesondere anzusehen:
- Voraussichtliche Jahrgangsstufengröße, bei genauer Betrachtung der vorliegenden Anmeldungen und weiterer zu erwartender Bestandsveränderungen
- Entfernung, Erreichbarkeit mit dem ÖPNV
- Kooperationsmöglichkeiten des betreffenden Standorts mit anderen Schulen
- Vorhandensein weiterer „Bündelungsgymnasien“ im näheren Umfeld
- Vorhandensein weiterer Schulen mit SII-Angebot mit entsprechenden Aufnahmekapazitäten im näheren Umfeld.
Schülerinnen und Schüler der obengenannten Fallgruppen erhalten bei Bedarf individuelle Übergangsberatungen in den Schulen.
Nach § 50 Abs. 3 Schulgesetz NRW ist die Versetzung der Regelfall. Nicht nur, aber insbesondere in Zeiten einer Systemumstellung sollten Maßnahmen der individuellen Förderung dazu beitragen, eine Nichtversetzung nach Möglichkeit zu vermeiden. Sollte dies am Ende der Erprobungsstufe (Klasse 6) trotz aller Bemühungen gleichwohl nicht gelingen und die Defizite der Schülerin bzw. des Schülers so groß sein, dass sie bzw. er das Klassenziel verfehlt, bestehen folgende Möglichkeiten: a) Wiederholung der Klasse 6 am Gymnasium mit 9-jährigem Bildungsgang oder b) Wechsel in Klasse 7 einer nicht-gymnasialen Schulform. Wenn bereits in der Erprobungsstufe Schwierigkeiten beim Erreichen des Klassenziels bestehen, sollte von allen Beteiligten besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Anforderungen des achtjährigen gymnasialen Bildungsgangs für das Kind dauerhaft adäquat sind. Ein Wechsel in einen längeren, ggf. ebenfalls zum Abitur führenden Bildungsgang könnte in diesem Fall die bessere Lösung sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung, dass am Ende der Klasse 8 die letztmalige Möglichkeit zum Wechsel des Bildungsgangs besteht (vgl. § 13 Abs. 3 APO-SI).
Die Landesregierung unterstützt die schulische Gestaltungsfreiheit mittels einer Vielzahl neu geschaffener Flexibilisierungsmöglichkeiten und Öffnungsklauseln. Dazu zählen insbesondere:
- die Öffnung des Wahlpflichtbereichs,
- die flexible Verwendung von Ergänzungsstunden,
- die Flexibilisierung des Wochenstundenrahmens,
- die Möglichkeit zur Verschiebung von Kernstunden,
- die flexible Gestaltung von Pausenzeiten,
- die mögliche Einrichtung von Profilklassen,
- der Entfall der Verbindlichkeit von Förderplänen.
Nein, auch hier haben die Gymnasien Gestaltungsfreiheit. Ergänzungsstunden können zur individuellen Förderung, zur schulischen Profilbildung, aber auch zur persönlichen Schwerpunktsetzung verwendet werden. Die Schule kann mit Hilfe von Ergänzungsstunden sowohl Angebote für individuelle Bedarfslagen und Neigungen unterbreiten als auch auf unterschiedliche Leistungsniveaus in bestimmen Fächern / Lernbereichen reagieren. Schulen können die Anzahl der verbindlichen Ergänzungsstunden für Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs unterschiedlich bestimmen und auch die inhaltliche Ausrichtung von Ergänzungsstunden beispielsweise zur Umsetzung unterschiedlicher Profilbildungen (z.B. Sprachenprofil, MINT-Profil) innerhalb eines Jahrgangs flexibel handhaben.
Für die sechsjährige Sekundarstufe I der Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang sind insgesamt 188 Wochenstunden (derzeit 180 Kernstunden und 8 Ergänzungsstunden, ab dem Schuljahr 2021/2022 aufwachsend ab Klasse 5 182 Kernstunden und 6 Ergänzungsstunden) vorgesehen. Von den 180 bzw. künftig 182 Kernstunden entfallen 57 bzw. künftig 59 Kernstunden auf die Klassen 5 und 6 sowie 123 Kernstunden auf die Klassen 7 bis 10. Nach Beschluss der Schulkonferenz können gemäß der G9-Stundentafel (Fußnoten) bis zu zwei Kernstunden aus dem Kontingent 7 bis 10 in das Kontingent 5 und 6 verschoben sowie bis zu zwei Stunden aus dem Bereich der Kernstunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden. Die curricularen Standards sind dabei zu wahren.
Die neue G9-Stundentafel sieht für die Klassen 5 und 6 einen Wochenstundenrahmen von 28-30 Stunden vor. In den Klassen 7 bis 10 erstreckt sich der Wochenstundenrahmen auf 30-33 Stunden. Gemäß der G9-Stundentafel (Fußnote) kann die Schulkonferenz ein geringfügiges Überschreiten des Wochenstundenrahmens in den Klassen 5 und 6 zur Umsetzung besonderer schulischer Profile (z.B. im Rahmen eines bilingualen Zweiges) beschließen.
Ja, Schulen können sich für das Einsetzen der zweiten Fremdsprache in Klasse 5 entscheiden. In diesem Fall gelten für das Fach Englisch und die jeweilige zweite Fremdsprache mindestens diejenigen Stundenwerte, welche in der neuen G9-Stundentafel in Klammern ausgewiesen werden. Außerdem ist gemäß der G9-Stundentafel (Fußnote) der zusätzliche Einsatz von Ergänzungsstunden zur Erreichung eines angemessenen Fremdsprachenvolumens in der Erprobungsstufe erforderlich.
Vor dem Hintergrund einer gesicherten fachbezogenen Mindeststundenzahl durch die neue G9-Stundentafel kann durch die Öffnung der Ergänzungsstundenregelung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 APO-SI) auch künftig eine Gleichbehandlung erreicht werden. So kann z.B. durch die Verwendung einer Ergänzungsstunde für das Fach Erdkunde ein Unterricht mit jeweils 8 Jahreswochenstunden (24 Jahreswochenstunden) für alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre (Erdkunde, Geschichte, Wirtschaft-Politik) erreicht werden.
Die tägliche Unterrichtszeit am Vor- und Nachmittag beträgt in der Sekundarstufe I maximal 360 Minuten; davon entfallen nicht mehr als 300 Minuten auf den Vormittagsunterricht. Für die Gliederung des Vormittagsunterrichts sollen Pausenzeiten von insgesamt wenigstens 40 Minuten, darunter mindestens eine Pausenzeit von wenigstens 15 Minuten, vorgesehen werden. Die Mittagspause zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht dauert 60 Minuten und schließt sich an die Unterrichtszeit am Vormittag an. Unterschreitungen von höchstens 15 Minuten und geringfügige Überschreitungen sind aus organisatorischen Gründen mit Zustimmung der Schulkonferenz zulässig.
Abweichend von der oben skizzierten Regelung kann die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschließen, dass am Vormittag in der Sekundarstufe I 315 Minuten Unterricht erteilt wird. Nähere Informationen enthält der Runderlass „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ vom 05.05.2015 in der jeweils gültigen Fassung (BASS 12-63 Nr. 3).
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