Abgeordnete Lehrkräfte in Kommunalen Integrationszentren (KI) oder der Landesstelle Schulische Integration (LaSI)
Eine Bewerbung ist nur auf ausgeschriebene Stellen möglich, die unter anderem bei STELLA NRW (https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Stella/online) zu finden sind. Im jeweiligen Ausschreibungstext ist nachzulesen, wohin die Bewerbung konkret zu richten ist.
Nach Ablauf des Bewerbungsschlusses stellt die zuständige Schulaufsicht die eingegangenen Bewerbungen zusammen. Über die Bewerbungen entscheidet dann eine gemeinsame Auswahlkommission von Land und Kommune, die sich in der Regel aus
- einer Vertretung der unteren oder oberen Schulaufsicht,
- einer Vertretung aus der Kommune,
- der KI-Leitung sowie
- der Gleichstellungsbeauftragten
zusammensetzt. Außerdem sind die Vertretungen der jeweils zuständigen örtlichen Personalräte bzw. Bezirkspersonalräte sowie ggf. auch der Schwerbehindertenvertretungen berechtigt, an den Auswahlgesprächen teilzunehmen. Die Auswahlkommission sichtet zunächst die eingegangenen Bewerbungen, trifft eine Vorauswahl und lädt im Anschluss zu einem Auswahlgespräch ein. Erst danach trifft sie ihre Entscheidung.
Die Schulaufsicht überprüft im Nachgang die Entscheidung der Auswahlkommission sowie die allgemeine Verfügbarkeit der ausgewählten Lehrkraft. Dabei beteiligt sie den zuständigen Personalrat und ordnet die Lehrkraft dann ab. Die Lehrkraft erhält dabei eine sog. Abordnungsverfügung.
Nice to know:
Da eine Abordnung an ein KI oder an die LaSI meist auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, muss der Personalrat im Vorfeld zustimmen. Dies ist nämlich immer dann der Fall, wenn eine Abordnung länger als drei Monate andauern soll (vgl. §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG).
Eine Abordnung ist eine Personalmaßnahme, die der zeitlich befristeten Übernahme einer Tätigkeit in einer anderen Dienststelle dient. Damit verbunden sind der Wechsel der Dienststelle und die Zuweisung einer Tätigkeit in einer neuen Dienstelle, entweder im Geschäftsbereich des eigenen Dienstherrn/Arbeitsgebers oder eines anderen Dienstherrn/Arbeitsgebers. Möglich ist dabei eine vollumfängliche Abordnung oder eine Teilabordnung. (Vgl. hierzu: § 24 LBG NRW / § 4 Abs. 1 TV-L)
Wenn eine landesbedienstete Lehrkraft in einem KI tätig werden soll, wird sie an die jeweilige Gemeinde bzw. den jeweiligen Kreis und somit in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn/Arbeitsgebers abgeordnet. Die Gemeinde bzw. der Kreis wird dann (für die Dauer der Abordnung) zum neuen Dienstort.
Bei einer Tätigkeit in der LaSI gestaltet sich das anders: Da die LaSI als besonderes Dezernat Teil der Bezirksregierung Arnsberg ist, erfolgt die Abordnung innerhalb des Dienstbereichs des Landes NRW an die Bezirksregierung Arnsberg. Da die LaSI ihren Sitz in einer Nebenstelle der Bezirksregierung in Dortmund hat, ist der Dienstort in der Regel hier (Ausnahme s.u.).
Sonderfall - Tätigkeit für die LaSI, aber an einem anderen Ort
Eine besondere Konstellation besteht, wenn eine Lehrkraft zwar an die Bezirksregierung Arnsberg (LaSI) abgeordnet wird, jedoch an einem anderen Ort als in Dortmund eingesetzt werden soll, z.B. an einer Hochschule zur Projektarbeit. In diesen Fällen weist das Schulministerium die abordnende Stelle an, einen abweichenden Dienstort zu bestimmen und zwar den Ort, an dem die Lehrkraft hauptsächlich tätig werden soll.
Auch wenn eine Lehrkraft in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn/Arbeitsgebers (Gemeinde oder Kreis) abgeordnet ist, verbleibt die Aufsicht über die Lehrkraft beim Land NRW, da sich die Rechtsstellung zum abordnenden Dienstherrn/Arbeitsgeber durch eine Abordnung nicht ändert bzw. das bestehende Beschäftigungsverhältnis fortbesteht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO Schule NRW / Ziff. 1 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV-L).
Die Lehrkraft untersteht während dieser Zeit jedoch nun zwei Dienstvorgesetzten: Dem der neuen Beschäftigungsbehörde und weiterhin auch dem der abordnenden Behörde. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde wird im Falle einer Abordnung unmittelbare Dienstvorgesetzte und trifft damit alle tätigkeitsbezogenen Entscheidungen, also insb. Entscheidungen „im Tagesgeschäft“ (hierunter fallen Dinge wie z.B. Urlaub oder Dienstreisen). Die abordnende Behörde bleibt hingegen für alle Entscheidungen, die den Status der Lehrkraft betreffen, zuständig (Beförderung/Höhergruppierungen, Teilzeit etc.).
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich bei verbeamteten Lehrkräften grundsätzlich nach § 2 Arbeitszeitverordnung (AZVO) und bei tarifbeschäftigten Lehrkräften nach § 6 TV-L. Eine Reduzierung der Arbeitszeit (z.B. aufgrund einer Behinderung) ist generell möglich. Wie viel Stunden die konkrete Arbeitszeit in diesen Fällen beträgt, wird von der abordnenden Behörde im Einzelfall berechnet und kann dort erfragt werden.
Da eine Lehrkraft während ihrer Abordnung grundsätzlich in ihrem statusrechtlichen Amt bzw. ihrer Entgeltgruppe verbleibt, erhält sie auch ihre bisher gewährte Besoldung/Vergütung. Zusätzlich erhält die abordnete Lehrkraft jedoch noch eine Stellenzulage für die Tätigkeit im KI, sofern sie mit mindestens 80 % ihrer Gesamtarbeitszeit abgeordnet ist (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 LBesG / Abschnitt 1 Abs. 4 S. 1 TV-EntgO-L). Die Zulage beläuft sich auf 150,00 EUR monatlich. Bei einer Tätigkeit in der LaSI entfällt die Stellenzulage.
Lehrkräfte, die ein KI leiten, erhalten im Hinblick auf ihre Verantwortung als Leiterin oder Leiter eine Stellenzulage in Höhe von 250,00 EUR monatlich.
Es gelten die üblichen Regularien zum Urlaub:
Für Beamtinnen und Beamte
- §§ 17ff FrUrlV (Erholungsurlaub)
- §§ 25 FrUrlV (Sonderurlaub)
Für Tarifbeschäftigte
- § 26 TV-L (Erholungsurlaub)
- § 28 TV-L (Sonderurlaub)
Ist eine Lehrkraft nur teilweise abgeordnet und arbeitet sie mit ihrer restlichen Arbeitszeit an einer Schule, so ist der Urlaub nur während der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Lehrkräfte, die zu 100 % durch ihre Abordnung von ihrer Unterrichtsverpflichtung freigestellt sind, dürfen ihren Urlaub auch außerhalb der Ferienzeiten in Anspruch nehmen.
Nice to know:
Auch bei einer Auszeit aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit gelten bei einer Abordnung die üblichen Regularien.
Es gelten die Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (Beurteilungsrichtlinien für Lehrkraefte).
Auch bei einer Abordnung bleibt die Schulleitung derjenigen Schule für die Beurteilung verantwortlich, von der die Lehrkraft abgeordnet ist. Sollte die Lehrkraft länger als sechs Monate abgeordnet sein, muss die Schulleitung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag für den Abordnungszeitraum einholen. Dieser Beitrag wird regelmäßig von der Leitung des KI bzw. der LaSI verfasst.
Bei einer Abordnung für eine Tätigkeit in KI oder LaSI handelt es sich nicht um ein Beförderungsamt.
Die Weisungsbefugnis für die konkret auszuübende Tätigkeit in KI oder der LaSI obliegt der jeweilige Leitung des KI bzw. der LaSI.
Nice to know:
Broschüre „Lehrkräfte im Handlungsfeld Kommunaler Integrationszentren – Empfehlungen für die Zusammenarbeit vor Ort“:
Sonderfall - Tätigkeit für die LaKI an einem anderen Ort
Wenn eine an die Bezirksregierung Arnsberg abgeordnete Lehrkraft an einem anderen Dienstort (z.B. Hochschule) eingesetzt wird, verbleibt die grundsätzliche Weisungsbefugnis bei der Bezirksregierung. Damit es vor Ort nicht zu Problemen kommt, sollten sich alle Beteiligten im Vorfeld über die konkrete Arbeitsausgestaltung verständigen.
Bei einer Abordnung an ein KI entscheidet zunächst die jeweilige KI-Leitung über den Urlaubsantrag. Der innerhalb der Gemeinde/des Kreises jeweils festgelegte Dienstweg für Urlaubsentscheidungen ist dabei zu berücksichtigen. Bei einer Abordnung an die LaSI entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg über den Antrag. Auch hier ist der intern festgelegte Dienstweg zu beachten.
Bei Teilabordnungen können Urlaubsentscheidungen nicht zu Lasten von Schule und Unterricht gehen. Aus diesem Grund muss ein Erholungsurlaub während der unterrichtsfreien Zeit in Anspruch genommen werden. Zudem empfiehlt es sich, dass zwischen KI/LaSI-Leitung und Schulleitung regelmäßig ein Einvernehmen hergestellt wird.
Sonderfall - Tätigkeit für die LaSI an einem anderen Ort
Eine besondere Konstellation besteht, wenn eine an die Bezirksregierung Arnsberg abgeordnete Lehrkraft an einem anderen Dienstort (z.B. Hochschule) eingesetzt wird: Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet über Urlaubsanträge. Allerdings sollte die Lehrkraft zunächst die zuständigen Personen des anderen Dienstortes über die konkreten Urlaubspläne informieren und sich mit ihnen vor einer offiziellen Antragsstellung abstimmen.
Bei einer Abordnung an ein KI entscheidet zunächst die jeweilige KI-Leitung über die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen. Der innerhalb der Gemeinde/des Kreises jeweils festgelegte Dienstweg für Dienstreiseentscheidungen ist hierbei zu beachten. Bei einer Abordnung an die LaSI entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg, wobei auch hier der intern festgelegte Dienstweg zu beachten ist.
Ist eine Lehrkraft nur teilweise abgeordnet und fällt der Zeitraum der Dienstreise auch in die Arbeitszeit an der Schule, so muss ein Einvernehmen mit der Schulleitung hergestellt werden, um sicherzustellen, dass nicht dienstliche Belange der anderen Beschäftigungsbehörde (Schule) entgegenstehen.
Die Reisekosten übernimmt die Gemeinde bzw. der Kreis (Abordnung KI) bzw. das Land (Abordnung LaSI). In beiden Fällen finden die Vorschriften des Landesreiskostengesetzes entsprechende Anwendung.
Sonderfall - Tätigkeit für die LaSI an einem anderen Ort
Eine besondere Konstellation besteht, wenn eine an die Bezirksregierung Arnsberg abgeordnete Lehrkraft an einem anderen Dienstort (z.B. Hochschule) eingesetzt wird: Auch hier entscheidet die Bezirksregierung über die Dienstreisen. Sollte die Lehrkraft dienstlich bedingt in die Räumlichkeiten der LaSI müssen, ist dies als Dienstreise (mit reisekostenrechtlichen Ansprüchen) anzusehen.
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