Logo Bildungsland NRW - Bildungsportal
Fünf Menschen stehen im Kreis und legen ihre Hände aufeinander, die Gesichter sind nicht zu erkennen.

Familiengrundschulzentren

Familiengrundschulzentren bilden an schon bestehenden Grundschulen im Stadtteil „Knotenpunkte“, an denen kommunale Angebote für Kinder und deren Familien gebündelt werden.

Mit dem Neuerlass der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren können im Schuljahr 2024/2025 die Standorte gefördert werden, die bereits auf Grundlage der erweiterten Förderrichtlinie 2023 antragsberechtigt waren und eine Förderung erhalten haben. Möglich ist eine Antragstellung zur weiteren Förderung der Standorte ab sofort.

Das Fachportal „familiengrundschulzentren.nrw“ gibt einen allgemeinen Überblick zu Qualitätsmerkmalen und Fördermöglichkeiten von Familiengrundschulzentren, zu Projekten im Themenfeld und zu Akteuren der landesweiten Begleitstruktur. Es bündelt außerdem Informationen über die 54 FGZ-Standorte, die in 18 Kommunen aktuell über das Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen gefördert werden. Das digitale Fachportal wird vom Ministerium für Schule und Bildung Nordrhein-Westfalen gefördert und von der Koordinierungsstelle FGZ beim Institut für soziale Arbeit e. V. verantwortet. 

Mehr Informationen zu Familiengrundschulzentren (FGZ) in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf dem FGZ-Fachportal unter www.familiengrundschulzentren.nrw.

Familiengrundschulzentren - ein Projekt der Ruhr-Konferenz

Die Familienzentren an Grundschulen sind ein Projekt der Ruhr-Konferenz.

Die Ruhr-Konferenz ist eine umfassende Initiative der Landesregierung, um die Metropole Ruhr als wirtschaftlich starke und lebenswerte Zukunftsregion für alle Menschen zu gestalten. Der Prozess ist von Beginn an auf breite Beteiligung und das Engagement von Menschen und Partnern aus allen gesellschaftlichen Bereichen angelegt. 

Logo mit dem Schriftzug "Ruhr-Konferent. Menschen machen Metropole."

Die Umsetzung der 73 in den Themenforen erarbeiteten und von der Landesregierung beschlossenen  Projekte hat Anfang 2020 begonnen. In den kommenden Jahren werden weitere Vorhaben und Ideen von Partnern wie Kommunen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Unternehmen unter dem Dach der Ruhr-Konferenz diese Impulse verstärken und die Entwicklung der Chancenregion Ruhr unterstützen.

FAQ zur Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren 2024/ 2025

Die Förderung wird für die Fortführung bereits bestehender und durch das Ministerium für Schule und Bildung geförderter Familiengrundschulzentren für alle kreisfreien und kreisangehörigen Städte und Gemeinden- in ihrer Funktion als öffentliche Schulträger - in allen Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt (vgl. Ziffer 4 lit. d) der Förderrichtlinie). Derzeit werden 54 Standorte in 18 Kommunen gefördert. Neue Standorte können im Rahmen der Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren 2024/2025 nicht in die Förderung aufgenommen werden.

  • 0,5 Stelle Kommunale Koordinierung: In jeder Kommune muss zum Beispiel im Schulverwaltungsamt oder im Jugendamt eine 0,5 Koordinationsstelle (ab vier Familiengrundschulzentren 1,0 Koordinationsstelle) neu geschaffen werden, die dafür zuständig ist, für die in der Kommune entstehenden Familiengrundschulzentren im Rahmen dieser Förderrichtlinie Entwicklungsschritte und passgenaue Angebote der vor Ort existierenden Ämter zu sichten, zu bündeln und an die Schulen zu bringen.
  • 0,5 Leitungsstelle in jedem Familiengrundschulzentrum: Jedes Familiengrundschulzentrum braucht eine eigene Leitung. (Diese kann personell auch mit der Leitung der Offenen Ganztagsschule am Standort besetzt werden, um dann eventuell eine ganze Stelle für die Leitung der Offenen Ganztagsschule und des Familiengrundschulzentrums zu ermöglichen).
    Anstellungsträger für die 0,5 FGZ-Leitungsstelle am Schulstandort kann sowohl ein freier oder öffentlicher Träger der Jugendhilfe sein.
  • Das Land fördert pro genannter halbe Stelle 80% von 36.000 Euro (bis zu 28.800 Euro Höchstbetrag des Landes).

Zusätzlich erhält jedes Familiengrundschulzentrum 10.000 Euro (8.000 Euro davon sind der Höchstbetrag des Landesanteils) zur Ausgestaltung konkreter Angebote.

 

Der Höchstbetrag der Landesförderung beträgt bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als kommunaler Eigenanteil vom Schulträger zu erbringen.

 

Die Förderung im Rahmen der geltenden Förderrichtlinie wird ab sofort bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 gewährt.

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist gemäß Punkt 4 der geltenden Richtlinie zugelassen.

  • Für die weitere Förderung der bestehenden Standorte von Familiengrundschulzentren im Rahmen der geltenden Förderrichtlinie 2024/2025 gilt: Es werden alle Standorte von Familiengrundschulzentren weitergeführt, die gemäß Förderrichtlinie 2023/2024 die Fördervoraussetzungen erfüllt haben und einen Antrag auf Förderung zum 01.08.2024 gestellt haben (vgl. Punkt 6 der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren vom 1. August 2024 bis zum 31. August.2025.)
  • Die Fördervoraussetzungen bei der erstmaligen Antragstellung waren folgende:
  • Es müssen mindestens zwei Familiengrundschulzentren pro Antragsteller/in gegründet werden.
  • Es wird ein positives Votum der Schulkonferenz, der Schulleitung, der unteren Schulaufsicht und des Trägers der Offenen Ganztagsschule benötigt.
  • Der/die Antragsteller/in verpflichtet sich zur Durchführung von Maßnahmen, die unter die Eckpunkte im Sinne der Nr. 2 der Richtlinie über die Förderung von Familiengrundschulzentren fallen. Dabei werden von Beginn an mindestens zwei Eckpunkte erfüllt.
  • Für Familiengrundschulzentren, die erstmals im Schuljahr 2023/2024 gefördert worden sind, gilt die Zuordnung zum Schulsozialindex der Stufen 6-9 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der erweiterten Förderrichtlinie.

Das Projekt der FGZ ist aus der Ruhr-Konferenz hervorgegangen. Insgesamt 40 Standorte in 12 Kommunen, die sich im Ruhrgebiet befinden und in den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster liegen, sind 2021/2022 gestartet. Pro Kommune sollten mindestens 2 Standorte ausgewählt werden, die sich durch einen Schulentwicklungsprozess zu einem Familiengrundschulzentrum entwickeln. Seitens des Schulträgers wurde in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung der Offenen Ganztagsgrundschule und der Schulaufsicht ein Antrag auf Förderung als Familiengrundschulzentrum gestellt.

Durch einen Aufwuchs in der Förderung des Ministeriums für Schule und Bildung im Jahr 2023 konnten 12 Standorte in weiteren 6 Kommunen, die sich in den Regierungsbezirken Detmold und Köln befinden, als Familiengrundschulzentrum an den Start gehen.

Da die Leitung eines Familiengrundschulzentrums in der Regel Personal eines (freien) Trägers der Jugendhilfe ist, wird die Einbeziehung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, d.h. des zuständigen Jugendamtes dringend empfohlen. 

Grundsätzlich können Kommunen aus beiden Förderlinien gefördert werden. Eine Doppelfinanzierung einzelner FGZ-Standorte ist jedoch unzulässig. 

Nein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Angebote in der Schule durchzuführen. Darüber hinaus können auch Räume in angrenzenden Gebäuden (wie z.B. Bibliothek, Kirche, etc.) genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Familien dadurch keine längeren Wege in Kauf nehmen müssen. Auch sollte der Leitung des Familiengrundschulzentrums ein Büro bzw. ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden.

Die einzelnen FGZ-Akteure erhalten vielfältige, weitere Unterstützungsangebote. Durch die Einrichtung einer Landeskoordination beim Institut für soziale Arbeit e.V./ Serviceagentur Ganztagsbildung NRW werden zum Beispiel Netzwerktagungen, Materialienaustausch, ein intrakommunaler Austausch, Leitungsfortbildungen sowie ein Monitoring angeboten.

Ja, dies ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass auch tatsächlich 0,5 Stellen für die Koordinierung des Programmes eingebracht werden.

Über die Stellenbesetzung entscheidet grundsätzlich die Kommune im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und unter Einhaltung der Vorgaben zur Qualifikation.

In einem Familiengrundschulzentrum sind Eltern und Familien willkommen! Adressaten von Familiengrundschulzentren sind die Familien aus dem Quartier und ihre Kinder, die das Familiengrundschulzentrum besuchen. Weitere Angebote richten sich an Kinder, die das FGZ besuchen sowie Kindergartenkinder und Schulneulinge, die das FGZ besuchen werden und/ oder sich in Kooperationen mit dem FGZ befinden.

Familiengrundschulzentren fördern den Aufbau eines multiprofessionellen und multiperspektivischen Netzwerks zur Unterstützung von Familien im Quartier und bündeln verschiedene, insbesondere präventive Angebote, an einer Offenen Ganztagsgrundschule. Sie bilden damit sozialräumliche Knotenpunkte und eine Anlaufstelle für Familien. Familiengrundschulzentren befördern die Entwicklung von Offenen Ganztagsgrundschulen zu Orten der Begegnung, Beratung und Bildung für Kinder und ihre Familien.

Die Förderrichtlinie Familiengrundschulzentren besteht unabhängig vom Startchancen-Programm fort. Die bestehenden Familiengrundschulzentren werden weiter gefördert. Von den 54 Grundschulen mit bestehenden Familiengrundschulzentren (FGZ) wurden 29 Grundschulen zu einer Teilnahme am Startchancen-Programm ab dem Schuljahr 2024/2025 eingeladen. Weitere Standorte werden voraussichtlich im Zuge des Auswahlprozesses der 2. Gruppe ab dem Schuljahr 2025/2026 eine Einladung zum Startchancen-Programm erhalten.

Weitere Fragen und Antworten im Kontext von FGZ und dem Startchancen-Programm finden Sie hier.

Grundsätzlich gilt, dass FGZ-Veranstaltungen als schulische Veranstaltungen gelten. Somit ist der entsprechende Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler über die gesetzliche Unfallkasse gewährleistet.

Eltern sind grundsätzlich nicht über die gesetzliche Unfallkasse versichert, da sie aus eigenem Interesse an Veranstaltungen der Schule (Elternabend, Elterncafé, FGZ-Angebote…) teilnehmen und damit privat tätig sind. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Eltern Aufnahmen für die Schule übernehmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Eltern als Gremienmitglied tätig sind (z.B. als gewählte Elternvertretung in Pflegschaftssitzungen, bei Konferenzen) oder wenn Eltern offiziell ehrenamtlich an der Schule tätig sind. Da Eltern in diesen Fällen eine besondere schulische Aufgabe erfüllen, würde die gesetzliche Unfallversicherung greifen. Ansonsten greift die eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung.