Eigenverantwortliche Schule
Freiräume für innovative Ideen
Internationale Vergleiche und Studien zeigen: je größer die Eigenverantwortung, desto besser ist die Qualität der schulischen Arbeit. Mit dem im Jahr 2006 geänderten Schulgesetz wird daher die Eigenverantwortung der Schulen in Nordrhein-Westfalen hervorgehoben. Die Schulen vor Ort sollen gestärkt werden, indem sie die Möglichkeit erhalten, eigene Vorhaben im Bereich der Unterrichtentwicklung auf den Weg zu bringen, die speziell auf die Bedürfnisse ihrer Schule zugeschnitten sind. So können sich die Schulen statt "von oben" von der Basis weiterentwickeln.
Im Rahmen bildungspolitischer Vorgaben erhalten die Schulen Freiräume (Runderlass vom 2. Juli 2012 zur Eigenverantwortlichen Schule), die sie selbst ausfüllen und gestalten können - auch wenn die geplanten Maßnahmen über die bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hinausgehen. Dazu können die Schulen Anträge an die beim Ministerium eingerichtete Schulentwicklungskonferenz stellen. In der Schulentwicklungskonferenz sind Schulleitungen, Schulträger sowie Schulaufsicht vertreten.
Leitbild der Schulleitungen
Mit der Weiterentwicklung zur Eigenverantwortlichen Schule verändert sich unter anderem das traditionelle Aufgabenfeld und Rollenverständnis von Schulleitungen und gibt ihnen mehr Verantwortung. Die Schulleiterinnen und Schulleiter konzentrieren sich stärker auf die Wahrnehmung pädagogischer Führungsaufgaben, um die Unterrichtsqualität zu verbessern. Weitere Informationen zum neuen Leitbild der Schulleiterinnen und Schulleiter Eigenverantwortlicher Schulen finden Sie hier.
Zusätzliche Dienstvorgesetzteneigenschaften und rechtliche Regelungen
Schulleiterinnen und Schulleiter, nehmen seit dem 1. August 2013 zusätzliche Dienstvorgesetzteneigenschaften wahr. Dadurch sind sie mehr und mehr in der Lage, ihre Personalangelegenheiten eigenverantwortlich zu organisieren und profilgerecht zu gestalten.
Näheres zu den Vorschriften der Dienstvorgesetzten regelt die geänderte Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Schulministeriums und der "Runderlass zur Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten".
Soweit einzelne Personalmaßnahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegen, werden die Aufgaben der Personalvertretung – wie schon im Rahmen des Modellvorhabens „Selbstständige Schule“ – durch den Lehrerrat wahrgenommen (§ 69 Abs. 3 SchulG). Parallel werden die Beteiligungspflichten und -rechte der Gleichstellungsbeauftragten von der Ebene der Schulaufsicht auf die Ansprechpartnerinnen und -partner für Gleichstellungsfragen an den Schulen verlagert.
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